1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen (Senatsurteil vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann ein, wenn alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge abgeschlossen sind. Dazu rechnet auch der Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres. Erst mit diesem entsteht ein auf frühere Veranlagungszeiträume rücktragfähiger Erstattungsüberhang (so auch Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 25. Januar 2006 I 174/05 , Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1132 ; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 42; a.A. Thouet, Deutsches Steuerrecht 2008, 29). Das Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO "Erstattungsüberhang" tritt demnach erst mit der Konkretisierung der Nichtverrechenbarkeit durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres ein.
diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu Recht erkannt, dass der Erstattungsüberhang des Jahres 2004 die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kirchensteuerzahlungen 2001 um 2.654 DM (1.357 EUR) und 2002 um 14.812 EUR gemindert hat. Zutreffend ging es ferner davon aus, dass die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 noch nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2004 (Erstattungsjahr) möglich war und die Änderung der Steuerfestsetzungen 2001 und 2002 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am 4. Mai 2005 den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom 17. Mai 2006 nicht entgegenstand. Permalink: https://openjur.de/u/159831.html ( https://oj.is/159831 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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