Gesamtumsatzes
Jahres 2004 gewährt. Am
Klageverfahrens ergänzte X mit Schreiben vom
Finanzamtes bereits in seinem Bescheid vom 24.08.2004 im Monat Juli 2004 berücksichtigt wurden. Diese Handhabung ist unrichtig, da erst im August 2004 eine nach Auffassung der Finanzverwaltung ordnungsgemäße Rechnung mit dem Hinweis auf die mit uns abgeschlossene Bonusvereinbarung vorlag. Unter Berücksichtigung der Entscheidung 'Terra-Bau GmbH'
EuGH ist daher die Vorsteuer erst im Monat August 2004 abziehbar. Der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Juli 2004 vom 24.08.2004 mag insoweit berichtigt werden." Daraufhin erließ das FA am 19. Oktober 2004 einen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2004, in dem es die Vorsteuer aus der Rechnung
X nicht mehr berücksichtigte. Zur Begründung wird in den Erläuterungen zu diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass damit dem Antrag der Klägerin vom
sen könne "dahingestellt bleiben, ob der streitige Betrag nach den Vorschriften
Umsatzsteuergesetzes (§§ 14 und 15 UStG) materiellrechtlich im Juli oder im August abzugsfähig und abziehbar" sei. Während
Klageverfahrens reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2004 ein, in der die Vorsteuer aus der Rechnung
X enthalten ist. Das FA stimmte der Erklärung zu. Die Klägerin stellte daraufhin ihren Klageantrag um und beantragte nunmehr, festzustellen, dass der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 hinsichtlich
versagten Vorsteuerabzugs in Höhe von 148 EUR aus der Rechnung
X rechtswidrig war, hilfsweise, die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), im Unterliegensfall die Zulassung der Revision. Sie trug zu ihrem --vom FA verneinten-- Feststellungsinteresse vor, dass die Streitfrage, ob künftig zu erwartende Bonuszahlungen in Rechnungen vor der tatsächlichen Bonuszahlung zu berücksichtigen seien, auch sie (die Klägerin) "selbst täglich betrifft, da ständig Entscheidungen über die Notwendigkeit der streitigen Angaben auf derartigen Rechnungen getroffen werden müssen". Auf die nachfolgende Bitte
Berichterstatters
FG zu prüfen, ob wirklich ein Feststellungsinteresse vorliege, führte die Klägerin im Schriftsatz vom 10. März 2006 ergänzend aus, "der streitige Sachverhalt ist in jeder Voranmeldung unserer Sozietät neu zu beurteilen, weil wir laufend Rechnungen von unserem Kopierpapierlieferanten bekommen"; es handele sich um einen "Dauersachverhalt". Materiell-rechtlich sei zweifelhaft, ob die Vereinbarung eines zukünftig zu gewährenden Bonusses unter § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zu subsumieren sei, wonach eine Rechnung u.a. "jede im Voraus vereinbarte Minderung
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist", enthalten müsse. Das FG wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab und ließ die Revision zu. Es bejahte das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
Vorauszahlungsbescheids. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Versagung
Vorsteuerabzugs aus der Rechnung vom
Tenors
angefochtenen Urteils, sodass die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen werden muss, dass die Klage nicht unbegründet, sondern unzulässig ist (§ 126 Abs. 2 und 4 FGO; Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 Satz 4 FGO ist eine --besondere-- Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07 , BFHE 222, 46 , BStBl II 2008, 941 , unter II.1.). Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil
FG vorlagen, ist vom BFH ohne Bindung an die Auffassung
FG zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung
Klägers zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 46 , BStBl II 2008, 941 , unter II.1., m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 54; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung,
ihn erledigenden Umsatzsteuer-Jahresbescheids liegt nur in wenigen Fällen vor, insbesondere bei einer Aussetzung der Vollziehung
Vorauszahlungsbescheids, bei einer noch bestehenden Pfändung aufgrund dieses Bescheids, ferner wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Vorauszahlungsbescheids Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung
Jahresbescheids nicht geklärt werden können und an deren Klärung ein berechtigtes Interesse
Klägers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 81/89 , BFHE 169, 117 , BStBl II 1993, 120 , unter II.1.b; Lange in HHSp, § 100 FGO Rz 178). Der Senat vermag der Auffassung
FG, diese Anforderungen seien im Streitfall erfüllt, nicht zu folgen. a) Das FG hat zunächst unter Hinweis auf das Urteil
FG München vom 5. Juni 2000 13 K 1721/98 (juris) ausgeführt, ein berechtigtes Interesse i.S.
1 Satz 4 FGO sei gegeben, wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Vorauszahlungsbescheids Fragen ergäben, die --wie hier-- im Rahmen der Anfechtung
Jahresbescheids nicht geklärt werden könnten. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass zu der Nichtklärbarkeit einer Rechtsfrage im Rahmen der Anfechtung
Jahresbescheids hinzukommen muss ("und"), dass an der Klärung der Frage(n) ein berechtigtes Interesse
Klägers besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 117 , BStBl II 1993, 120 , unter II.1.b.). b) Das FG hat weiter dargelegt, da die hier streitige Rechtsfrage alle weiteren Geschäftsvorfälle der Klägerin in zukünftigen Zeiträumen mit Bonusvereinbarungen und insbesondere mit X betreffe, sei ein Interesse der Klägerin an einer Klärung rechtlich und tatsächlich zu bejahen; eine Entscheidung über die streitige Rechtsfrage könne zu einer Positionsverbesserung der Klägerin für die Zukunft führen. Damit hat das FG zu geringe Anforderungen an die Substantiierung
Feststellungsinteresses i.S.
1 Satz 4 FGO durch die Klägerin (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 238 , unter II.2., m.w.N.) gestellt. Denn die Klägerin hatte insoweit (lediglich) in allgemeiner Form ausgeführt, die Streitfrage betreffe auch sie selbst täglich, da ständig Entscheidungen über die Notwendigkeit der streitigen Angaben auf derartigen Rechnungen getroffen werden müssten (Schriftsatz vom
G in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung. c) Zudem leitet die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
--erledigten-- Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 daraus ab, dass gerichtlich geklärt werden soll, ob gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG in einer Rechnung die Vereinbarung einer erst zukünftig (eventuell) zu gewährenden Minderung
Entgelts aufgrund einer "Bonusvereinbarung" anzugeben sei. Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 ist aber gar nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG gestützt. Vielmehr hat das FA in diesem Bescheid
halb --antragsgemäß-- eine Vorsteuerkürzung um 148 EUR vorgenommen, weil dieser Betrag von der Klägerin (bereits) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2004 berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheids, in der auf das entsprechende Schreiben
Klägers vom
Bescheids angestrebte Vermeidung einer Doppelberücksichtigung dieses Vorsteuerbetrags hingewiesen und die Klage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für unzulässig, ansonsten für unbegründet gehalten sowie ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der streitige Vorsteuerbetrag materiell-rechtlich im Juli oder im August 2004 abziehbar sei. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist aber nicht gegeben, wenn nur ein allgemeines Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage besteht; denn das finanzgerichtliche Verfahren ist nicht dazu bestimmt, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83 , BFH/NV 1986, 196 , unter 2., m.w.N.). Permalink: http://openjur.de/u/160267.html Kommentare
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