sen Gewerbeflächen gemäß § 9
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG vermietet wurden. Im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung fielen Vorsteuern in Höhe von 113.581 DM
Bauunternehmens S, in denen dieser entsprechend dem Baufortschritt
Gebäudes abgerechnet hatte, ohne den Rechnungspreis auf die einzelnen Gewerke
Baus aufzuteilen. Darüber hinaus lagen Rechnungen für die Vermessung
Grundstücks, der Verlegung von Anschlüssen (Strom, Gas, Wasser, Telefon),
Notars für die Grundbucheintragung,
Architekten
Gebäudes,
Baustatikers, eines Gartenbaubetriebes für die Bepflanzung
Grundstücks, eines Fenster- und Türenbauers für Türbeschläge sowie
Schornsteinfegers vor. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1996, 1997 und 1999) teilte der Kläger die Vorsteuern im Verhältnis der Wohnflächen zu den gewerblich genutzten Flächen auf. Der Anteil der steuerpflichtig vermieteten Flächen betrug 1996 25 %, ab 1997 26,67 %. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steuererklärungen zu (1996 und 1997) und folgte der Erklärung für 1999 ohne Abweichung. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung beantragte der Kläger, die Vorsteuerbeträge nicht nach dem Flächenschlüssel, sondern im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen aufzuteilen. Nach einer von ihm eingereichten Aufstellung über die kalkulierten Ausgangsumsätze im Zeitpunkt
Leistungsbezugs betrug der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten Vermietungsumsätzen 34,35 %. Das FA folgte dem nicht, sondern hob mit Bescheid vom 27. Juni 2002 für die Jahre 1996 und 1997 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Umsatzsteuerbescheid 1999 änderte es unter demselben Datum aus nicht im Streit befindlichen Gründen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzgericht (FG) gab nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klage statt. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger könne die angefallenen Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel den jeweiligen Ausgangsleistungen zuordnen. Zwar gehe eine direkte Zuordnung der Eingangslieferungen und -leistungen zu den jeweiligen Gebäudeteilen einer Aufteilung im Schätzungswege vor. Eine eindeutige Zuordnung der Leistungsbezüge zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen sei im Streitfall aber nicht möglich, weil die den Eingangsrechnungen zugrunde liegenden Leistungen ausnahmslos das gesamte Gebäude beträfen. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich, wobei das Verhältnis der im Zeitpunkt
Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze
Unternehmers eine sachgerechte Schätzung i.S.
G darstelle. Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG) geltend. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel sei zwar zulässig, das FG habe aber im Streitfall zu Unrecht die gesamten im Zusammenhang mit der Errichtung
Gebäudes entstandenen Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Vielmehr seien zunächst die voll abziehbaren Vorsteuern für Leistungsbezüge, die ausschließlich zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet würden und die in vollem Umfang nicht abziehbaren Vorsteuern für Eingangsleistungen, die ausschließlich der Erzielung steuerfreier Umsätze dienten, zu ermitteln. Erst die danach verbleibenden nicht zuordnungsfähigen Vorsteuerbeträge seien nach einer sachgerechten Schätzungsmethode i.S.
G aufzuteilen. Das gelte auch für auf Herstellungs- oder Anschaffungskosten beruhende Vorsteuerbeträge. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei bei Anwendung
Umsatzschlüssels im Streitfall nur die im Antrag bezifferte Herabsetzung der Umsatzsteuer berechtigt. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996
FA dahingehend zu bestätigen, dass der Abzug der gesamten Vorsteuern versagt und die Umsatzsteuer nur für 1996 um 2.579,87 DM (1.319,06 EUR), 1997 um 8.728,02 DM (4.462,56 EUR) und 1999 um 21,15 DM (10,81 EUR) herabgesetzt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt die Vorentscheidung. Gründe II. Die Revision
FA hat aus anderen als den geltend gemachten Gründen Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung im Umfang
Revisionsantrages (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.
G gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer eine für sein Unternehmen bezogene Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Unternehmer berechtigt, die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 2. Entgegen der Auffassung
FA war im Streitfall auf die Verwendungsverhältnisse
gesamten Gebäudes abzustellen, weil der Kläger das Gebäude neu errichtet hat. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom
Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), ist bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Liegen Herstellungskosten oder anschaffungsnaher Aufwand vor, ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse
gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Da der Kläger vorliegend ein Gebäude neu errichtet hat, waren für die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG die Verwendungsverhältnisse
gesamten Gebäudes maßgeblich. 3. Die Revision
FA hat im Ergebnis
wegen Erfolg, weil das FG zu Unrecht davon ausging, der Kläger habe nachträglich vom Flächenschlüssel zum Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab wechseln dürfen. Die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Ausgangsumsätze stellt zwar grundsätzlich eine sachgerechte Schätzung i.S.
G dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 228 ; vom
Leistungsbezugs jedoch --wie im Streitfall der Kläger-- einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuern gewählt und wird diese als Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, ist er sowohl für das Erstjahr als auch für die Folgejahre an diese Wahl gebunden (BFH-Urteile vom
Revisionsantrages abzuweisen. Die Klage wäre wegen der Bindung
Klägers an die Ausübung seines Wahlrechts in vollem Umfang abzuweisen gewesen. Das FA hat aber auf der Grundlage seiner im Widerspruch zur Rechtsprechung
BFH stehenden Rechtsauffassung sinngemäß beantragt, den Vorsteuerabzug zwar nach dem Umsatzschlüssel zuzulassen, die Vorsteueraufteilung aber auf Vorsteuern zu beschränken, die nicht eindeutig steuerfreien oder steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden können. Gemäß § 121 , § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO konnte der Senat über den Antrag
FA nicht hinausgehen (BFH-Urteil vom
FA Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung
FG keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden; auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.