Körperschaftsteuergesetzes i.d.F.
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom
G 1999 zu beurteilen seien und errechnete eine Minderung
steuerlichen Einlagekontos von 12.791 DM. Diese Minderung
steuerlichen Einlagekontos ergab sich aus der Differenz der Kapitalrückzahlung von 36.752 DM und dem auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31. Dezember 2000) ermittelten ausschüttbaren Gewinns von 23.961 DM, der wie folgt berechnet worden war: Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres 158.960 DM Nennkapital zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres ./. 65.000 DM Steuerliches Einlagekonto zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres ./. 69.999 DM ausschüttbarer Gewinn 23.961 DM Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, auch die Gewinnausschüttungen für 1999 (50.000 DM) und 2000 (57.208 DM) seien als Leistungen i.S.
G 1999 n.F. zu erfassen. Die Kapitalrückzahlung in Höhe von 36.752 DM sei daher in vollem Umfang bei den Gesellschaftern als steuerfreie Einlagenrückgewähr zu behandeln. Sie beantragte, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F. dahingehend zu ändern, das steuerliche Einlagekonto auf 33.247 DM (69.999 DM abzüglich ausgezahlte Kapitalrücklage 36.752 DM) festzustellen. Das FA lehnte den Antrag ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Hamburg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1588 veröffentlichtem Urteil vom 20. April 2009 1 K 155/07 statt. Es war der Auffassung, jedenfalls die Gewinnausschüttung für das Jahr 2000 in Höhe von 57.208 DM sei als Leistung i.S.
G 1999 n.F. neben der Kapitalrückzahlung in Höhe von 36.752 DM anzusehen, sodass das Einlagekonto zum
vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge
Wirtschaftsjahres fortzuschreiben. Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i.S.
G 1999 n.F. mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Dies gilt auch für Rückzahlungen aus der Kapitalrücklage. Nach dem klaren Wortlaut
G 1999 n.F. ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto nicht möglich (a.A. Pfaar/Hanisch/Welke, GmbH-Rundschau 2003, 150). Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
Bestands
steuerlichen Einlagekontos. 2. Nach den Feststellungen
FG verfügte die Klägerin zum 31. Dezember 2000 über ein EK 04 von 69.999 DM. Dieser gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. festgestellte Bestand ist als Anfangsbestand
steuerlichen Einlagekontos zu übernehmen (§ 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F.). Ausgehend von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in Höhe von 158.960 DM, einem Nennkapital von 65.000 DM und dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 69.999 DM errechnet sich hieraus zum
G 1999 n.F. zu beurteilen ist und hat hieraus zutreffend eine Verwendung
steuerlichen Einlagekontos von 12.791 DM errechnet (36.752 DM ./. 23.961 DM). a) Leistungen sind alle Auskehrungen an die Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 2003, BStBl I 2003, 366, Tz. 11). Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen, aber auch andere Auskehrungen aufgrund
Gesellschaftsverhältnisses wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die Rückzahlung von Nachschüssen sein. Erfasst werden dabei Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht, d.h. abgeflossen sind (vgl. Senatsurteile vom
G 1999 n.F. einzubeziehen. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf offene Ausschüttungen noch das Anrechnungsverfahren anwendbar ist. Bei diesen Gewinnausschüttungen beurteilt sich die Frage, ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, allein nach altem Recht. aa) Nach § 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.F. sind die Vorschriften
Anrechnungsverfahrens letztmals anzuwenden --erstens-- für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz i.d.F.
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 ( BGBl I 2000, 1433 ) erstmals anzuwenden ist, sowie --zweitens-- für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nr. 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. Entspricht --wie im Streitfall-- das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sind damit die Vorschriften
Anrechnungsverfahrens noch auf offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2001 abfließen, und auf andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen im Jahr 2000 letztmals anzuwenden. bb) Die Rechtsfolgen für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (hier: Wirtschaftsjahre 1999 und 2000) beruhen, ergeben sich aus § 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KStG 1999 n.F. Danach sind die Vorschriften
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
verwendbaren Eigenkapitals für diese offenen Gewinnausschüttungen als verwendet gilt, richtet sich demnach nach §§ 28 ff. KStG 1999 a.F. und nicht nach dem grundsätzlich bereits 2001 anwendbaren § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 n.F. (a.A. Semmler, Deutsches Steuerrecht 2002, 391). § 36 Abs. 2 KStG 1999 n.F. i.V.m. §§ 28 ff. KStG 1999 a.F. regeln abschließend, ob eine steuerfreie Einlagenrückgewähr vorliegt oder nicht, denn die Vorschriften
Halbeinkünfteverfahrens und
Anrechnungsverfahrens schließen einander insoweit aus. cc) Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Andernfalls minderten Zahlungen, für die das EK 04 als verwendet gilt, zusätzlich nochmals das steuerliche Einlagekonto. Ebenso schmälerten offene Gewinnausschüttungen, die --wie im Streitfall-- aus dem EK 45 und EK 40 erbracht wurden, das steuerliche Einlagekonto, wenn sie den ausschüttbaren Gewinn zum 31. Dezember 2000 übersteigen. Trotz der Minderung
steuerlichen Einlagekontos lagen im letztgenannten Fall bei den Gesellschaftern Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Denn es ist --wie das FG zutreffend ausführt-- auf Ausschüttungen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997 i.d.F.
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl I 1999, 402 , BStBl I 1999, 304) anwendbar (§ 52 Abs. 36 EStG i.d.F.
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433 , BStBl I 2001, 1428 --EStG 1997 n.F.--). Danach gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital i.S.
G 1999 a.F. als verwendet gilt. Nur wenn dies der Fall ist, liegt eine steuerfreie Einlagenrückgewähr vor. Ob die Bezüge aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.
G 1999 n.F. als verwendet gelten, ist demgegenüber unerheblich, da § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. erst auf Ausschüttungen anwendbar ist, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Auffassung
FG führte demnach dazu, dass --obwohl das steuerliche Einlagekonto für diese offenen Ausschüttungen als verwendet gälte--, gleichwohl auf der Ebene der Gesellschafter steuerpflichtige Kapitaleinkünfte vorlägen. Soweit diese steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen das steuerliche Einlagekonto gemindert hätten, könnten Ausschüttungen nachfolgender Wirtschaftsjahre nicht mehr als steuerfreie Einlagenrückgewähr beurteilt werden. Es lägen vielmehr mangels eines Bestandes
steuerlichen Einlagekontos steuerpflichtige Gewinnausschüttungen bei den Gesellschaftern vor. So hätte sich im Streitfall auf der Grundlage der Auffassung
FG das steuerliche Einlagekonto der Klägerin allein durch die Gewinnausschüttung für 2000 und die Ausschüttung der Kapitalrücklage vollständig verbraucht. Ausschüttungen nachfolgender Jahre wären in vollem Umfang steuerpflichtig. Denn das steuerliche Einlagekonto kann nicht negativ werden. Diese seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ausdrücklich im Gesetz angeordnete Rechtsfolge gilt, da Einlagen nicht unter null sinken können, jedenfalls im Grundsatz auch für § 27 KStG 1999 n.F. (Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08 , BFH/NV 2010, 248 , m.w.N.). Ein noch nachteiligeres Ergebnis hätte sich ergeben, wenn im Streitfall die Kapitalrücklage statt im Jahr 2001 erst im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2002 an die Gesellschafter ausgezahlt worden wäre. Denn in diesem Fall wäre auf der Grundlage der Auffassung
FG infolge der Gewinnausschüttungen für 1999 und 2000 mangels eines Bestandes
steuerlichen Einlagekontos in 2002 eine in vollem Umfang steuerpflichtige Gewinnausschüttung bei den Gesellschaftern der Klägerin angefallen. Eine Rechtfertigung für diese nachteilige Behandlung ist nicht ersichtlich. Die Auffassung
FG führt zwar bei isolierter Betrachtung
Streitjahres zu einem für die Gesellschafter der Klägerin günstigeren Ergebnis, da die Rückzahlung der Kapitalrücklage in voller Höhe als steuerfreie Einlagenrückgewähr gilt. Bei einer den einzelnen Veranlagungszeitraum übergreifenden Betrachtungsweise wirkt sie sich jedoch negativ aus, da sie den Umfang
Eigenkapitals, das steuerfrei an die Gesellschafter ausgekehrt werden kann, verringert. Zwar hat nach dem angefochtenen Feststellungsbescheid die Rückzahlung der Kapitalrücklage das steuerliche Einlagekonto nur um 12.791 DM gemindert. Andererseits weist es aber zum 31. Dezember 2001 einen Bestand von 57.208 DM aus und kann in dieser Höhe in nachfolgenden Wirtschaftsjahren --z.B. bei einer Vorabausschüttung-- steuerfrei an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt werden. Permalink: https://openjur.de/u/160569.html ( https://oj.is/160569 ) Verweise Volltext Zitate 5 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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