Verletzten berufen, da Disziplinarsachen nicht nur im Interesse
Betroffenen, sondern auch im dienstlichen Interesse einem besonderen Vertraulichkeitsschutz unterliegen.
Bundesministers der Verteidigung gem. § 50 SG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die von Amts wegen gegen den Soldaten aufgenommenen disziplinaren Vorermittlungen stellte der Bundesminister der Verteidigung unter Ablehnung der vom Soldaten beantragten Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein. Gleichzeitig stellte er ein Dienstvergehen fest. Das BVerwG hat den gegen die Feststellung eines Dienstvergehens gerichteten Antrag
Soldaten zurück gewiesen. Gründe ... Der Antrag ist nicht begründet ... Mit dem festgestellten Verhalten hat der frühere Soldat gem. § 23 I SG ein Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft jedenfalls seine Dienstpflicht nach § 14 I Satz 1 SG verletzt, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, ... Sowohl bei den weitergegebenen Informationen (unter anderem) über den Stand der Vorermittlungen gegen Leutnant R. als auch bei dem Vermerk handelte es sich um Angelegenheiten, die ihm in seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden waren. Er hatte sie in seiner Funktion als höhere Einleitungsbehörde von dem ihm unterstellten Amtschef S... als zuständige Einleitungsbehörde erhalten. Der Umstand, dass Generalleutnant R. als Empfänger dieser Informationen und der Kopie
Vermerks zum Tatzeitpunkt ebenfalls Soldat war, ändert daran nichts. Denn die Verschwiegenheitspflicht
G 2 WD 56.83 -). Einer der Ausschlusstatbestände
Es handelte sich bei den vom früheren Soldaten weitergegebenen mündlichen und schriftlichen Informationen nicht um "Mitteilungen im dienstlichen Verkehr" (§ 14 I Satz 2 Alternative 1 SG). Denn darunter fallen nur Auskünfte an Personen oder Dienststellen, die mit der Sache unmittelbar befasst sind (vgl. auch Nr. 2.1 ZDv 14/3 B 166). ... Nach der Wehrdisziplinarordnung haben in einem Vorermittlungsverfahren zunächst die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft und die zuständige Einleitungsbehörde (sowie deren vorgesetzte Dienststellen bzw. truppendienstliche Vorgesetzte) berechtigten Zugang zu den dabei vorliegenden und anfallenden personenbezogenen Daten (vgl. § 92 WDO). § 9 WDO bestimmt abschließend den Kreis der sonst Berechtigten. Nach § 9 I Satz 1 Nr. 1 WDO sind Dienststellen im Geschäftsbereich
Bundesministeriums der Verteidigung (nur) auskunftsberechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dienststellen in diesem Geschäftsbereich sind die militärischen und zivilen Einrichtungen, sofern sie eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit sind (vgl. dazu u.a. Urteil vom 11. 9. 1958 - BVerwG 2C 123.57- BVerwGE 7, 221 <222>; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 10). Es kann hier offenbleiben, ob das Bundesministerium der Verteidigung und seine Organisationseinheiten, insbesondere der (Stellvertreter
) Inspekteur(s)
Heeres zu den Dienststellen i.S. der Vorschrift gehören (vgl. dazu Dau, a.a.O.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 1 Rn. 53 m.w. Nachw.). Denn jedenfalls war die Weitergabe der in Rede stehenden mündlichen und schriftlichen Informationen durch den früheren Soldaten an Generalleutnant R., den damaligen Stellvertreter
Inspekteurs
Heeres, nicht i.S.
1 WDO "zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich". Generalleutnant R., der als Stellvertreter
Inspekteurs
Heeres dem Führungsstab
Heeres im Bundesministerium der Verteidigung angehörte, war dienstlich keine Aufgabe zugewiesen, deren Erfüllung die Erteilung der in Rede stehenden Auskünfte über Vorermittlungen
Wehrdisziplinaranwalts i.S.
1 WDO bedingte oder sonst notwendig machte. Eine solche kann weder den "Grundsätzen für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung" als Anlage zur "Weisung zur Inkraftsetzung der Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung"
Bundesministers der Verteidigung vom
früheren Soldaten angeführten - "Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse"
Abteilungsleiters im Bundesministerium der Verteidigung - PSZ - vom
Inspekteurs
Heeres im Personal-Beraterausschuss beim Stellvertreter
Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis oder aus der Existenz eines Personal-Beraterausschuss beim Inspekteur
Heeres für die Offiziere auch
Uniformträgerbereichs Heer (Nr. 1.2 der o.g. Bestimmungen) in Verbindung mit den dort unter Nr. 1.1 aufgeführten Aufgaben kann ein berechtigter Zugang zu Daten eines laufenden Vorermittlungsverfahrens nichthergeleitet werden. Denn dabei geht es lediglich um die Besetzung bestimmter Dienstposten - A 16 oder B 3 (vgl. Nr. 1.1) - und um sich - allein - dabei stellende Fragen. Auch aus § 29 III SG ergibt sich nicht, dass es sich bei den von dem früheren Soldaten an Generalleutnant R. übermittelten Daten um "Mitteilungen im dienstlichen Verkehr" i.S.
Generalleutnant R. war als damaliger Stellvertreter
Inspekteurs
Heeres für "Personalangelegenheiten" (§ 29 III Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 SG) seines Sohnes nicht zuständig. Es ging insoweit auch nicht um Zwecke der "Personalführung" oder "Personalbearbeitung" (§ 29 III Satz 1 Halbs. 2 und Satz 3 SG). Es handelte sich bei den vom früheren Soldaten an Generalleutnant R. weiter gegebenen Informationen und Daten aus dem Vermerk (mit den Zusätzen "NICHT ZU DEN AKTEN! Information für die Amtsführung" sowie "Persönlich! Personalangelegenheit!") auch nicht um offenkundige Tatsachen (§ 14 I Satz 2 Alternative 2 SG). Darunter fallen nur Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind oder von denen jedermann auf allgemein zugänglichen Wegen (z.B. aus der Presse oder anderen Medien, aus der Fachliteratur, elektronischen Datenbanken etc.; vgl. dazu auch Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 14 Rn. 5) Kenntnis erlangen kann (vgl. Nr. 2.2 ZDv 14/3 B 166). Dies war weder hinsichtlich der vom früheren Soldaten an Generalleutnant R. übermittelten mündlichen Informationen über die disziplinaren Vorermittlungen noch hinsichtlich der am Nachmittag
selben Tages weitergegebenen Inhalte
Vermerks der Fall. Die weitergegebenen Informationen und Daten waren auch nicht als Tatsachen zu qualifizieren, die "ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen". Dazu zählen nur solche Vorgänge, durch deren Bekanntwerden keine dienstlichen Interessen berührt (vgl. Nr. 2.3 ZDV 14/3 B 166; Scherer/Alff, a.a.O., § 14 Rn. 6 m.w. Nachw.), d.h. beeinträchtigt werden. Disziplinarsachen genießen sowohl im persönlich-privaten Interesse
betroffenen Soldaten als auch im dienstlichen Interesse einen besonderen Vertraulichkeitsschutz (vgl. auch Erlass "Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen" in ZDv14/3 B 114; Beschluss vom
Grundrechts offenbart werden. Die Wahrung
grundrechtlich gewährleisteten Vertraulichkeitsschutzes in Diszip-linarangelegenheiten liegt zugleich auch im dienstlichen Interesse (Art. 1 III GG). Dies kommt u.a. auch in den Schutzregelungen etwa
II Satz 2 und § 105 I Satz 1 WDO sowie in der Regelung
Ein (objektiver) Verstoß gegen § 14 I SG liegt daher vor. Der frühere Soldat kann sich auch nicht auf Umstände berufen, die sein Verhalten rechtfertigten. Der bei Straftaten gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung
Verletzten (dazu Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, vor § 32 Rn. 4 m.w. Nachw.) greift vorliegend nicht ein. Denn dieser Rechtfertigungsgrund setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene über das Rechtsgut überhaupt verfügen darf (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 3b zur Einwilligung). Das ist hier nicht der Fall. Disziplinarsachen genießen, wie bereits dargelegt, sowohl im persönlich-privaten Interesse
betroffenen Soldaten als auch im dienstlichen Interesse einen besonderen Vertraulichkeitsschutz (vgl.auch ZDv 14/3 B 114; Beschluss vom
Unabhängig davon handelte es sich bei Generalleutnant R. als Stellvertreter
Inspekteurs
Heeres aus den oben in anderem Zusammenhang dargelegten Gründen nicht um eine - für die Entgegennahme dieser Daten über den Stand der in Rede stehenden disziplinaren Vorermittlungen - "zuständige Stelle". Das festgestellte und gegen § 14 I SG verstoßende Verhalten
früheren Soldaten war auch nicht durch den Rechtfertigungsgrund einer Pflichtenkollision gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund wird im Bereich
Strafrechts angenommen, wenn den Handelnden mehrere sich ausschließende verschiedenwertige Handlungspflichten treffen und er die objektiv höherwertige zum Nachteil der geringerwertigen erfüllt (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 11 m.w. Nachw.). Insbesondere ergab sich eine solche Pflichtenkollision nicht aus der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG). Nach § 12 Satz 2 Halbs. 2 SG ist ein Soldat zwar verpflichtet, seinem Kameraden "in Not und Gefahr" beizustehen. Auf der Grundlage der Wehrdisziplinarordnung durchgeführte Vorermittlungen der zuständigen Stellen begründen jedoch eine solche "Not und Gefahr" nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem erkennbaren Gesetzeszweck, der insbesondere in § 12 Satz 1 SG zum Ausdruck kommt. Die Pflicht zur Kameradschaft ist zur Herbeiführung und Sicherung
Zusammenhalts der Soldaten untereinander normiert worden. Soldaten sollen insbesondere vor von Kameraden begangenen Rechtsverletzungen (vgl. § 12 Satz 2 Halbs. 1 SG) und davor geschützt werden, in für sie typischen Gefahrensituationen, vor allem im Einsatz, im Stich gelassen zu werden (vgl. § 12 Satz 2 Halbs. 2 SG). Eine solche Gefahrensituation liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Kameraden auf der Grundlage der Wehrdisziplinarordnung disziplinare Vorermittlungen durchgeführt werden, gegen die sich der Betroffene nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit Hilfe eines juristischen Beistands, selbst behaupten kann. Das Gesetz eröffnet dem Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass ein Kamerad ihm während gegen ihn oder nahe Angehörige laufender Vorermittlungen unter Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten nach § 14 I SG Beistand leistet. Auch sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. ... Permalink: http://openjur.de/u/161317.html Kommentare
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