Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 I R 72/08 ( DStR 2010, 269 ) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Tatbestand I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Kommanditisten K zu 67 % und B zu 33 % beteiligt sind. Im Streitjahr 2006 wurde eine weitere GmbH & Co. KG gegründet (S-KG), deren Kommanditisten ebenfalls K und B mit denselben Vermögensanteilen sind. Die Antragstellerin war Eigentümerin von drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken, die sie mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2006 auf die S-KG übertrug. Die Übertragung diente zur Erbringung der Kommanditeinlagen von insgesamt 10.000 EUR bei der S-KG. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrugen die Buchwerte des Grund und Bodens sowie der Gebäude und baulichen Anlagen insgesamt 195.074,68 EUR. Die S-KG führte die Buchwerte fort und erfasste den die Kommanditeinlagen übersteigenden Betrag auf einem Rücklagekonto. Nach einer Außenprüfung vertrat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen der Antragstellerin entnommen worden. Er ermittelte den Teilwert mit 675.000 EUR und erhöhte den Gewinn der Antragstellerin um 479.925,32 EUR. Gegen den entsprechend nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 2. Februar 2009 hat die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids in Höhe des Entnahmegewinns beim FA keinen Erfolg hatte, stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2009 ab, ließ aber die Beschwerde zu. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin weiter geltend, § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auf die Übertragung der Grundstücke anzuwenden, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beständen. Nach dem Transparenzprinzip erschienen steuerrechtlich Einkünfte und Vermögen der Gesellschaft als solche der Gesellschafter. Die Gesellschafter hätten im Betrieb der Gesellschaft auch eine Betriebsstätte und verfügten über Betriebsvermögen. Sie könnten Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die das Unterhalten eines eigenen Betriebsvermögens voraussetzten. Danach handele es sich bei der Übertragung der Grundstücke aus steuerlicher Sicht um die Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen der Gesellschafter. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligungsidentität. Die Übertragung stehe damit einer Übertragung in das oder aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG gleich. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 17. Juli 2009 1 V 54/09 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 2. Februar 2009 in Höhe eines Gewinns von 479.925,32 EUR auszusetzen. Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es stützt sich auf die Entscheidung des FG und trägt vor, § 6 Abs. 5 EStG sei eine abschließende Regelung, die den Streitfall nicht erfasse. Eine erweiternde Auslegung würde den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehren. Gründe II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des angefochtenen Bescheids in dem beantragten Umfang. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66 , BFHE 87, 447 , BStBl III 1967, 182 , seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96 , BFHE 183, 174 , m.w.N.). 2. Bei summarischer Prüfung hat der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Er neigt dazu, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu lassen.
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