Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage, ob eine ausschließlich durch ein gemeinsames (nichteheliches) Kind hergestellte, mittelbare Verbindung zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis begründe, durch das gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen in einer solchen Weise indiziert seien, dass --ungeachtet der Rechtsprechungsgrundsätze zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung-- ein Fremdvergleich anzustellen sei, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam hält, hat er die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2003 IX B 94/02 , BFH/NV 2003, 617 ) weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) im Streitfall die maßgeblichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Urteil beachtet und im Einzelfall zutreffend angewandt hat. Angesichts der Art und Weise der Durchführung des streitgegenständlichen Mietvertrages hat das FG zu Recht geprüft, ob das Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen war. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen --worauf auch das FG abgestellt hat--, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 617 , m.w.N.). Die vom FG insoweit vorgenommene, zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen (siehe unten 3.) bindend. 2. Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01 , BFH/NV 2002, 1046 ; vom 26. Februar 2009 IX B 138/08 , nicht veröffentlicht). Erforderlich ist vielmehr, dass eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01 , BFH/NV 2002, 51 ; vom 28. Juni 2002 III B 28/02 , BFH/NV 2002, 1474 ). 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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