anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten H und U. Die Gemeinschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Das Gebäude enthält drei Gewerbe- und fünf Wohneinheiten. Von den fünf Wohneinheiten wurden drei vermietet, eine aufgrund eines Wohnrechts unentgeltlich überlassen und eine von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die drei Gewerbeeinheiten waren in den Jahren 1997 bis 2003 (Streitjahre) vermietet. Eigentümerin
Grundstücks war zunächst eine Erbengemeinschaft, zu der auch H und seine Schwester L gehörten. L erteilte H am 1. Juli 1990 eine schriftliche Vollmacht, sie in Sachen
gemeinsamen Grundstücks zu vertreten. Mit Notarvertrag vom 23. Juni 1993 erfolgte die Erbauseinandersetzung. L und H wurden zu je 1/2 Miteigentümer
Grundstücks. Mit Schenkungsvertrag vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993/1999 rückwirkend zur Steuerpflicht und beantragte insoweit die nachträgliche Gewährung von Vorsteuerabzugsbeträgen nach § 15a UStG 1993. Ferner erklärte sie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die die laufenden Kosten
gewerblich vermieteten Gebäudeteils betrafen. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2003 stellte der Prüfer fest, dass der Bauantrag allein von H gestellt und dementsprechend ihm die Baugenehmigung erteilt worden ist. Ferner seien nach den vorgelegten, in der Zeit von März 1994 bis Juni 1995 abgeschlossenen Bauverträgen H alleiniger Bauherr und Auftraggeber gewesen und die Rechnungen an ihn als Leistungsempfänger adressiert. Auch die Rechnungen über die laufenden Kosten seien ausschließlich an H gerichtet. Leistungsempfänger sei daher nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern H. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerkorrektur würden
halb von der Grundstücksgemeinschaft nicht erfüllt. Das FA folgte den Feststellungen
Prüfers und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2003 mit Bescheiden vom 9. Februar 2005 entsprechend fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgerte im Umkehrschluss aus dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers ausgestellte Rechnung. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend. Eine Gemeinschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Teilhaber i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: Gemeinschafter) ausgestellt sei, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gemeinschaft als Leistungsempfängerin enthalte. Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klägerin auf der Grundlage seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht einen Anspruch auf Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG 1993 wegen der Aufwendungen für das sowohl privat als auch unternehmerisch genutzte Gebäude und einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 UStG 1993/1999 aus den Rechnungen über die laufenden Kosten zugebilligt. Die Sache ist nicht spruchreif, da die tatsächlichen Feststellungen
FG für eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht ausreichen. 1. Nach § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 1993 ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung ändern. a) Gemäß § 15a Abs. 3 UStG 1993 sind die Abs. 1 und 2 auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. Die begehrte Berichtigung
Vorsteuerabzugs setzt danach voraus, dass es sich bei den Aufwendungen der Jahre 1994 bis 1996 nicht um Erhaltungsaufwendungen, sondern um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Davon ist der Umsatzsteuer-Sonderprüfer ausgegangen (vgl. Tz. 13, letzter Satz
Berichts vom 11. Januar 2005). Das FG hat hierzu bisher noch keine eigenen Feststellungen getroffen. b) § 15a UStG 1993 beruht auf Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, das Verfahren für die Berechnung der Berichtigung
Vorsteuerabzugs festzulegen. Sie kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen lassen (vgl. EuGH-Urteile vom
Leistungsbezugs im Übrigen der Tatbestand
G 1993 bzw.
Wenzel in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 32). Danach erfordert nicht nur der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
EuGH und
BFH ein Zuordnungswahlrecht (vgl. EuGH-Urteil vom
Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage
Gegenstandes"; gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 456 , BStBl II 2009, 741 , unter II. 3. c der Gründe, m.w.N.). Spätere Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt
Leistungsbezugs zurück und führen
halb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuerbeträge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456 , BStBl II 2009, 741 , unter II.
Urteils). d) Im Streitfall ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, weil das FG keine Feststellungen über eine Zuordnung
teilweise zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin und demzufolge auch keine Feststellungen über einen Bezug der Bauleistungen "für das Unternehmen" i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 getroffen hat. 2. Die Vorentscheidung kann aber auch
halb keinen Bestand haben, weil das FG von unzutreffenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug einer Bruchteilsgemeinschaft, die selbst unternehmerisch tätig ist, ausgegangen ist. a) Der Vorsteuerabzug
Unternehmers nach § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 UStG 1993/1999 setzt --wie bereits oben ausgeführt-- voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05 , BFHE 215, 311 , BStBl II 2007, 340 , unter II. 2. b der Gründe; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2008 XI B 189/07 , BFH/NV 2008, 830 , jeweils m.w.N.). Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer
bezogenen Leistungsgegenstands wird (vgl. BFH-Urteil vom
Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung
Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse
Leistenden (Auftragnehmers) geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss (vgl. § 14 Abs. 1 UStG 1993/1999) und ferner dafür, ob er die Möglichkeit hat, einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln (vgl. § 9 Abs. 1 UStG 1993/ 1999; BFH-Urteil vom
Vertragspartners gleichgültig ist (vgl. Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 164 Rz 8, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur in den Fällen der Bargeschäfte
täglichen Lebens erfüllt (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rz 78; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 164 Rz 8, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zusteht, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind (vgl. BFH-Urteil vom
FG auch nicht "im Umkehrschluss" aus dem EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3123 , BFH/NV Beilage 2005,
sen Arbeitszimmer sich in dem Einfamilienhaus befand und der dieses für seine unternehmerischen Zwecke nutzen wollte, wäre es schon aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen, gegenüber dem leistenden Bauunternehmer als Besteller eines Arbeitszimmers aufzutreten und die Leistungsbeziehung zivilrechtlich so auszugestalten, dass sie der umsatzsteuerrechtlichen Interessenlage entsprach. Dagegen ist dies im Fall einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft problemlos möglich, weil diese ohne weiteres die Aufträge für Leistungen an ihr Unternehmen erteilen kann. bb) Aus der Rechtsprechung
EuGH zum Neutralitätsprinzip folgt nichts anderes. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG verlangt ebenso wie § 15 Abs. 1 UStG 1993, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für das Unternehmen der Person ausgeführt wird, die den Vorsteuerabzug geltend macht. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass diese Bestimmung zwar mit einigen der mit der Richtlinie 77/388/EWG verfolgten Zwecksetzungen, wie z.B. der Steuerneutralität, nicht im Einklang stehen möge. Er hat jedoch keine Möglichkeit gesehen, daran ohne ein Tätigwerden
Gemeinschaftsgesetzgebers etwas zu ändern (vgl. EuGH-Urteil vom 8. November 2001 Rs. C-338/98 --Kommission/ Niederlande--, Slg. 2001, I-8265 , BFH/NV Beilage 2002, 28, Randnrn. 55 f.).
Unabhängig davon, dass sich die Verweisung bezüglich der erforderlichen Rechnung nicht auf § 14 Abs. 1 UStG 1993/1999, sondern auf § 14 Abs. 4 UStG 1993/1999 bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89 , BFHE 169, 540 , BStBl II 1993, 205 , m.w.N.), muss der Leistungsempfänger genannt sein. Denn die Angabe
Leistungsempfängers ist nicht nur nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderlich, sondern auch nach § 14 Abs. 4 UStG 1993/
FG auch nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft oder Gesellschaft den Vorsteuerabzug zu versagen, soweit nur ein Gemeinschafter oder Gesellschafter in den Rechnungen als Leistungsempfänger angegeben ist. Nach diesem Grundsatz ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung
mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. EuGH-Urteile vom
Leistungsempfängers verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Hierfür ist eine Bezeichnung erforderlich und ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung
Namens und der Anschrift
Leistungsempfängers ermöglicht (vgl. BFH-Beschluss vom
zutreffenden Leistungsempfängers wird damit nicht ermöglicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass es für eine unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten könnte, eine an sie adressierte Rechnung zu erhalten. Denn das ist nicht der Fall. Vielmehr hat eine unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, die selbst den Auftrag zur Ausführung bestimmter Leistungen erteilt hat, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, die mit der Auftragsvergabe im Einklang steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3123 , BFH/NV Beilage 2005, 196 oder aus dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98 ( BFHE 187, 78 , BStBl II 2008, 497 ). Denn danach können die einzelnen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft die der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur in dem Fall als Vorsteuer abziehen, dass nicht die Gemeinschaft selbst, sondern nur die einzelnen Gemeinschafter Unternehmer im Sinne
UStG sind. 3. Die Sache ist nicht spruchreif.
teilweise zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin nachzuholen haben. Sollte es zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin ihr gemischtgenutztes Gebäude im Zeitpunkt
Bezugs der Bauleistungen in den Jahren 1994 bis 1996 ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, scheidet zwar ein Anspruch auf Berichtigung
Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 1993 auf der Grundlage seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen aus. Denn das FG hat festgestellt, die Aufträge für die Bauleistungen seien nach außen hin nicht durch die Grundstückgemeinschaft erteilt worden, sondern der Gemeinschafter H sei als "Bauherr" für das Bauvorhaben aufgetreten, ohne insoweit sein Handeln für die Grundstückgemeinschaft auch gegenüber den Leistenden offen zu legen (Seite 7
Urteils). Danach war die Klägerin nicht Leistungsempfängerin der Bauleistungen. Bezüglich der "streitigen Rechnungen für die in den Jahren 1994 bis 1996 erbrachten Bauleistungen" hat das FG festgestellt, sie seien nicht an die Grundstücksgemeinschaft, also an die Klägerin, sondern an H adressiert. Aus derartigen Rechnungen kommt nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 und damit auch ein Anspruch auf Berichtigung
Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG 1993 nicht in Betracht. Die Klägerin hat aber im Revisionsverfahren über die in den Jahren 1994 bis 1996 bezogenen Bauleistungen eine Rechnung vorgelegt, die an "Familie H" adressiert ist, und vorgetragen, dass 11 derartige Rechnungen vorlägen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu klären haben, in welchem Umfang derartige Rechnungen vorliegen und ob die Klägerin insoweit die Leistungsempfängerin war. c) Hinsichtlich
Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" hat das FG --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht-- noch nicht im Einzelnen geprüft, inwiefern die Klägerin Leistungsempfängerin war. Es wird insofern u.a. zu entscheiden haben, inwieweit diesen Leistungen ein sog. Geschäft für den, den es angeht, zugrunde liegt. Soweit die Klägerin danach Leistungsempfängerin ist, wird es zu prüfen haben, ob sie in den Rechnungen korrekt als Leistungsempfängerin bezeichnet ist oder ob die Angabe
Leistungsempfängers nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993/1999 entbehrlich war. 4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist nicht geboten, weil keine Zweifel an der Auslegung
Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Anforderungen an das Recht einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft auf Vorsteuerabzug und Berichtigung
Vorsteuerabzugs bestehen. Permalink: http://openjur.de/u/159574.html Kommentare
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