Gründe Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 FGO einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Werden mit der Beschwerde Verfahrensfehler geltend gemacht, ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, der für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, überhaupt entscheidungserheblich war (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837 ). Dies hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht getan. Sie benennt in der Beschwerdebegründung lediglich zwei Feststellungen, die das FG unterstellt haben soll, wegen derer es den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt und auf die es die Entscheidung gestützt habe. Sie geht in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht darauf ein, warum die aus ihrer Sicht zutreffenden Feststellungen nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Hierzu hätte im Streitfall auch deshalb Anlass bestanden, weil das FG die streitigen Tatbestandsberichtigungen mit dem Argument abgelehnt hat, sie seien nicht entscheidungserheblich. 2. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, warum die von ihr formulierte Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein soll. Sie sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, "ob ein vollständiger Erlass entstandener Säumniszuschläge aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen, die über Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit hinausgehen, dann nicht in Frage kommt, wenn die Erhebung sachlich nicht gerechtfertigter Steuern durch unnachsichtige Vollstreckung die wirtschaftliche und/ oder persönliche Existenz einer Steuerpflichtigen bereits vernichtet hat und ohne Billigkeitsmaßnahme diese auf Dauer nicht mehr wiederherzustellen ist". Die Klägerin führt nicht aus, warum diese Frage im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärungsfähig sein soll (zu dieser Voraussetzung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30). Das FG hat für den Senat in bindender Weise ( § 118 Abs. 2 FGO ) festgestellt, dass die wahren Vermögensverhältnisse der Klägerin während des Entstehungszeitraums der Säumniszuschläge nicht zu ermitteln gewesen seien. Da nicht einmal feststeht, ob die wirtschaftliche Existenz der Klägerin vernichtet war, ist die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall rechtlich nicht erheblich. 3. Die Revision ist schließlich nicht als Rechtsfortbildungsrevision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.