Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen ist; die Umwandlung wurde am
Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) aus. Nach dem Tatbestand
Urteils
Finanzgerichts (FG) erwarb der Beigeladene zu
Beigeladenen zu 4., zum 3. Januar 1993 die Anteile
Beigeladenen zu 7. und
Beigeladenen zu
Beigeladenen zu
Beigeladenen zu
Beigeladenen zu 6. Die Kaufpreise für die übertragenen Anteile setzten sich jeweils aus Barbeträgen und der Übernahme noch ausstehender Einlagen zusammen. Die Beigeladene zu 9., die Ehefrau und Rechtsnachfolgerin
im November 1994 verstorbenen Kommanditisten B, beendete das Gesellschaftsverhältnis zum
"Abfindungsbetrags nach § 44 LwAnpG" abgefunden. Die Klägerin behandelte diese Vorgänge als unentgeltlich. Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Beigeladenen zu
Urteils
FG u.a. aus einer von der Betriebsprüfung angesetzten Sonderrücklage nach § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG wegen Wertdifferenzen bei den Gebäuden, den unfertigen Erzeugnissen und anderen Posten in Höhe von rd. 2 Mio. DM sowie "der Aktivierung" der Altkreditverbindlichkeiten. Das FA änderte die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1992 bis 1995 entsprechend. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten insoweit Erfolg, als das FA die Altkreditverbindlichkeiten entsprechend dem Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. Juli 1997 IV B 2 -S 1901- 46/97 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1574) in Höhe von 19.000 DM als Verbindlichkeit ansetzte, da sie in diesem Umfang aus den Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu bedienen waren; im Übrigen wies das FA die Einsprüche zurück. Der Einspruchsentscheidung legte das FA geänderte Prüfer-Ergänzungsbilanzen zugrunde, in denen es anstelle negativer Firmenwerte die Buchwerte
Anlagevermögens der Klägerin herabsetzte und die anteiligen Altkreditverbindlichkeiten als Ausgleichsposten passivierte. Auch in der Prüferbilanz für die Klägerin setzte es keinen negativen Firmenwert mehr an, sondern stockte die Buchwerte ab. Nach dem Tatbestand
FG-Urteils betrug der sich aus der Abstockung
Anlagevermögens in den Streitjahren ergebende Gewinn insgesamt 267.752,54 DM; daneben neutralisierte das FA Tilgungsleistungen für Altkredite in den Ergänzungsbilanzen in Höhe von insgesamt 36.752,54 DM. Das FG wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten die Kommanditanteile entgeltlich erworben, da sie diese aufgrund einer negativen Einschätzung der Werthaltigkeit
Unternehmens zu Kaufpreisen unter dem Buchwert übernommen hätten. Dass die Abfindungen nicht bewusst unter dem Buchwert gehalten worden seien, folge auch aus dem Umstand, dass sich --so das FG sinngemäß-- die Veräußerungsverluste erst aus der Einbeziehung der Altkredite und anderer Rücklagen in eine Sonderrücklage nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG durch die Betriebsprüfung ergeben hätten. Die Abstockung der Buchwerte der nicht in Geld bestehenden Wirtschaftsgüter der Klägerin sei nicht auf deren Teilwerte begrenzt. Die Behandlung der Altkredite sei zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, da das FA die Altkreditverbindlichkeiten entsprechend dem Erlass
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2001 32 -S 2151- 6/11 - 12278 (Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 430) in einen passiven Ausgleichsposten eingestellt habe, der erst bei ihrer Tilgung gewinnerhöhend aufzulösen sei. Aus diesem Erlass sei nicht abzuleiten, dass der gesamte Differenzbetrag zwischen dem Buchwert und der Abfindung in einen passiven Ausgleichsposten einzustellen sei. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Erlass
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in StEd 2001, 430 sei die Abstockung der Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Klägerin auf deren Teilwerte begrenzt, da das Eigenkapital der Klägerin mit Ausnahme
Festkapitals nicht für Ausschüttungen zur Verfügung stehe. Ein verbleibender Differenzbetrag sei in einen Ausgleichsposten für Altkreditverbindlichkeiten und für sonstige Rücklagen einzustellen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1992 bis 1995 dahin zu ändern, dass "das Minderkapital (= Differenz zwischen höherem Buchwert und niedrigerem Abfindungsbetrag) in Höhe von DM 4 640 642,76 (= 3 272 033,00 DM Altkreditkapital + 1 368 609,76 DM sonstiges Buchkapital) in der Bilanz der Klägerin bzw. in den negativen Ergänzungsbilanzen der übernehmenden Gesellschafter als passiver Ausgleichsposten einzustellen ist und die Gewinne hieraus in Höhe von insgesamt 267 752,54 DM aus den negativen Ergänzungsbilanzen sowie die Gewinne aus der Hauptbilanz in Höhe von insgesamt 107 320,34 DM ersatzlos entfallen". Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Tatbestand
angefochtenen Urteils entspricht nicht den Mindestanforderungen
2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO. Dieser Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1989 VII R 61/87 , BFHE 158, 13 , BStBl II 1989, 979 , m.w.N.) und führt zur Aufhebung
FG-Urteils; die Entscheidung bildet keine Grundlage für die sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BFH-Urteil vom
Tatbestands orientieren, den Beteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sowie den Umfang der dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden und nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen festzulegen. Sämtliche für das FG entscheidungserheblichen Tatsachen müssen
halb zumindest in knapper Form ausdrücklich angegeben werden, ggf. ergänzt durch Bezugnahme auf bestimmte Urkunden (BFH-Urteil vom
Urteils
FG nicht. Das FG hat über die Erträge aus der Fortschreibung der vom FA für die Beigeladenen zu
Ausscheidens der Beigeladenen zu 9. und 10.-- in der Prüferbilanz für die Klägerin vorgenommenen Abstockung der Buchwerte ergebenden Gewinnmehrungen entschieden. Der Senat kann anhand
Tatbestands nicht nachvollziehen, von welchen Werten das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen und wie es zu diesen Werten gekommen ist. Der Tatbestand enthält keine Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen der Beigeladenen zu
Verfahrens weist der Senat --ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- auf folgende Gesichtspunkte hin: a) Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) an die Beigeladenen zu
G setzt seine entgeltliche Übertragung auf den Erwerber voraus (vgl. BFH-Urteil vom
G kann auch eine negative Größe sein. Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert
Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01 , BFHE 199, 482 , BStBl II 2003, 112 , m.w.N.). Ein Veräußerungsverlust kann auch darauf beruhen, dass sich aufgrund von späteren Feststellungen der Betriebsprüfung ein höheres Kapitalkonto
Veräußerers zum Zeitpunkt der Veräußerung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) ergibt. Mehrgewinne, die sich für den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ergeben, sind ihm nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, sofern die Gesellschaft eine Einheitsbilanz erstellt. Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94 , BFHE 181, 476 , BStBl II 1997, 241 ). Ein Veräußerungsverlust entsteht nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsanteil unentgeltlich i.S.
G) übertragen wird und
wegen die Buchwerte
Gesellschaftsvermögens vom Erwerber fortzuführen sind. Ein Mitunternehmeranteil wird unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift übertragen, wenn der Übertragende dem Empfänger seinen Anteil schenkweise i.S.
1
Bürgerlichen Gesetzbuchs überlassen will. Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil in BFHE 199, 482 , BStBl II 2003, 112 , m.w.N.). bb) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu
halb entschlossen, aus der Klägerin auszuscheiden. Die Beigeladenen zu
Kapitalanteils, so steht dem Veräußerungsverlust
bisherigen Gesellschafters kein entsprechender Gewinn
Erwerbers gegenüber. Vielmehr sind die Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter
Betriebsvermögens --mit Ausnahme der nach dem Nominalwertprinzip zu bewertenden Wirtschaftsgüter-- in einer negativen Ergänzungsbilanz
Erwerbers entsprechend herabzusetzen, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EStG unzulässig ist; die Aufwendungen
Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 482 , BStBl II 2003, 112 , und in BFHE 183, 379 , BStBl II 1998, 180 , jeweils m.w.N.). Auf die Herabsetzung (Abstockung) der Buchwerte kann nicht verzichtet werden (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 70/92 , BFHE 174, 413 , BStBl II 1994, 745 , m.w.N.). Sie ist --entgegen der Auffassung der Klägerin (gl.A. für den Fall, dass zum steuerlichen Kapitalkonto Rücklagen nach § 27 DMBilG gehören, die einer Ausschüttung nicht zugänglich sind, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen in StEd 2001, 430)-- auch dann nicht auf die Teilwerte der abstockbaren Wirtschaftsgüter begrenzt, wenn der Teilwert
Kapitalanteils dem Buchwert entspricht (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 109/73 , BFHE 111, 483 , BStBl II 1974, 352 ). Ein passiver Ausgleichsposten ist nur zu bilden, soweit der Minderpreis höher als die möglichen Abstockungen ist (BFH-Urteil in BFHE 183, 379 , BStBl II 1998, 180 , m.w.N.). Beim Ausscheiden eines Gesellschafters können die Buchwerte vereinfachend bereits in der Steuerbilanz der Gesellschaft herabgesetzt werden, da sich die Fortentwicklung der Bilanzansätze auf die (verbleibenden) Gesellschafter in gleicher, dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechender Weise auswirkt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 476 , BStBl II 1997, 241 , und vom 28. September 1993 VIII R 67/92 , BFHE 174, 41 , BStBl II 1994, 449 , jeweils m.w.N.; sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 511).
Betriebsvermögens i.S. der § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 EStG. Denn sie weist den sich aus der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 DMBilG ergebenden Teil
Eigenkapitals aus; Betriebsvermögen ist das Eigenkapital als die Differenz zwischen der Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom
G in eine Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen. Soweit die Sonderrücklage nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG), ändert dies nichts an ihrem Eigenkapitalcharakter. Ob diese Beschränkung überhaupt für eine KG --wie die Klägerin-- gilt, erscheint indes fraglich, da § 27 Abs. 4 Satz 2 DMBilG auch bei der Neufestsetzung der Kapitaleinlagen und Hafteinlagen der Gesellschafter einer OHG oder einer KG in entsprechender Anwendung der § 27 Abs. 2 und 3 DMBilG (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 DMBilG) das Entnahmerecht der Gesellschafter nach § 122
Handelsgesetzbuchs (HGB) nur insoweit beschränkt, als es nicht dazu führen darf, dass das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31 DMBilG (vgl. auch BTDrucks 11/7817, S. 87 ). bb) Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall, ob eine Sonderrücklage nach § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG auch insoweit zum Eigenkapital gehört, als sie auf nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Verbindlichkeiten beruht (so OFD Rostock vom 6. April 2000 S 1900 -1/00- St 24, Betriebs-Berater 2000, 2410). Denn die Voraussetzungen
Gläubigers vorliegt, dass er
Unternehmens hinter alle Gläubiger zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben; § 36 Abs. 1 DMBilG ist auch anzuwenden, wenn --wie hier-- nach Ablauf der Feststellungsfrist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG) eine in der Eröffnungsbilanz berücksichtigte Schuld in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 DMBilG umgewandelt wird (§ 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG). An den Voraussetzungen
G fehlt es, wenn --wie im Streitfall-- in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Urteil vom 16. Mai 2007 I R 36/06 , BFH/NV 2007, 2252 ).
Anwendungsbereichs
DMBilG nicht zu passivieren sind (z.B. BFH-Urteil vom
Buchwerts
Betriebsvermögens (vgl. BFH-Beschluss vom
Eigenkapitals, der aus der Aktivierung eines Sonderverlustkontos nach § 17 Abs. 4 Satz 1 DMBilG resultiert (vgl. auch Budde/Kropp in Budde/ Forster, DMBilG 1990, § 17 Rz 63). Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage in Höhe
Sonderverlustkontos zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. Ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 DMBilG auf der Aktivseite gesondert auszuweisen, wenn Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung
1 Satz 1 HGB in der Eröffnungsbilanz gebildet werden; der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtungen entstehen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 DMBilG). Das Sonderverlustkonto dient der Verlagerung von Aufwand in spätere Wirtschaftsjahre (vgl. Budde/Kropp in Budde/Forster, DMBilG Ergänzungsband, § 17 Rz 25). Durch die Aktivierung
Sonderverlustkontos und die darauf vorzunehmenden Abschreibungen wird erreicht, dass die Ausgaben, die wegen der der Rückstellungsbildung zugrunde liegenden Sachverhalte später geleistet werden, zu Aufwand werden. Insoweit stellt das Sonderverlustkonto für den Anteilseigner einen geldwerten Vorteil in Höhe der möglichen Steuerersparnis dar (vgl. Budde/Kropp in Budde/Forster, DMBilG Ergänzungsband, § 17 Rz 25). e) Ferner wird das FG zu prüfen haben, zu welchen Zeitpunkten die Beigeladenen zu
sen Mitunternehmeranteil nachgefolgt sein kann. Schuldrechtliche Rückbeziehungen sind einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom
FG ist außerdem unklar, ob nur die Beigeladene zu 9. oder weitere Erben in den Kommanditanteil von B nachgefolgt sind, da das FG im Tatbestand seines Urteils ausführt, "die Erben" hätten die eingezahlte Kommanditeinlage erhalten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die in § 17 Abs. 3
Gesellschaftsvertrags der Klägerin geregelte "Einziehung" --gleiches gilt im Übrigen für die "Einziehung" nach § 18 Abs. 1
Gesellschaftsvertrags-- als Vereinbarung über das Ausscheiden
Gesellschafters auszulegen ist, da dem Recht der Personengesellschaften die Einziehung von Geschäftsanteilen --so wie in § 34
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt-- fremd ist. Ebenso fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, zu welchem Zeitpunkt der Beigeladene zu 10. ausgeschieden ist. Im Tatbestand
Urteils
FG heißt es hierzu lediglich, er sei mit "interner Wirkung" zum 30. Juni 1993 ausgeschieden. Die Gesellschaftsanteile seien gemäß § 18 Abs. 1
Gesellschaftsvertrags "eingezogen" worden. Das FG hat indes nicht festgestellt, wann die Gesellschafter die "Einziehung"
Kommanditanteils
Beigeladenen zu 10. beschlossen haben. Permalink: https://openjur.de/u/160235.html ( https://oj.is/160235 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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