ihm in den Streitjahren erzielten Einkünfte und Umsätze, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach vorausgegangener Außenprüfung und Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa) abweichend
den Steuererklärungen des Klägers festsetzte. Die vom Kläger angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die gegen das insoweit zu Grunde liegende Urteil des Finanzgerichts (FG) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom
2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zur Schätzung berechtigt, insbesondere dann, wenn diese Pflichten Tatsachen und Beweismittel aus seiner Wissenssphäre betreffen (s. BFH- Beschluss vom
grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob ein in § 162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommender allgemeiner Rechtsgedanke im Steuerrecht Anwendung findet. § 162 BGB befasst sich mit dem Fall der Vereitelung eines Bedingungseintritts in einem Vertragsverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung eines dieser Vorschrift zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens im Steuerrecht klärungsbedürftig und -fähig wäre. Soweit es um die Grundsätze
Treu und Glauben gehen sollte, ist im Übrigen allgemeine Auffassung, dass diese Normcharakter auch im Steuerrecht haben (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 128, m.w.N.). Ihrer Anwendung im Einzelfall kommt wegen der jeweils zu berücksichtigenden Besonderheiten aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu.
dem des Streitfalls. 3. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht unter den gerügten Verfahrensmängeln i.S.
2 Nr. 3 FGO. a) Indem der Kläger rügt, dass seinem Vertagungsantrag im Termin vom 31. Oktober 2007 nicht entsprochen worden sei, macht er inzident als Verfahrensmangel die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine erheblichen Gründe i.S.
§ 227 der Zivilprozessordnung vorgetragen hat; neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren, wie die nunmehr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe, muss dabei unberücksichtigt bleiben. b) Kein Erfolg ist auch der Rüge beschieden, die Finanzgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen seien keine unabhängigen und unparteiischen Gerichte i.S. des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) und ihre Besetzung verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, da man Berufsrichter an einem Finanzgericht des Landes Nordrhein-Westfalen nur werden könne, wenn man zuvor
der Finanzverwaltung ausgebildet worden sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Art. 6 MRK überhaupt auf Steuerrechtsstreitigkeiten anwendbar ist, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Vergangenheit verneint hat (vgl. Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
6 FGO versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen. Der Begründungszwang (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) hat u.a. den Sinn, die Übereinstimmung des Ergebnisses mit Gesetz und Recht auszuweisen (Legitimationsfunktion) und die Prozessbeteiligten in die Lage zu versetzen, die Gründe zu bedenken, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. Gräber/v. Groll, a.a.O., § 105 Rz 11). Dem Begründungszwang hat das FG im Streitfall mit seinem Urteil, dessen Entscheidungsgründe allein 20 Seiten umfassen, genügt. Für einen Revisionszulassungsgrund i.S.
6 FGO reicht es nicht aus, wenn vorgetragen wird, die Begründung sei unzulänglich, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 III B 77/02 , BFH/NV 2003, 502 , m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24) oder setze sich nicht mit sämtlichen rechtlichen Erwägungen des Klägers auseinander oder sei in sich widersprüchlich (BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02 , BFH/NV 2004, 1665 ). Die diesbezüglich erhobenen Einwände des Klägers stellen sich damit im Kern als Rüge materiell-rechtlich fehlerhafter Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00 , BFH/NV 2002, 359 ; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01 , BFH/NV 2002, 1476 ).
Besteuerungsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07 , BFH/NV 2009, 574 , m.w.N.). Hier kann dahingestellt bleiben, ob in der nach eigenen Angaben des Klägers mehrere Stunden währenden mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Schätzung nicht angesprochen wurde. Im Streitfall liegt eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne ersichtlich nicht vor, denn den angefochtenen Steuerbescheiden lag bereits die Schätzung
Besteuerungsgrundlagen zu Grunde. Überdies musste dem sach- und fachkundigen Prozessbevollmächtigten des Klägers klar sein, dass unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 AO eine Schätzung auch im finanzgerichtlichen Verfahren würde erfolgen können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, § 162 AO sei nicht einschlägig; die Vorschrift erfasse nur den Fall, dass der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen könne, nicht aber seinen Fall, in dem Unterlagen vorhanden, allerdings tatsächlich nicht vorgelegt worden seien. Dass das FG diese Rechtsauffassung nicht teilen würde, konnte den Kläger jedenfalls nicht überraschen. Denn dass die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO auch besteht, wenn der Steuerpflichtige Unterlagen zwar vorlegen könnte, dies aber bewusst nicht tut, ist nicht zweifelhaft (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 37). Permalink: https://openjur.de/u/159725.html ( https://oj.is/159725 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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