Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (Fortführung der Rechtsprechung aus den Beschlüssen vom 31. August 2009 - <a href="http://www.bverwg.de/enid/5c2236172306cb5cbf2aba9f6b1a422a,66cdcf305f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Verwandte_Dokumente_ax.html?az=BVerwG+20+F+10.08" title="BVerwG 20 F 10.08 ">BVerwG 20 F 10.08 </a> - und vom 25. Juni 2010 - <a href="http://www.bverwg.de/enid/5c2236172306cb5cbf2aba9f6b1a422a,66cdcf305f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Verwandte_Dokumente_ax.html?az=BVerwG+20+F+1.10" title="BVerwG 20 F 1.10 ">BVerwG 20 F 1.10 </a> -). Tenor Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2009 wird geändert. Die Vollziehung der Freigabeerklärung des Beigeladenen vom 13. August 2009 wird ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Kosten des Zwischenverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe I. Im Mai 2008 beantragte die Verbraucherzentrale Bayern beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Landesamt) Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über Beanstandungen bei Kochschinken, Formschinken und Schinkenimitaten in den Jahren 2007 und 2008. Sie bat mit einer Liste, die 15 Punkte umfasst, um Angabe der Anzahl der insgesamt untersuchten sowie der beanstandeten Proben und je betroffenem Anbieter um die Mitteilung des Namens, der Bezeichnung der Speise, des Herstellers, des Herstellungslandes, des Produktnamens, der Verkehrsbezeichnung, des Fleisch-, Brät- und Fremdwasseranteils, weiterer Bestandteile (Bindemittel, Fremdeiweiß, Eiweißhydrolysate, erhöhter Knochenpartikelanteil) sowie des Beanstandungsgrundes. Nach Anhörung der betroffenen Firmen gab das Landesamt dem Antrag der Verbraucherzentrale mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 im Wesentlichen statt und legte fest, dass die jeweiligen Datensätze schriftlich zwei Tage nach Bestandskraft des Bescheids erteilt werden. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte es der Klägerin einen Abdruck des Bescheids und begründete die Informationsfreigabe im Wesentlichen damit, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht unter den Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fielen. Beanstandungsgrund sei hier eine irreführende Kennzeichnung sowie Kennzeichnungsmängel gewesen. Von einem Verstoß sei auszugehen, wenn die zuständige Behörde eine Normverletzung festgestellt habe; eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sei nicht erforderlich. Im Übrigen handele es sich schon nicht um Betriebsgeheimnisse, weil die Analyse des Produkts, nachdem es in den Handel gelangt sei, von jedermann durchgeführt werden könne. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2008 Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht der Hauptsache hat den beklagten Freistaat, vertreten durch das Landesamt, zunächst formularmäßig um Übersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten und dies sodann dahin präzisiert, dass nur die Akten angefordert würden, die sich nicht auf die streitgegenständlichen Informationen bezögen. Das Landesamt hat mit Schreiben vom 6. April 2009 die Verwaltungsakten teilweise vorgelegt und die zurückgehaltenen Aktenbestandteile des Näheren beschrieben. Danach handelt es sich um die Labordatensätze zu den Anfrageparametern der betroffenen Firmen sowie um Schriftverkehr, Einlieferungsbelege und Erhebungsbögen mit den Namen und teilweise den Daten der betroffenen Firmen. Bezogen auf die Klägerin werden in dem Schreiben vom 6. April 2009 bestimmte Blattzahlen aus dem Gesamtvorgang bezeichnet, die das Anhörungsverfahren und die mit der Klägerin geführte Korrespondenz betreffen (Seiten 865 bis 958 mit Ausnahme der vorgelegten Seiten 925 bis 928 und 947 bis 956). Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 teilte der Berichterstatter dem Beklagten mit, das Gericht sei nach Durchsicht der Akten zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für eine Entscheidungsfindung möglicherweise nicht ausreichend seien. Daher werde gebeten, die vollständigen Verwaltungsakten vorzulegen oder eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO abzugeben. Mit Schreiben vom 13. August 2009 nahm der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde des Landesamts zu der erbetenen Aktenvorlage Stellung und beschrieb dabei auch den Inhalt der dem Gericht nicht vorgelegten, das Verfahren der Klägerin betreffenden Aktenbestandteile (Seiten 865 bis 958). Bei diesen Aktenseiten handelt es sich um Schreiben der Klägerin oder Anlagen zu solchen Schreiben, die Informationen zur Identität der Klägerin, der Verkehrsbezeichnung des beanstandeten Produkts und seiner Vertriebswege enthalten, ferner um ein Gutachten zu einer Verdachtsprobe eines Produkts der Klägerin sowie ein dazugehöriges Probenahmeprotokoll, ein Schreiben der Klägerin im Rahmen der Anhörung, eine tabellarische Zusammenfassung des Gutachtens sowie um allgemeine Hinweise für Dritte zur Behandlung von Anwaltsschriftsätzen. Zur Frage der Vorlage dieser Aktenbestandteile hat der Beigeladene ausgeführt, dass eine Verweigerung der Vorlage nicht in Betracht komme, weil dafür kein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehe. Bei dem vom Landesamt festgestellten Sachverhalt handele es sich um einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Deshalb könne sich der Betroffene nach § 2 Satz 3 VIG gegenüber einem Auskunftsbegehren nicht auf Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG berufen. Unbeschadet dessen berühre der festgestellte Sachverhalt kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis; auch sei ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Firma nicht ersichtlich. § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG, der den Informationszugang erst nach Bestandskraft der Entscheidung über das Auskunftsbegehren vorschreibe, stehe der Vorlage im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht entgegen; die Vorschrift sei kein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aktenvorlage nicht gegeben seien, erübrigten sich Ermessenserwägungen. Das Landesamt hat dieses Schreiben des Beigeladenen - ohne die freigegebenen Aktenbestandteile - dem Gericht der Hauptsache vorgelegt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Vorlage der Akten in dem im Schreiben des Beigeladenen vom 13. August 2009 vorgesehenen Umfang rechtswidrig sei. Der Vorlage der Akten stünde § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG entgegen. Der Beigeladene könne sich nicht auf § 2 Satz 3 VIG berufen; denn ein Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfordere die rechtskräftige Feststellung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Außerdem würde die Vorlage der Akten gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 882/2004 verstoßen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG stehe der Vorlage der Akten entgegen. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 festgestellt, dass die beabsichtigte Vorlage der Akten rechtmäßig sei. Der Antrag sei nach § 99 Abs. 2 VwGO statthaft; die Vorschrift ermögliche auch die Überprüfung der behördlichen Anordnung der Offenbarung der Akten. Dass das Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisbeschluss zur Aktenvorlage erlassen habe, sei unschädlich. Die zurückgehaltenen Unterlagen seien zweifelsfrei rechtserheblich, weil der Fall vergleichbar sei mit Hauptsacheverfahren, in denen es um die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gehe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Akten seien nicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz als einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim zu halten. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen sei der Klägerin nach § 2 Satz 3 VIG verwehrt. Insoweit reiche aus, dass das Landesamt eine unzutreffende Etikettierung des Schinkenprodukts festgestellt habe; zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren müsse es nicht gekommen sein. Diese Auslegung entspreche dem Gemeinschaftsrecht. Unabhängig davon schütze das Gesetz keine ohnehin offenkundigen Umstände. Bei den streitgegenständlichen Informationen gehe es nur darum, dass die auf dem Produkt angebrachte Etikettierung nicht mit dem Produktinhalt übereinstimme. Das betreffe kein Produktionsgeheimnis. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Durchführung amtlicher Kontrollen begründeten ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht. Schließlich stehe auch § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG nicht entgegen; § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehe als prozessuale Spezialnorm vor. Eine Ermessensbetätigung des Beigeladenen sei ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen, weil das Ergebnis der Abwägung vorgezeichnet sei. II. Die Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg. Über die Rechtmäßigkeit der Absicht des Beigeladenen, dem Verwaltungsgericht die Akten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in dem im Schreiben vom 13. August 2009 festgelegten Umfang vorzulegen, kann in der Sache nicht entschieden werden, weil es derzeit an einer förmlich verlautbarten Entscheidung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Akten und damit an einer notwendigen Voraussetzung für eine Feststellung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt. Das führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die beabsichtigte Freigabe der Akten durch den Beigeladenen vorerst nicht vollzogen werden darf. Im Einzelnen: 1. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden kann, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einem Aktenvorlageersuchen des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (Beschlüsse vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 ff.; vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40 <Rn. 3> und vom 22. März 2007 - BVerwG 20 F 3.06 - juris Rn. 3 bis 6). 2. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat aber zu Unrecht angenommen, dass die für eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung oder - hier - einer Freigabeerklärung grundsätzlich erforderliche förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Unterlagen ausnahmsweise entbehrlich sei, weil die Unterlagen, die der Beigeladene in seinem Schreiben vom 13. August 2009 bezeichnet hat, zweifelsfrei rechtserheblich seien.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.