Tatbestand I. Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war streitig, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 2005 verschiedene beruflich veranlasste Reisen in das Ausland unternommen. Die ihm für diese Reisen entstandenen Aufwendungen machten er und seine Ehefrau, die Klägerin, mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Dazu setzte der Kläger die Übernachtungskosten mit den Pauschbeträgen der LStR an, rechnete Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen hinzu und stellte der Summe die steuerfreien Erstattungen seines Arbeitgebers gegenüber. Danach verblieb ein als Werbungskosten geltend gemachter Aufwand in Höhe von 2.870 EUR. Nach den Ermittlungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und auch nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der Arbeitgeber des Klägers die dem Kläger für die Auslandsdienstreisen entstandenen Übernachtungskosten jeweils erstattet. Das FA berücksichtigte daher die Pauschalen für die Auslandsübernachtungen nicht. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Dem Kläger stünden die Pauschbeträge nicht zu, da dessen Arbeitgeber sämtliche angefallenen Übernachtungskosten erstattet habe und daher der Ansatz der Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte. Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machen die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob sich das Finanzamt auf das Merkmal einer "unzutreffenden Besteuerung" berufen dürfe, wenn mit dieser Argumentation jede Rechtsvorschrift durch das Finanzamt umgangen werden könne. Gründe II. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
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