Tatbestand I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) --als Mitglied einer Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau X-- auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1993 bis 1997 unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 18. Januar 2007 13 K 68/06 ) blieben ebenso wie die Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2009 VIII R 6/08 , BFH/NV 2009, 1397 ) erfolglos. Eine Verpflichtungsklage des Klägers, mit der er die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1993 bis 1997 unter Berufung auf die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung (AO) erreichen wollte, wurde vom Hessischen FG mit Urteil vom 16. April 2010 13 K 2928/09 --wegen entgegenstehender Rechtskraft-- als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 77/10 als unzulässig verworfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Kläger für die Jahre 1993 bis 1997 gestellte Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, der einen Erstattungsanspruch aufgrund einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für diese Jahre ausweisen soll. Das FA hat den Antrag abgelehnt, das FG die -im Wege einer Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene-- Verpflichtungsklage unter Hinweis auf die --infolge der eingetretenen Festsetzungsverjährung-- nicht durchgeführte Steuerveranlagung als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, welche sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) stützt. Gründe II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 1. Der gerügte Verstoß des FG gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde macht keine Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Der Kläger rügt vielmehr die seiner Ansicht nach fehlende "Untersuchung" des FG zur Rechtsfrage, "auf welche Weise eine den Überschuss begründende Abrechnung außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens zustande kommen könne". Dies ist indes eine Rechtsfrage, wegen deren angeblich fehlerhafter Beantwortung eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO offensichtlich nicht in Betracht kommen kann. 2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.