G vor: 1999/2000 2000/2001 2001/2002 Sonderabschreibung (§ 7g Abs.1 EStG) 6 025,00 DM 55 115,00 DM 24 637,00 EUR Ansparabschreibung (§ 7g Abs . 3 EStG) 195 200,00 DM 81 806,70 EUR Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst und erließ für die Jahre 1999 bis 2001 entsprechende Einkommensteuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der
prüfung ergingen. Am
einer Betriebsprüfung erkannte das FA die Sonder- und Ansparabschreibungen nicht mehr an, weil der Einheitswert auf den
10 der Abgabenordnung (AO). Ob er auch für die Ansparabschreibung Bindungswirkung entfalte, könne dahinstehen. Jedenfalls sei er
der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung, ob der Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. erfülle, heranzuziehen. Der Einheitswert umfasse
G) auch die Wohngebäude. Dem stehe nicht entgegen, dass Wohngebäude bei der Ermittlung des Betriebsvermögens (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) oder des Ersatzwirtschaftswertes (§ 57 Abs. 3 EStG a.F. i.V.m. § 125 BewG) außer Betracht blieben. Der Gesetzgeber habe in § 7g Abs. 2 EStG in der seit 1997 geltenden Fassung nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausdrücklich am Einheitswert festgehalten (FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2002 7 K 5423/99 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 29). Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Einerseits sei die unterschiedliche Behandlung durch die für die Land- und Forstwirtschaft abweichende Bewertung systembedingt. Andererseits sei es dem Gesetzgeber freigestellt, unterschiedliche Wirtschaftszweige unterschiedlich zu behandeln (FG Düsseldorf in EFG 2005, 29 ; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 1371, 1376a). Die Revision ließ das FG nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlägen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision. Die Rechtsfrage, ob der Wohnungswert auch dann zu berücksichtigen sei, wenn der Wohnteil steuerrechtlich zum Privatvermögen gehöre, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Es könne nicht ausschließlich und ohne Korrekturen auf einen für den einkommensteuerrechtlichen "Betrieb" vorliegenden Einheitswertbescheid abgestellt werden, weil der einkommensteuerrechtliche und der bewertungsrechtliche Betriebsbegriff nicht deckungsgleich seien; im Zweifel sei auf den einkommensteuerrechtlichen Betrieb abzustellen (Leingärtner/ Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 30, Rz 75). Im Falle der Privatvermögenseigenschaft des Wohnteils sei dessen Berücksichtigung für eine betriebliche Wertgrenze derart sachfremd, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich sei.
dem in den neuen Bundesländern die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen auch bewertungsrechtlich zum Grundvermögen und nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten (§ 125 Abs. 3 BewG) und ab dem 1. Januar 1999 auch in den alten Bundesländern der Wohnteil nur noch bei Gebäudedenkmalen zum Betriebsvermögen gehören könne, sei es sachgerecht, den Wohnteil auch in den alten Bundesländern nur in die Wertgrenze einzubeziehen, wenn er ertragsteuerliches Betriebsvermögen sei.
dem das FA während des Klageverfahrens Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung gewährt hatte, hat es den
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag des Klägers auf AdV abgelehnt. Der Kläger beantragt AdV der Einkommensteuer 2000 in Höhe von ... nebst Zinsen in Höhe von ... und Säumniszuschlägen (..., Stand:
G a.F. heranzuziehende Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft den Wohnungswert auch dann umfasst, wenn die Wohnung zum Privatvermögen gehört, hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Revision zuzulassen ist. 1.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann der BFH als Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Im Rahmen der Aussetzung der Einkommensteuer kann auch der Vollzug der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98 , BFHE 186, 236 , BStBl II 1998, 721 , unter II.3.b der Gründe).
2 Nr. 1 FGO zugelassen. Im Revisionsverfahren soll die Rechtsfrage geklärt werden, ob der als Grenze für die Inanspruchnahme der Sonder- und Ansparabschreibungen
G a.F. heranzuziehende Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft den Wohnungswert auch dann umfasst, wenn der Wohnteil ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehört. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage ergibt sich aus Folgendem: a)
der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, "wenn der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 240.000 DM beträgt". Gleiches gilt
G a.F. auch für die Bildung der Rücklage
G a.F. (Ansparabschreibung). Zu klären ist, ob der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auf dessen Einheitswert die Vorschrift Bezug nimmt,
Einkommensteuerrecht oder
Bewertungsrecht abzugrenzen ist. b) Der Wortlaut der Vorschrift, in dem die Begriffe "Einheitswert" und "des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" unmittelbar aufeinander folgen, legt die --von FA und FG zu Grunde gelegte-- Auslegung nahe, dass die Abgrenzung des Betriebs wie die Ermittlung des Einheitswerts
bewertungsrechtlichen Vorschriften erfolgen muss.
G umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Dem entsprechend bilden der Wirtschaftswert und der Wohnungswert zusammen den Einheitswert des Betriebs (§ 48 BewG). Lässt man den Wohnungswert in Fällen, in denen ein Wohnteil vorhanden ist, außer Ansatz, ergibt sich daraus zwangsläufig eine Abweichung von dem festgestellten Einheitswert. Dem trägt die neue Fassung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG Rechnung, die nicht an den Einheitswert, sondern an den Wirtschaftswert oder den Ersatzwirtschaftswert anknüpft. c) § 7g EStG ist jedoch eine einkommensteuerrechtliche Vorschrift. aa) Das kann dafür sprechen, vom einkommensteuerrechtlichen Betriebsbegriff auszugehen, soweit dieser vom bewertungsrechtlichen abweicht.
G kann die Wohnung eines Land- und Forstwirts nur noch dann zu dessen Betriebsvermögen gehören, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Unter Geltung der Nutzungswertbesteuerung (bis zum
G a.F.-- anders auszulegen ist als im Zusammenhang mit der Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.). Die Rechtsprechung hat den Begriff "Betrieb" im letztgenannten Zusammenhang unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift dahin ausgelegt, dass es sich um einen "aktiven" Betrieb handeln muss (BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 4/99 , BFHE 196, 563 , BStBl II 2002, 136 , unter II.2.b der Gründe). Sie hat damit nicht an den bewertungsrechtlichen Betriebsbegriff angeknüpft.
G u.a. für Wirtschaftsgüter, die vor dem
3 Satz 3 FGO auszulegen sein.
dieser Vorschrift kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1028).
Abschluss des Verfahrens vor dem FG weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen und der Kläger die Beseitigung der Säumnisfolgen beantragt hat, war deren Vollziehung insoweit aufzuheben. Permalink: http://openjur.de/u/159477.html Kommentare
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