Vorsteuerabzugsbeträgen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kraftfahrzeughändler selbständig tätig. Im Verlauf der Jahre spezialisierte er sich auf den Handel mit sog. Reimport- oder EU-Fahrzeugen. Im Februar 1999 kam erstmals ein Kontakt mit A zustande, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH war. Ab September 1999 gab es außerdem Rechnungen einer B-GmbH. Diese Firma war nicht im Handelsregister eingetragen. Der Kläger bestellte bei A im März 1999 einen LKW-Zug mit acht Neufahrzeugen. Die Geschäftsbeziehung wurde in den folgenden Monaten intensiviert, wobei die Abwicklung immer dem gleichen Schema folgte: Der Kläger erhielt schriftliche Angebote per Telefax
den Firmen des A. Daraufhin bestellte er die entsprechenden Fahrzeuge und erhielt
den Firmen des A Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die er durch Überweisung auf das Firmenkonto bei der Raiffeisenbank ... beglich. Die Bestellungen und die Abwicklung der Reklamationen (Transportschäden, fehlende Servicehefte) liefen dabei stets über die Firmen des A. Die Fahrzeuge stammten aus Kontingenten französischer Vertragshändler, welche die Fahrzeuge bestellt, aber letztlich nicht an Endkunden in Frankreich veräußert hatten. Die Fahrzeuge wurden
der jeweils beauftragten Spedition in Frankreich aufgeladen und im Regelfall auf direktem Weg zum Ablageplatz des Klägers bei der Firma C gebracht. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen A wurde festgestellt, dass der "tatsächliche Lieferant" der Fahrzeuge X war. Dieser verfügte über entsprechende Kontakte in Frankreich, verkaufte die Fahrzeuge über seine Firma mit Sitz in Luxemburg und beauftragte den Spediteur. A gab für die A-GmbH erst nach dem Beginn einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in 1999 Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die ersten beiden Quartale 1999 ab. Darin wurden Vorsteuern aus Fahrzeugeinkäufen einer AG mit Sitz in Liechtenstein erklärt. Nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen handelte es sich bei dieser AG um eine reine Sitzgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. In der Folgezeit gab A trotz weiterer ausgeführter Umsätze keine Umsatzsteuererklärung mehr ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ---FA--) erließ im Januar 2001 gegenüber dem Kläger u.a. einen Umsatzsteuerjahresbescheid 1999, in dem er die Umsatzsteuer auf ... DM festsetzte. Diesem Bescheid lag das Ergebnis der beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde. Unter Tz. 4 des Berichts vom ... Dezember 2000 heißt es zum Streitjahr 1999: "Aufgrund Nachfragen bei verschiedenen Finanzämtern, die zuständig sind bezüglich der Firmen,
denen der Kläger Fahrzeuge bezogen hat, musste festgestellt werden, dass auch sogenannte Scheinfirmen dabei waren. Im einzelnen handelte es sich um: ... c) A-GmbH div. Rechnungen
März bis Juli 1999 Gesamtbetrag 4.010.330,15 DM enthaltene USt 553.148,99 DM d) B-GmbH div. Rechnungen September 1999 Gesamtbetrag 805.500,00 DM enthaltene USt 111.103,44 DM Aufgrund einer durchgeführten Fahndungsprüfung bei den beiden vorgenannten Firmen wurde u.a. festgestellt, dass diese Unternehmen tatsächlich keine Eigenhändler mit Kraftfahrzeugen waren, sondern lediglich als Vermittler aufgetreten sind. Die Autos wurden
einem ausländischen Lieferanten direkt
Frankreich aus ins Inland zur Firma C (gleichzeitig Lagerplatz der Fa. des Klägers) angeliefert. Der vorgenannte Tatbestand beruht auf Feststellungen der Fahndungsprüfung sowie der Aussage eines A (für beide Firmen verantwortlich, wobei die B-GmbH nie zur Eintragung ins Handelsregister gekommen ist). Die Rechnungen beider vorgenannten Firmen sind somit falsch (Scheinrechnungen). Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht gegeben." Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 legte der Kläger Einspruch ein. Im März 2002 erging ein Teilabhilfebescheid für 1999, mit dem die Umsatzsteuer auf ... DM festgesetzt wurde. Streitig blieb danach die Kürzung
Vorsteuerbeträgen
664.252,43 DM (339.626,87 EUR). Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... Dezember 2003 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Kläger habe kein Vorsteuerabzugsrecht bezogen auf die Rechnungen der Firmen des A, weil diese keine Unternehmer i.S.
G) seien. Denn A bzw. die
ihm betriebenen Firmen seien jeweils als "unselbständiger Strohmann" dem Lager des X zuzurechnen. Was die Rechnungen der B-GmbH betreffe, fehle es zusätzlich an der für den Vorsteuerabzug notwendigen Identität zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer, da die B-GmbH nicht ins Handelsregister eingetragen worden sei und damit gesellschaftsrechtlich niemals existiert habe, sodass sie auch keine Leistungen hätte erbringen können. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1202 . Zur Begründung der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und
Verfahrensrecht. Entgegen der Rechtsauffassung des FG seien beide Firmen des A Unternehmer i.S.
G. Soweit das FG ausführe, die
A betriebenen Firmen seien als "unselbständiger Strohmann" dem Lager des X zuzurechnen, sodass es an der notwendigen Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG fehle, verstoße das FG gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach auch ein Strohmann als leistender Unternehmer in Betracht komme. Außerdem sei es nicht erforderlich, eine Umfirmierung --hier in die B-GmbH-- in das Handelsregister einzutragen, bevor der Unternehmer unter der neuen Firma Rechnungen erstellen könne. Auch bereits vorher sei der die Rechnung ausstellende leistende Unternehmer zutreffend erkennbar (vgl. z.B. den Briefkopf der sich in den Akten befindlichen Rechnungen, auf denen Adresse und HRB Nr. erkennbar seien). Damit sei leicht nachprüfbar, wer der wirkliche leistende Unternehmer sei. Schließlich macht der Kläger Verfahrensmängel geltend. Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1999 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge
664.252,43 DM (339.626,87 EUR) berücksichtigt werden. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG rechtfertigen die Versagung des umstrittenen Vorsteuerabzugs nicht in voller Höhe. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der dieser nationalen Vorschrift zugrunde liegende Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bestimmt, dass der Steuerpflichtige befugt ist,
der
ihm geschuldeten Steuer die (im Inland) geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer u.a. für Gegenstände abzuziehen, die ihm
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder werden, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. a) Dem Vorsteuerabzug des Klägers steht --abweichend
der Auffassung des FG-- nicht entgegen, dass A bzw. seine beiden Firmen als "unselbständiger Strohmann" anzusehen sein sollen. aa) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
der Einbeziehung der Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug wissen, steht dies dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 194 , BStBl II 2009, 315 , m.w.N.). Das FG hat weder geprüft, ob der Kläger
der Einbindung in einen Mehrwertsteuerbetrug wusste, noch, ob er wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
G erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.