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OLG München, Beschluss vom 8. April 2011 - Az. 18 W 539/11

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.3.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3.3.2011 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung weder unzutreffende Tatsachenbehauptungen noch Meinungsäußerungen enthält, die als Schmähkritik zu werten und daher unzulässig sind. Inwieweit die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller betreffende Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen enthält, braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Unter beiden Gesichtspunkten besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung ergibt sich dabei nicht etwa aus einem nach Meinung des Antragstellers fehlenden öffentlichen Interesse an der Darstellung. Insofern ist anerkannt, dass im Bereich der Wortberichterstattung dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine (prominente) Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH NJW 2011, 744 ; BVerfG ZUM-RD 2010, 657 ). Der Antragsteller rügt nicht die sachliche Unrichtigkeit von Behauptungen des Antragsgegners über dessen "Erfolge" über den Antragsteller. Entgegen dessen Ansicht enthält die Darstellung des Antragsgegners auch keine Anprangerung. Insofern ist zwar anerkannt, dass auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen können, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obwohl sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BVerfG NJW 2009, 3357 mwN; BGH NJW-RR 2007, 619 mwN), Die Anprangerung kann dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (BVerfG AfP 2010, 145 ). Diese Voraussetzungen wären hier auch bei Unterstellung einer Tatsachenbehauptung jedoch nicht gegeben. Die Ausführungen des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass sein vom Antragsgegner berichtetes Verhalten ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Vielmehr erscheint schon zweifelhaft, ob die Mitteilungen des Antragsgegners überhaupt geeignet sind, sich abträglich auf die Ehre des Antragstellers oder sein Ansehen auszuwirken (vgl. BVerfG aaO). Diese Zweifel scheint der Antragsteller zu teilen, soweit er betont, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht ehrverletzende Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen könnten. Zutreffend hat das Erstgericht auch bei Zugrundelegung reiner Meinungsäußerungen das Vorliegen einer Schmähkritik verneint. Insofern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580 mwN). Erkennbar geht es dem Antragsgegner um eine noch sachliche Auseinandersetzung mit der beruflichen Funktion des Antragstellers und dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und den Antragsgegner geführten Rechtsstreitigkeiten. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird nicht dadurch überschritten, dass der Antragsteller, wie er vorbringt, im wesentlichen "alleiniges Ziel" des Antragsgegners ist. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf den Beschluss des BVerfG vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06. Gegenstand dieser Entscheidung war nicht das Verhältnis zwischen Privaten, sondern eine Veröffentlichung durch eine Behörde. Zwar hat das Gericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs schützt und daher den Schutz vor Äußerungen umfasst, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. In der Konsequenz hat das BVerfG jedoch nur ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetztend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren. Ausdrücklich führt das Gericht aus, dass "... eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden" kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO . Permalink: http://openjur.de/u/161259.html Kommentare

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