Tatbestand I. Streitpunkt ist die Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (2004 bis 2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied der evangelischen Kirche in Thüringen; die Klägerin gehörte keiner steuererhebenden Kirche an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Kirchensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen fest. Als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer legte das FA unter Berufung auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz --KiStG TH--) vom 3. Februar 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2000, 12) den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer der Kläger zugrunde, der bei (fiktiver) getrennter Veranlagung auf den Kläger entfallen würde. Die Kläger halten diese Berechnungsweise für verfassungswidrig, weil sie dazu führe, dass die Einkünfte der Klägerin, welche den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag in den Streitjahren nur geringfügig überschritten bzw. unterschritten hätten, im Ergebnis größtenteils zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer des --über höhere Einkünfte verfügenden-- Klägers hinzugerechnet würden; dadurch würden der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das klageabweisende Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) vom 31. März 2009 2 K 648/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1250 abgedruckt. Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil. Sie stützen ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gründe II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargetan. 1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer zunächst eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Erforderlich ist des Weiteren ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85 , BFHE 144, 137 , BStBl II 1985, 625 ; vom 31. August 1995 VIII B 21/93 , BFHE 178, 379 , BStBl II 1995, 890 ; vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98 , BFH/NV 1999, 1220 ). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung ein an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierter Vortrag erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02 , BFH/NV 2003, 1059 , m.w.N). In der Beschwerdebegründung ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 88/07 , BFH/NV 2008, 577 , m.w.N.). Entsprechende Anforderungen sind an die Begründung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu stellen, bei dem es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision handelt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38). 2. Dem werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.