2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar. Tatbestand I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom
Streitjahres betreffenden-- steuerlichen Außenprüfung wurden dem Prüfer am
Vertragstextes erklärten, an der am 17. Dezember 1997 zur Urkunden-Rolle Nr. ...
Notars X gegründeten "F-GmbH i.G." einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils 50.000 DM zu halten. Ferner enthielten die Verträge eine Vereinbarung darüber, dass - die Klägerin einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 13.300 DM mit Gründung der Gesellschaft als Treuhänderin für Herrn A hält; - die Klägerin einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000 DM mit Gründung der Gesellschaft als Treuhänderin für Frau B hält; - der Kläger einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 13.300 DM mit Gründung der Gesellschaft als Treuhänder für Herrn R hält; - der Kläger einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 20.000 DM mit Gründung der Gesellschaft als Treuhänder für Frau C hält. Die Kaufpreise für die in den Treuhandabreden bezeichneten Quotenanteile
jeweiligen Geschäftsanteiles sollten bis zum
notariellen Gesellschaftsgründungsvertrages mündlich vereinbart und in der Folgezeit genau eingehalten worden. Dies werde nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass die Kläger den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der F-GmbH mit den Treugebern entsprechend den vereinbarten Treuhandabreden geteilt hätten. Vor diesem Hintergrund seien die Treuhandvereinbarungen steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass die Kläger im Streitjahr nicht wesentlich i.S.
1 Satz 1 i.V.m. Satz 4
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) beteiligt gewesen seien. Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie ihre Beteiligungen an der F-GmbH tatsächlich von deren Gründung an treuhänderisch für die Treugeber A, B, R und C gehalten hätten. Die Umstände
Streitfalles ließen es vielmehr als zweifelhaft erscheinen, dass die Treuhandvereinbarungen, wie von den Klägern behauptet, bereits vor Gründung der F-GmbH bestanden hätten. Eine nachträgliche Begründung von Treuhandverhältnissen hätte indes zu ihrer Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedurft. Da es an einer solchen fehle, sei davon auszugehen, dass die Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an die N-AG jeweils mit 50 000 DM am Stammkapital der F-GmbH beteiligt gewesen seien. Unter dem 1. Oktober 2003 erließ das FA dementsprechend einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es nunmehr auch einen von den Klägern aufgrund der Veräußerung ihrer Beteiligung an der F-GmbH erzielten Gewinn in Höhe von jeweils 6.248.000 DM ansetzte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 947 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen die Auffassung, dass die von den Klägern mit den Treugebern A, B, R und C geschlossenen Treuhandvereinbarungen schon
halb zivilrechtlich unwirksam seien, weil die Teilgeschäftsanteile, auf die sich die jeweiligen Treuhandverhältnisse bezögen, weder bei Abschluss
Gesellschaftsvertrages am 17. Dezember 1997 noch in der Folge durch eine nach Maßgabe
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Streitjahr geltenden Fassung (GmbHG a.F.) vorgenommene Abtrennung von dem jeweiligen restlichen Geschäftsanteil als selbständige Beteiligungsrechte begründet worden seien; damit hätten diese bis zur Beendigung der vereinbarten Treuhandverhältnisse zu keinem Zeitpunkt als selbständige Rechte bestanden. Gegenstand eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses könne nur eine Sache bzw. ein Recht sein, die bzw. das tatsächlich existiere, zumindest jedoch während
Bestehens
Treuhandverhältnisses zu irgendeinem Zeitpunkt zur Entstehung gelange. Nur in einem solchen Fall könnten sowohl Treugeber als auch Treuhänder ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag tatsächlich erfüllen. Die an die Treugeber weitergeleiteten Veräußerungsgewinnanteile seien auch nicht als Veräußerungskosten im Rahmen
G gewinnmindernd zu berücksichtigen. Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass die von den Klägern abgeschlossenen Treuhandvereinbarungen schon
halb als zivilrechtlich unwirksam anzusehen seien, weil sie sich lediglich auf Teilgeschäftsanteile bezögen, die weder bei Abschluss
Gesellschaftsvertrages am 17. Dezember 1997 noch in der Folge als selbständiges Beteiligungsrecht begründet worden seien. Ferner habe das FG im Rahmen der Prüfung
1 Satz 1 AO zu Unrecht auf die spezialgesetzliche Beweislastregel
AO abgestellt; diese sei kein "Steuergesetz" i.S.
1 Satz 2 AO. Jedenfalls hätte das FG die an die Treugeber weitergeleiteten Kaufpreisteile bei der Ermittlung
Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG gewinnmindernd berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang habe das FG ferner zu Unrecht die von den Klägern angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben. Die Kläger beantragen, den im Verlauf
Klageverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. März 2006 sowie das Urteil
FG vom 8. Februar 2008 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit der Maßgabe zu ändern, dass aus der Veräußerung der Anteile an der F-GmbH kein Veräußerungsgewinn erfasst wird. Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Das FA vertritt die Auffassung, dass ein Treuhandvertrag, der, wie im Streitfall, sich auf einen Teilgeschäftsanteil beziehe, nicht tatsächlich durchführbar und daher mit den maßgeblichen Bestimmungen
GmbHG a.F. nicht vereinbar sei. Das FG habe daher zu Recht die von den Klägern geschlossenen Treuhandvereinbarungen --auch unter Berücksichtigung der Regelungen
1 Satz 1 i.V.m. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO-- als unwirksam angesehen. Zutreffend sei auch die Auffassung
FG, dass eine gewinnmindernde Berücksichtigung der an die Treugeber weitergeleiteten Kaufpreisteile als Veräußerungskosten nicht in Betracht komme. Der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler liege nicht vor. Gründe II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Den gerügten Verfahrensmangel erachtet der Senat für nicht durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). 2. Das FG ist indes zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zwischen den Klägern und A, B, R und C geschlossenen Vereinbarungen allein
halb zivilrechtlich als unwirksam anzusehen sind, weil sie sich jeweils auf einen (rechnerischen) Quotenanteil eines Geschäftsanteils bezogen haben, der nicht durch eine nach Maßgabe
HG a.F. vorgenommene Abtrennung von dem jeweiligen Geschäftsanteil der Kläger als selbständiges Beteiligungsrecht begründet worden ist; dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das FG hat, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, nicht geprüft, ob die Quotenanteile mit Blick auf die maßgeblichen Treuhandvereinbarungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO oder ggf. nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zuzurechnen sind. Der Senat kann auf der Basis der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger im Streitjahr wesentlich i.S.
G an der F-GmbH beteiligt waren. Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Abweichend von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an Wirtschaftsgütern ist bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses das Treugut steuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). a) Die Kläger waren im Streitjahr zivilrechtlich je zur Hälfte an der F-GmbH beteiligt. Nach Maßgabe der vom 17. Dezember 1997 datierenden Treuhandverträge hielten die Kläger jedoch quotale Anteile ihrer jeweiligen Geschäftsanteile als Treuhänder für A, B, R und C. Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern --als sog. Quotentreuhand-- lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird (vgl. Urteile
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar. Die Treuhand bezeichnet in diesem Fall den Vertragszweck, die Quote dagegen bestimmt --in technischer und betragsmäßiger Hinsicht-- die mittelbare Beteiligung
Treugebers am Geschäftsanteil. b) Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt allerdings zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Vielmehr muss der Treugeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich das Treuhandverhältnis beherrschen. Ein solches Treuhandverhältnis liegt dem Grunde nach vor, wenn ein Gesellschafter als Treuhänder Inhaber eines Geschäftsanteils mit der Maßgabe ist, die Rechte aus der Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrages auszuüben. Die fiduziarische Vollrechtstreuhand wird durch ein dingliches und obligatorisches Element gekennzeichnet. Das dingliche Element bestimmt die Zuordnung
Rechts. Das schuldrechtliche Element ist für die interne Bindung
Treuhänders maßgebend. Das dingliche Rechtsverhältnis kann in Form der Übertragungstreuhand, der Erwerbstreuhand oder als Vereinbarungstreuhand zustande kommen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 745 ). Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Beweisführungslastregelung für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
2 Nr. 1 Satz 2 AO streitig sind (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85 , BFH/NV 1986, 638 ; Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, § 159 Rz 1). Allerdings befreit § 159 Abs. 1 AO das FG nicht von der Pflicht
1 Satz 1 FGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (BFH-Beschluss vom
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen haben; insbesondere ist von Bedeutung, inwieweit die Verträge dem Wortlaut ihrer Bestimmungen nach Züge einer Erwerbstreuhand oder eher solche einer Vereinbarungstreuhand tragen. Sodann wird das FG weiter prüfen, ob die nach den genannten Maßstäben eingeordneten Verträge nach den einschlägigen Bestimmungen
GmbHG a.F. der notariellen Form bedurften. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall Formerfordernisse nicht beachtet worden sind und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor diesem Hintergrund unwirksam ist, stünde dies nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO einer Zurechnung i.S.
2 Nr. 1 Satz 2 AO dann nicht entgegen, wenn nach dem Inhalt der formunwirksamen Abreden der Treugeber einerseits alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann und andererseits die Vertragsparteien die in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (vgl. BFH-Urteil vom
2 Nr. 1 Satz 1 AO ist dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil zivilrechtlich nicht unmittelbar Beteiligter ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne setzt regelmäßig voraus, dass der nicht unmittelbar Beteiligte aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb
Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 74/06 , BFHE 222, 458 , BStBl II 2009, 124 , m.w.N.). Da es für die Besteuerung nicht auf die äußere Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, ist auch bei der Bestimmung
wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004 , m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/159842.html ( https://oj.is/159842 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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