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BFH, Urteil vom 10.12.2009 - V R 13/08

Tatbestand I. Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallen sind. Der Kläger und Revisionsbeklagte (K

sen Gewerbeflächen gemäß § 9

Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG vermietet wurden. Im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung fielen Vorsteuern in Höhe von 113.581 DM

(1996), 427.008 DM
(1997)und 1.020 DM
(1999)an. Diese beruhten im Wesentlichen auf Rechnungen

Bauunternehmens S, in denen dieser entsprechend dem Baufortschritt

Gebäudes abgerechnet hatte, ohne den Rechnungspreis auf die einzelnen Gewerke

Baus aufzuteilen. Darüber hinaus lagen Rechnungen für die Vermessung

Grundstücks, der Verlegung von Anschlüssen (Strom, Gas, Wasser, Telefon),

Notars für die Grundbucheintragung,

Architekten

Gebäudes,

Baustatikers, eines Gartenbaubetriebes für die Bepflanzung

Grundstücks, eines Fenster- und Türenbauers für Türbeschläge sowie

Schornsteinfegers vor. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1996, 1997 und 1999) teilte der Kläger die Vorsteuern im Verhältnis der Wohnflächen zu den gewerblich genutzten Flächen auf. Der Anteil der steuerpflichtig vermieteten Flächen betrug 1996 25 %, ab 1997 26,67 %. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steuererklärungen zu (1996 und 1997) und folgte der Erklärung für 1999 ohne Abweichung. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung beantragte der Kläger, die Vorsteuerbeträge nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen aufzuteilen. Nach einer von ihm eingereichten Aufstellung über die kalkulierten Ausgangsumsätze im Zeitpunkt

Leistungsbezugs betrug der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten Vermietungsumsätzen 34,35 %. Das FA folgte dem nicht, sondern hob mit Bescheid vom 27. Juni 2002 für die Jahre 1996 und 1997 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Umsatzsteuerbescheid 1999 änderte es unter demselben Datum aus nicht im Streit befindlichen Gründen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzgericht (FG) gab nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klage statt. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger könne die angefallenen Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel den jeweiligen Ausgangsleistungen zuordnen. Zwar gehe eine direkte Zuordnung der Eingangslieferungen und -leistungen zu den jeweiligen Gebäudeteilen einer Aufteilung im Schätzungswege vor. Eine eindeutige Zuordnung der Leistungsbezüge zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen sei im Streitfall aber nicht möglich, weil die den Eingangsrechnungen zugrunde liegenden Leistungen ausnahmslos das gesamte Gebäude beträfen. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich, wobei das Verhältnis der im Zeitpunkt

Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze

Unternehmers eine sachgerechte Schätzung i.S.

§ 15Abs. 4 Satz 2 USt

G darstelle. Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG) geltend. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel sei zwar zulässig, das FG habe aber im Streitfall zu Unrecht die gesamten im Zusammenhang mit der Errichtung

Gebäudes entstandenen Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Vielmehr seien zunächst die voll abziehbaren Vorsteuern für Leistungsbezüge, die ausschließlich zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet würden und die in vollem Umfang nicht abziehbaren Vorsteuern für Eingangsleistungen, die ausschließlich der Erzielung steuerfreier Umsätze dienten, zu ermitteln. Erst die danach verbleibenden nicht zuordnungsfähigen Vorsteuerbeträge seien nach einer sachgerechten Schätzungsmethode i.S.

§ 15Abs. 4 USt

G aufzuteilen. Das gelte auch für auf Herstellungs- oder Anschaffungskosten beruhende Vorsteuerbeträge. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei bei Anwendung

Umsatzschlüssels im Streitfall nur die im Antrag bezifferte Herabsetzung der Umsatzsteuer berechtigt. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996

FA dahingehend zu bestätigen, dass der Abzug der gesamten Vorsteuern versagt und die Umsatzsteuer nur für 1996 um 2.579,87 DM (1.319,06 EUR), 1997 um 8.728,02 DM (4.462,56 EUR) und 1999 um 21,15 DM (10,81 EUR) herabgesetzt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt die Vorentscheidung. Gründe II. Die Revision

FA hat aus anderen als den geltend gemachten Gründen Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung im Umfang

Revisionsantrages (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.

§ 14USt

G gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer eine für sein Unternehmen bezogene Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Unternehmer berechtigt, die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 2. Entgegen der Auffassung

FA war im Streitfall auf die Verwendungsverhältnisse

gesamten Gebäudes abzustellen, weil der Kläger das Gebäude neu errichtet hat. Nach der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom

  1. März 2009 V R 9/08 , BFHE 225, 230 , BFH/NV 2009, 1337 ; vom
  2. August 2008 XI R 53/07 , BFH/NV 2009, 228 ; vom
  3. November 2007 V R 43/06 , BFHE 219, 450 , BStBl II 2008, 770 ; vom
  4. September 2006 V R 43/03 , BFHE 215, 335 , BStBl II 2007, 417 ), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), ist bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Liegen Herstellungskosten oder anschaffungsnaher Aufwand vor, ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse

gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Da der Kläger vorliegend ein Gebäude neu errichtet hat, waren für die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG die Verwendungsverhältnisse

gesamten Gebäudes maßgeblich. 3. Die Revision

FA hat im Ergebnis

wegen Erfolg, weil das FG zu Unrecht davon ausging, der Kläger habe nachträglich vom Flächenschlüssel zum Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab wechseln dürfen. Die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Ausgangsumsätze stellt zwar grundsätzlich eine sachgerechte Schätzung i.S.

§ 15Abs. 4 USt

G dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 228 ; vom

  1. August 2001 V R 1/01 , BFHE 196, 345 , BStBl II 2002, 833 ; BFH-Beschluss vom
  2. Juli 2003 V B 170/02 , BFH/NV 2004, 234 ). Hat der Steuerpflichtige in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr

Leistungsbezugs jedoch --wie im Streitfall der Kläger-- einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuern gewählt und wird diese als Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, ist er sowohl für das Erstjahr als auch für die Folgejahre an diese Wahl gebunden (BFH-Urteile vom

  1. November 2007 V R 35/06 , BFH/NV 2008, 628 ; vom
  2. März 2006 V R 49/05 , BFHE 213, 249 , BStBl II 2006, 729 ; in BFHE 215, 335 , BStBl II 2007, 417 ).
  3. So ist es im Streitfall. Der Kläger hat in seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen 1996, 1997 und 1999 Vorsteuerbeträge erklärt, die auf einer Aufteilung der abziehbaren Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel beruhen. Diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Steuerfestsetzungen (§ 168 AO) sind formell bestandskräftig geworden. Der Kläger ist damit an die Ausübung seines Wahlrechts gebunden und konnte keine Aufteilung mehr nach dem Umsatzschlüssel verlangen. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Daher war das Urteil aufzuheben und die Klage im Umfang

Revisionsantrages abzuweisen. Die Klage wäre wegen der Bindung

Klägers an die Ausübung seines Wahlrechts in vollem Umfang abzuweisen gewesen. Das FA hat aber auf der Grundlage seiner im Widerspruch zur Rechtsprechung

BFH stehenden Rechtsauffassung sinngemäß beantragt, den Vorsteuerabzug zwar nach dem Umsatzschlüssel zuzulassen, die Vorsteueraufteilung aber auf Vorsteuern zu beschränken, die nicht eindeutig steuerfreien oder steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden können. Gemäß § 121 , § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO konnte der Senat über den Antrag

FA nicht hinausgehen (BFH-Urteil vom

  1. Mai 1989 II R 110/87 , BFHE 156, 566 , 574, BStBl II 1989, 733 ).
  2. Der Senat erkennt gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO. Da die Revision

FA Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung

FG keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden; auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BFH-Urteile vom

  1. April 2003 II R 6/01 , BFH/NV 2004, 341 ; vom
  2. Juli 1999 VIII R 17/97 , BFHE 189, 302 , BStBl II 2000, 306 ; BFH-Beschluss vom
  3. April 1989 IV R 40/88 , BFH/NV 1990, 182 ). Permalink: https://openjur.de/u/159937.html ( https://oj.is/159937 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 24 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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