steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand
Teilbetrags i.S.
G 1999 a.F. --an sog. EK 04-- zugrunde zu legen. 2. Gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangene Feststellungsbescheide über den Bestand
steuerlichen Einlagekontos sind auch für die Besteuerung
Gesellschafters bindend. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom
Anrechnungsverfahrens aus. Die Bezüge in Höhe von 1.955.830 DM wurden bei der Veranlagung der Klägerin zunächst erklärungsgemäß als steuerfreie Dividenden i.S. von § 8b Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F.
Gesetzes zur Fortentwicklung
Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom
EK 40 305 DM Endbestand
EK 04 68.594.728 DM steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 54.904.223 DM Es wurde daraus der folgende ausschüttbare Gewinn ermittelt: Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 138.595.033 DM ./. Nennkapital zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 70.000.000 DM ./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 68.594.728 DM Ausschüttbarer Gewinn 305 DM Die Klägerin legte im Anschluss hieran eine "berichtigte Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt" nach amtlichem Vordruck vor. Darin sind --ausgehend von einer Bardividende von 999.999 EUR-- u.a. folgende Beträge bescheinigt: Kapitalerträge i.S.
G 22,28 EUR Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) 999.976,72 EUR Die Klägerin teilte hierzu mit, die H-GmbH habe die ursprünglichen Steuerbescheinigungen nach dem Anrechnungsverfahren von den Anteilseignern zurückgefordert. Die Anschaffungskosten der Beteiligung an der H-GmbH seien bei der Berechnung
Veräußerungsgewinns um die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu mindern und der Veräußerungsgewinn von bisher 221.501,16 EUR auf 1.221.177,88 EUR zu erhöhen. Die anrechenbare Kapitalertragsteuer und der anrechenbare Solidaritätszuschlag seien entsprechend zu mindern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte antragsgemäß den Körperschaftsteuerbescheid 2001 und den Gewerbesteuermessbescheid 2001. Während einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin eine Änderung
Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheids
EK 40 0 DM Endbestand
EK 04 76.408.050 DM steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 62.717.545 DM Es wurde folgender ausschüttbarer Gewinn ermittelt: Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 138.595.033 DM ./. Nennkapital zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 70.000.000 DM ./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 76.408.050 DM Ausschüttbarer Gewinn ./. 7.813.017 DM Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die gegen die geänderten Bescheide gerichtete Klage der Klägerin mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 262 veröffentlichtem Urteil vom
Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.
1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F.
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (EStG 1997 n.F.) gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. war jedoch --was unter den Beteiligten unstreitig ist-- im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F./§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002).
G 1999 n.F./2002 nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen; sie sind vielmehr erfolgsneutral gegen den Buchwert der Beteiligung zu verrechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. März 1994 I R 70/92 , BFHE 174, 155 , BStBl II 1994, 527 ; Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1999 VIII R 38/96 , BFHE 188, 347 , BStBl II 1999, 647 ; vom 20. April 1999 VIII R 44/96 , BFHE 188, 352 , BStBl II 1999, 698 ).
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
Bestands
steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F.). bb) Ausweislich der Feststellungen
FG verfügte die H-GmbH auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (31. Dezember 2000) über einen ausschüttbaren Gewinn von 305 DM, so dass mit Ausnahme dieses Betrags der restliche Teil der Vorabausschüttung, für die bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt (§ 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F.), als aus dem steuerlichen Einlagekonto der H-GmbH finanziert gilt. Bezüge i.S.
G 1997 n.F. liegen damit nicht vor, so dass die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. nicht eingreift. Die gesonderte Feststellung
Bestands
steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft entfaltet zwar grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner i.S.
der Abgabenordnung, da Gegenstand der gesonderten Feststellung nur Besteuerungsgrundlagen der Kapitalgesellschaft sind und sich der Feststellungsbescheid auch nur gegen die Kapitalgesellschaft und nicht gegen deren Anteilseigner richtet. Gleichwohl entfaltet der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG 1999 n.F. über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Denn nach dieser Vorschrift gehören Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit für diese Eigenkapital i.S.
G n.F. als verwendet gilt. Tatbestandsmerkmal
G 1997 n.F. sind damit die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 1999 n.F. ausgewiesenen Bestände. Gilt danach das steuerliche Einlagekonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten. Ein Gesellschafter kann sich
halb nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung
steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen (vgl. zur früheren Rechtslage z.B. BFH-Urteil vom
Teilbetrages i.S.
G 1999 a.F. (sog. EK 04) als Anfangsbestand
steuerlichen Einlagekontos i.S.
G 1999 n.F. erfasst. Dies kann nur so verstanden werden, dass der zuletzt festgestellte Betrag
EK 04 als Anfangsbestand
ersten Wirtschaftsjahres, in dem das Halbeinkünfteverfahren gilt, zu übernehmen ist. Dieser Anfangsbestand ist um die Zu- und Abgänge
ersten Wirtschaftsjahres, in dem das Halbeinkünfteverfahren gilt (hier: 2001), fortzuschreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 n.F.). In der ersten gesonderten Feststellung
steuerlichen Einlagekontos, die gemäß § 34 Abs. 2a KStG 1999 n.F. bei der H-GmbH erstmals auf den 31. Dezember 2001 erfolgte, war daher die Vorabausschüttung von 7 Mio. EUR, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs überstieg, als Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Der auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu ermittelnde ausschüttbare Gewinn der H-GmbH war gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. zu ermitteln. Danach gilt als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
Bestands
steuerlichen Einlagekontos. Ein steuerliches Einlagekonto zum 31. Dezember 2000 war zwar nicht festgestellt, da das Gesetz eine Feststellung zu diesem Zeitpunkt nicht vorsieht. Sie ist jedoch entbehrlich, weil eine Feststellung
EK 04 vorliegt. Da das EK 04, soweit es einen positiven Bestand ausweist, zum Ende
Wirtschaftsjahres 2000 gemäß § 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F. dem Anfangsbestand
steuerlichen Einlagekontos entspricht, war das um das Nennkapital verringerte Eigenkapital der H-GmbH um diesen Betrag zu mindern. Die Feststellung
EK 04 nach § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. ist Grundlagenbescheid für die folgende Feststellung
steuerlichen Einlagekontos, da das steuerliche Einlagekonto mit seinem Anfangsbestand an die Feststellung nach § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. gebunden ist (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 2003, BStBl I 2003, 366 Tz. 4; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 39 KStG Rz 4; Franz, GmbH-Rundschau 2003, 818). bbb) Aus § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999 n.F., der eine gesonderte Feststellung
steuerlichen Einlagekontos fordert und der bestimmt, dass dieser Bescheid Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt ist, folgt nichts Gegenteiliges. Diese Bestimmungen sind Verfahrensvorschriften, die keine materiell-rechtlichen Wirkungen haben (Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 45; Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 Rz 6). Für das Entstehen
steuerlichen Einlagekontos ist daher ein Feststellungsbescheid über den Bestand
steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. nicht erforderlich. ccc) Der Auffassung der Klägerin ist auch
halb nicht zu folgen, weil sie dazu führen würde, dass im ersten Wirtschaftsjahr, in dem das Halbeinkünfteverfahren gilt, weder Einlagen noch die Rückzahlung von Einlagen erfasst würden. Ein sachlicher Grund für eine derartige Regelung, die im Regelfall für den steuerpflichtigen Anteilseigner nachteilig ist, ist nicht ersichtlich. 3. § 27 KStG 1999 n.F. kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausschüttung mit dem ausschüttbaren Gewinn zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder zum Ende
Wirtschaftsjahrs, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, verrechnet wird. a) Unter Geltung
Anrechnungsverfahrens waren Vorabausschüttungen, die sich auf ein laufendes Wirtschaftsjahr bezogen, und andere Ausschüttungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluss
Wirtschaftsjahres ergab, in dem die Ausschüttung erfolgte. Demgemäß wäre nach der unter dem Anrechnungsverfahren geltenden Rechtslage die Vorabausschüttung erst mit dem verwendbaren Eigenkapital zum
steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten, allein auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzustellen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 n.F.). b) Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil folgt aus dem Umstand, dass auch in nachfolgenden Änderungen
G 1999 n.F. die Regelung beibehalten wurde und unterschiedslos auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abgestellt wird, dass der Wortlaut
Gesetzes auch dem Willen
Gesetzgebers entspricht (vgl. Gosch/Heger, a.a.O., § 27 Rz 29). Obwohl bei Vorabausschüttungen das Abstellen auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu Problemen führen kann (Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 Rz 36; Binnewies, GmbH-Steuerberater 2003, 129; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O, § 27 KStG Rz 53; Lornsen-Veit in Erle/Sauter, a.a.O., § 27 Rz 68), hat der Gesetzgeber die Regelung beibehalten und in der Neufassung nur angeordnet, dass das Einlagekonto grundsätzlich durch Leistungen nicht negativ werden kann. Ob Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als erbracht gelten, wird jedoch nach wie vor anhand
auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinns bestimmt. c) Die Senatsentscheidung vom 28. November 2007 I R 42/07 ( BFHE 219, 321 , BStBl II 2008, 390 ) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie ist zu § 37 Abs. 2 und 3 KStG 1999 n.F. ergangen, die --anders als § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 n.F.-- ihrem Wortlaut nach keine Bindung an die auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten Bestände anordnen (gl.A. Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 27 KStG Rz 53; a.A. Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 27 Rz 44). 4. Soweit nach Erlass
streitbefangenen Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheids Änderungsbescheide für die H-GmbH ergingen, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Steuerbescheide der Klägerin. Zum einen steht dem § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 1999 n.F. entgegen, nach dem die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert bleibt. Zum anderen ergäbe sich hieraus nur eine noch höhere Einlagenrückgewähr als bislang bescheinigt. Permalink: https://openjur.de/u/160473.html ( https://oj.is/160473 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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