BFH, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist, nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung) .
Sohnes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) J steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Mai 1995 wandte sich die Klägerin auf Anregung einer Beratungsstelle an eine Legasthenie-Therapeutin mit der Bitte zu prüfen, ob bei ihrem Sohn J eine Lese- und Rechtschreibschwäche vorliege. Aufgrund verschiedener Tests diagnostizierte die Therapeutin in ihrem Analysebericht vom
schulischen Rahmens an einem Differenzierungsunterricht teil und besuchte wöchentlich eine zweistündige Lerntherapie. An drei Tagen in der Woche nahm er auch an einer Hausaufgabenbetreuung in einer Kleingruppe einer pädagogischen Werkstatt teil. In ihrem Abschlussbericht vom
Sohnes auf einer Regelschule mit begleitender Legasthenietherapie werde die Situation kaum günstig beeinflussen. Die von der Mutter angestrebte Lösung einer Beschulung in einer entsprechenden Einrichtung halte er für eine der weiteren Entwicklung durchaus zuträgliche Maßnahme. Der Junge brauche den geschützten Rahmen, in welchem die Lese- und Rechtschreibschwäche nur einen Teilaspekt der Förderung und Betreuung darstelle. Nach seiner Einschätzung liege bei J eine seelische Behinderung i.S.
Achten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VIII-- (Kinder- und Jugendhilfegesetz --KJHG--) vor. Seit dem 1. August 1998 besucht J eine staatlich anerkannte Privatschule mit einem integrierten Legastheniezentrum, in deren Rahmen auch eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche i.S.
Vor Abschluss
Schulvertrags, nämlich am 18. Juli 1998, hatte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen gemäß § 35a SGB VIII (KJHG) beim Jugendamt
zuständigen Landkreises gestellt. Ziel
Antrags war es, eine Übernahme der Schulkosten zu erreichen. Im Rahmen der Antragstellung war die Klägerin auch darüber informiert worden, dass sie verpflichtet sei, im Rahmen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. In der Folgezeit wurde der Antrag auf Kostenübernahme von den Klägern jedoch nicht mehr weiterverfolgt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung
Streitjahres 2002 machten die Kläger Aufwendungen für die Internatsunterbringung
Sohnes in Höhe von 19.944 EUR als außergewöhnliche Belastung i.S.
1
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Schule setzt sich dieser Betrag folgendermaßen zusammen: Schulbeitrag 1.416 EUR Unterkunft/Verpflegung/Betreuung 13.620 EUR Lagasthenietherapie
Hessischen Finanzgerichts (FG) vom
halb schwer zu beurteilen ist, ein grundsätzlich vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die medizinische Notwendigkeit vorzulegen ist. Gründe II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Der Senat erkennt gemäß § 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Denn Kläger und Beklagter haben wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht
BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich. Denn das BMF erlangt durch den Beitritt zum Verfahren zwar die verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4 FGO i.V.m. § 57 Nr. 4 FGO); über das Verfahren zu disponieren, vermag es
halb jedoch nicht. Dies können nur Kläger und Beklagter als die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten. Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung
beigetretenen BMF erschöpft sich darin, innerhalb der von den originär Beteiligten einvernehmlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Revisionskläger und Revisionsbeklagter behandelt zu werden. Damit könnte das BMF nicht auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten --wie im Streitfall-- auf eine solche verzichtet haben (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2005 V R 64/00 , BFHE 212, 132 , BStBl II 2006, 212 ; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 7; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 FGO Rz 34). Denn es wäre mit Sinn und Zweck
2 Satz 4 FGO nicht vereinbar, wenn das BMF die Möglichkeit hätte, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 122 FGO Rz 38, 39, m.w.N.). Diese Beschränkung der Verfahrensrechte
Beigetretenen verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, da das BMF im schriftlichen Verfahren im nämlichen Umfang wie die Hauptbeteiligten gehört wird. Im Übrigen hat das nach § 122 Abs. 2 FGO beigetretene BMF, im Gegensatz zu einem Beteiligten i.S.
3 FGO, die Möglichkeit, sich mit der originär beteiligten Finanzbehörde abzustimmen und dadurch Einfluss auf den Gang
Verfahrens zu nehmen. 2. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel
G ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich
G ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86 , BFHE 158, 380 , BStBl II 1990, 418 ). a) In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten --ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung-- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind
Steuerpflichtigen leidet (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06 , BFH/NV 2007, 1841 ).
Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00 , BFHE 195, 144 , BStBl II 2001, 543 , und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98 , BFHE 187, 503 , BStBl II 1999, 227 , m.w.N.). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144 , BStBl II 2001, 543 ). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96 , BFHE 183, 476 , BStBl II 1997, 805 ), also medizinisch indiziert sind.
halb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH diesen formalisierten Nachweis (beispielsweise BFH-Urteile vom
halb naheliegen, weil auch Maßnahmen der Lebensführung der Gesundheit förderlich sein können und weil ein langjährig behandelnder Arzt
halb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung soll vor allem
halb erforderlich sein, weil sich frühere Gegebenheiten --z.B. die Umweltbelastung nach Beseitigung emittierender Gegenstände oder der Gesundheitszustand vor der streitigen Behandlung-- im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen. b) Die Intention, der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Steuervorteilen entgegenzuwirken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97 , BFHE 186, 79 , BStBl II 1998, 613 ; in BFHE 195, 144 , BStBl II 2001, 543 , und vom 23. Mai 2002 III R 24/01 , BFHE 199, 296 , BStBl II 2002, 567 ), trägt das formalisierte Nachweisverlangen nach Auffassung
erkennenden Senats jedoch nicht. aa) Zum einen teilt der erkennende Senat die unbestimmte Sorge nicht, die freie Ärzteschaft neige dazu, Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Einen derartigen Generalverdacht vermag jedenfalls allein das regelmäßig von einem besonderen Vertrauen getragene Verhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu begründen. Auch ist das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes, beispielsweise vom behandelnden Arzt erstelltes Sachverständigengutachten kann der Nachweis der Richtigkeit
klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme nicht geführt werden. Vielmehr ist ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2010 X B 139/09 , BFH/NV 2010, 1284 , m.w.N.). Das formalisierte Nachweisverlangen bewirkt lediglich eine Beschränkung der Beweismittel und steht damit im Widerspruch zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beschränkung
Freibeweises ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass über gleichartige Sachverhalte in einer Vielzahl von Verfahren zu entscheiden ist und es sich bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen
Zumutbaren der Nachweispflicht genügt ist, um eine rechtliche Wertung handelt. Zwar mag es dem BFH in diesem Bereich nicht verwehrt sein, Kriterien zur Konkretisierung von Nachweispflichten aufzustellen. Diese Befugnis findet aber jedenfalls ihre Grenzen, wenn ein Sachverhalt --wie vorliegend-- aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 , BStBl II 1996, 34 ). Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nur ein Amtsarzt oder etwa der Medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Objektivität besitzen soll, um die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen sachverständig beurteilen zu können.
Gerichts nachzuweisen. Als Nachweisverpflichteter trägt er das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung möglicherweise nicht mehr verlässlich feststellen kann. Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung die medizinische Indikation der Heilbehandlung feststellen lässt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 54 , BStBl II 1980, 295 , und vom 30. April 1981 VI R 123/80 , juris). Die Entscheidung, eine vorherige Begutachtung durchführen zu lassen, obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen als dem Herrn
finanzgerichtlichen Verfahrens und darf nicht von der Rechtsprechung zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erhoben werden (s. auch BVerfG-Beschluss in BStBl II 1996, 34 ). 4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall Krankheitswert besitzt. Wenn eine solche Legasthenie im engeren Sinn einer medizinisch indizierten Behandlung unterworfen wird, können die entsprechenden Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gilt dann auch für Kosten einer auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steht dem Abzug
Schulgelds als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG in einem solchen Fall nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96 , BFHE 183, 139 , BStBl II 1997, 752 ). Kosten, die um der schulischen Förderung
Kindes willen aufgewendet werden, sind allerdings nicht nach § 33 EStG anzuerkennen, auch wenn der Besuch der --auswärtigen-- Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom
Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch indiziert (angezeigt) ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren,
sen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Indikation). Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen. b) Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen. Es hat dabei zu berücksichtigen, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Ein solches Gutachten kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit
klägerischen Vortrags gewertet werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1284 , m.w.N.). Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben.
Senats besteht die Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme anderer Ersatzmöglichkeiten allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit (BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 91/89 , BFHE 165, 525 , BStBl II 1992, 137 , m.w.N.). bb) Auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, etwa nach dem SGB VIII, kann der Steuerpflichtige jedoch nicht verwiesen werden. Die Möglichkeit, --u.U. auch einkommensunabhängige-- staatliche Transferleistungen zu erlangen, lässt die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nicht entfallen. Denn nur das disponible Einkommen darf der Einkommensteuer unterworfen werden.
halb ist der existenznotwendige (Familien)Bedarf, zu dem auch Aufwendungen zur Heilung und Linderung von Krankheiten zählen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1841 ; HHR/Kanzler, § 33 EStG Rz 6; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz A 1; Schmidt/Loschelder, EStG,
Grundgesetzes die selbstbestimmende Existenzsicherung Vorrang vor staatlichen Transferleistungen. Der Staat darf dem Bürger nicht auf der einen Seite das für die Bestreitung seiner eigenen Existenz erforderliche Einkommen durch Besteuerung entziehen, um ihm in einem zweiten Schritt durch staatliche Leistungen sein wirtschaftliches Dasein zu sichern (BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 14/91 , BVerfGE 87, 153 , BStBl II 1993, 413 , zu C.I.3.b). d) Ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung
Kindes steht dem Steuerpflichtigen nicht zu. Der Senat entnimmt dies der Regelung
G, durch die eine doppelte Steuerermäßigung, nach § 33 und § 33a EStG, vermieden werden soll (BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.