2 Nr. 1 FGO. Die Kläger machen geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob die jeweils kurzfristig angelegte Vermietung einer einzelnen in einer Großstadt belegenen Wohnung an Touristen eine gewerbliche Tätigkeit sei. Mit dieser Fallgruppe habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht befasst. Diese Frage ist durch die BFH-Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht bereits beantwortet. Danach ist die Vermietung einer Wohnung regelmäßig keine gewerbliche Betätigung, weil die Vermietung in der Regel über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht (BFH-Urteile vom
Verbunds einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom
jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom
Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der BFH-Rechtsprechung ab. Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Für die schlüssige Darlegung einer Abweichung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist daher der Vortrag nicht ausreichend, das FG wende die von der BFH-Rechtsprechung (hier: Urteile in BFHE 119, 336 , BStBl II 1976, 728 , und BFHE 121, 60 , BStBl II 1977, 244 ) für bestimmte Fallgruppen entwickelten Grundsätze auf eine neue Fallgruppe an. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Würdigung
FG, die im Streitfall zu erbringenden Sonderleistungen bewirkten keine Gewerblichkeit, nicht zu beanstanden ist. Nach der Rechtsprechung können nur solche Zusatzleistungen eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Wohnungsvermietung verbunden sind. Die Annahme
FG, die im Streitfall zu erbringenden Leistungen seien keine solchen, die eine unternehmerische Organisation erforderten und daher die Betätigung gewerblich prägten, ist einwandfrei (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2004, 945 ). Insbesondere hat das FG festgestellt, dass keine Dienstleistungen erbracht wurden, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erforderten. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung
FG, auch die Übernachtungs- und Gästezahlen hätten sich in einem Rahmen gehalten, der eine unternehmerische Organisation nicht erfordert habe. Permalink: https://openjur.de/u/160760.html ( https://oj.is/160760 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.