für den Import von TCM-Arzneidrogen. Ausdrücklich von der Erlaubnis ausgenommen waren Granulate. Anlässlich einer Inspektion der Betriebsräume im Dezember 2008 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass die Klägerin gleichwohl TCM-Granulate eingeführt hatte. Sie forderte die Klägerin deshalb auf, sich schriftlich zu verpflichten, keine Granulate ohne Einfuhrerlaubnis mehr zu importieren sowie alle bezogenen Chargen für den Vertrieb zu sperren. Mit Schreiben vom
stütze. Die Klägerin habe Arzneimittel ohne die erforderliche Erlaubnis eingeführt. Eine Erlaubnis könne derzeit nicht erteilt werden, weil die notwendige Prüfung der pharmazeutischen Qualität der Granulate hinsichtlich Identität, Qualität und Reinheit nicht sichergestellt sei. Ohne eine solche Kontrolle seien Gesundheitsrisiken für die Verbraucher nicht auszuschließen. Dies wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bereits freiwillig auf den Vertrieb der nach dem
. Davon sei auszugehen, wenn ein Produkt ausdrücklich als Arzneimittel bezeichnet werde oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung jedenfalls den Eindruck erwecke, ein Mittel zur Heilung von Krankheiten zu sein. Entscheidend sei die Zweckbestimmung, die dem Mittel nach außen erkennbar beigelegt werde. Außerdem sei die jeweilige Produktionsstufe zu berücksichtigen. Solange noch eine wesentliche Weiterverarbeitung erforderlich sei, handele es sich nicht um ein Arzneimittel. Nicht entscheidend sei hingegen, ob sich das jeweilige Produkt bereits in einer zur Anwendung geeigneten Form befinde oder erst im Zusammenwirken mit anderen Stoffen arzneilichen Zwecken diene. Die TCM-Granulate würden als Produkte der chinesischen Medizin an Apotheken abgegeben und in Broschüren des Unternehmens und im Internet als Heilkräuter der chinesischen Medizin bezeichnet, die eine anerkannte Form der Heilung darstelle. Außerdem würden sie als Stoffe in Apothekenqualität beworben, deren Standardisierung die Rezepturdosierung erleichtere. Derartige Produkte seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung Arzneimittel. Dem stehe nicht entgegen, dass die Granulate in der Regel nicht als Einzelsubstanzen, sondern nur als Mischung an den Endverbraucher abgegeben würden. Das Kombinieren von Einzelsubstanzen nach individuellen Rezepturen stelle keine wesentliche Weiterverarbeitung dar, zumal die Stoffe nach den Angaben der Klägerin bereits in einem standardisierten Drogen-Extrakt-Verhältnis geliefert würden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Sprungrevision. Das Verwaltungsgericht habe die von ihr vertriebenen TCM-Granulate zu Unrecht als Arzneimittel eingestuft. Es handele sich zum Teil um Gewürze wie Ingwer, Zimt oder Pfeffer, zum Teil um sonstige pflanzliche Rohstoffe. Die Weiterverarbeitung zu Arzneimitteln sei kein zwangsläufiger Verwendungszweck. Die Produkte könnten deshalb nicht generell als Arzneimittel eingestuft werden. Die Behörde habe zudem überzogene Anforderungen an die für eine Erteilung einer Einfuhrerlaubnis vorzulegenden Nachweise gestellt und mit wechselnden Begründungen praktisch ein Vertriebsverbot bewirkt. Das sei vor dem Hintergrund ihrer führenden Position beim Vertrieb und dem Import von TCM-Produkten und angesichts ihrer Qualitätsstandards unangemessen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie keine Endverbraucher beliefere, sondern ausschließlich Apotheken. Erst in dortiger Verantwortung entstünden arzneimittelrechtlich relevante Produkte; die TCM-Granulate seien insoweit lediglich Vorprodukte. Diesen Standpunkt nehme hinsichtlich der TCM-Kräuter mittlerweile auch die Behörde selbst ein; sie halte eine Einfuhrerlaubnis insoweit nicht mehr für erforderlich. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Bei Granulaten sei anders als bei Kräutern wegen der vielen Verarbeitungsschritte im Herkunftsland die Zweckbestimmung und Anwendbarkeit als Arzneimittel bereits eindeutig gegeben. Bei der abschließenden Verarbeitung durch den Apotheker handele es sich nicht um einen wesentlichen Produktionsprozess. Die Arzneimitteleigenschaft setze nicht voraus, dass der Stoff bereits in einer Form vorliege, die die unmittelbare Abgabe an den Endverbraucher erlaube. Der Vertreter des Bundesinteresses tritt der Revision ebenfalls entgegen. II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die angegriffene Ordnungsverfügung vorliegen. Der Bescheid stützt das Verbot, ohne Erlaubnis eingeführte TCM-Granulate in den Verkehr zu bringen, auf § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes (
) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Dezember 2005 ( BGBl I S. 3394 ). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis für das Verbringen in das Bundesgebiet nicht vorliegt. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1
bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
in die Bundesrepublik einführt. 1. Bei den von der Klägerin zu Heilzwecken importierten TCM-Granulaten handelt es sich um Arzneimittel. Mangels Nachweises einer pharmakologischen Wirkung scheidet zwar eine Einordnung als sog. Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2
und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom
und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Humanarzneimittel-Richtlinie. Darunter fallen alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten bestimmt sind. Ein Produkt erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es entweder ausdrücklich als ein solches Mittel bezeichnet wird oder aber sonst bei einem durchschnittlich informierten Adressaten auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. Urteil vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 C 5.09 - a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-319/05 - Slg. 2007 I-9811 Rn. 43 ff.). Das Inverkehrbringen solcher Produkte ist arzneimittelrechtlich nicht anders zu behandeln als bei Mitteln, bei denen eine arzneiliche Wirkung feststeht. Insbesondere erfordert die Einfuhr solcher Arzneimittel eine Erlaubnis nach § 72
.
27), die indes (ebenfalls) keine trennscharfe Abgrenzung ermöglichen. Auch die Regelungen des Arzneimittelgesetzes über Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1
sind, sondern erst durch die Zubereitung des Apothekers ihre endgültige Abgabeform erlangen, liefern keinen eindeutigen Aufschluss. Zwar befreit das Gesetz Apotheker für die Herstellung von Arzneimitteln im üblichen Apothekenbetrieb von der Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis (§ 13 Abs. 2 Nr. 1
). Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass solche Arzneimittel in jedem Fall erst durch den Apotheker „hergestellt“ werden, also zuvor noch keine Arzneimittel, sondern lediglich Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte vorliegen. Das Gesetz geht vielmehr von einem weiten Begriff des Herstellens aus. Nach § 4 Abs. 14
ist darunter das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe zu verstehen. Angesichts der Weite dieser Definition verbietet sich die Annahme, dass stets nur der letzte Produktionsschritt vor der Abgabe an den Endverbraucher zur Herstellung des Arzneimittels führt und davor lediglich Zwischenprodukte vorliegen, die nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen (so aber Dettling, PharmR 2003, 79 ff., unter Bezugnahme auf einen Beschluss des BayVGH vom 23. August 1982 - 11 CS 82 A.1343 -). Das widerspräche zum einen der allgemeinen Verkehrsauffassung; denn es liegt auf der Hand, dass etwa ein Produkt, das nur noch in bestimmter Weise gekennzeichnet oder abgepackt werden muss, bevor es als Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben wird, bereits zuvor diese Eigenschaft haben kann. Vor allem aber widerspräche es dem Schutzzweck des Gesetzes, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, indem der Verkehr von Arzneimitteln besonderen Anforderungen unterworfen wird. Das ließe sich nicht erreichen, wenn stets nur der letzte Produktionsschritt vor der Abgabe an den Endverbraucher die Arzneimitteleigenschaft des Produktes begründete. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und bloßen Vorprodukten - in Bezug auf Funktionsarzneimittel - darauf abgestellt, ab welcher Produktionsstufe die Bestimmung eines Anwendungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1
möglich ist und erkennbar vorliegt. Danach genügt es für die Anwendung des Arzneimittelrechts, dass ein Stoff mit seiner Herstellung für arzneiliche Zwecke bestimmt ist. Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (Urteil vom 29. November 1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32
Nr. 10; s. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209 ; Kloesel/Cyran,
27; Sander,
4). Nach Auffassung des erkennenden Senats spricht einiges dafür, diese ausschließlich an der Zweckbestimmung orientierte Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Vorprodukten enger zu fassen, um zu vermeiden, dass bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess jede Art von Vorprodukten oder sogar Rohstoffe bereits dem Arzneimittelbegriff unterfallen, sobald ihre Bestimmung zur Weiterverarbeitung zu einem Mittel mit arzneilichem Zweck erkennbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vorstufen nicht allein deshalb bereits Arzneimitteleigenschaft haben, weil sie zu einem Arzneimittel weiterverarbeitet werden. Aus diesem Grund finden sich im Arzneimittelgesetz neben dem Arzneimittelbegriff Bestimmungen über Wirkstoffe, Zwischenprodukte oder Ausgangsstoffe sowie - bezogen auf pflanzliche Arzneimittel - über die Arzneimittel und die pflanzlichen Stoffe oder Zubereitungen, die sie enthalten (§ 4 Abs. 29
). Um dieser im Gesetz angelegten Unterscheidung Rechnung zu tragen, könnte es geboten sein, als begrenzendes Kriterium für die Arzneimitteleigenschaft von Produkten in einem mehrstufigen Herstellungsprozess darauf abzustellen, dass keine wesentlichen Bearbeitungsschritte bis zum abgabefertigen Endprodukt mehr erforderlich sind (so auch Sander,
4; OVG Lüneburg, Urteil vom
, § 72a
) übertragen die für die Herstellung geltenden Anforderungen auf den Importeur (§ 72 Abs. 1 Satz 2
). Durch das zusätzliche Erfordernis von Zertifikaten nach § 72a
soll sichergestellt werden, dass im Exportland die anerkannten Grundregeln für die Herstellung und die Qualität von Arzneimitteln eingehalten werden. Die Beachtung dieser Standards ist für jede Form von Arzneimitteln, die am oder im menschlichen Körper angewendet werden, von hoher Bedeutung, um zu verhindern, dass mangelhafte, etwa verunreinigte oder aus anderen Gründen für die menschliche Gesundheit bedenkliche Produkte in den Verkehr gelangen. Diese Grundanforderungen müssen alle Arzneimittel unabhängig davon erfüllen, ob sie sich selbst eine heilende Wirkung zusprechen oder nachweislich pharmakologische Wirkungen entfalten; denn in beiden Fällen handelt es sich um Produkte, die vom Menschen zur Heilbehandlung angewandt oder eingenommen werden. Die Klägerin kann deshalb nicht erfolgreich einwenden, nur an Apotheken zu liefern und darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte nicht für Endverbraucher bestimmt sind. Sie kann die Verantwortung für die Qualität und Sicherheit ihrer als Heilmittel präsentierten Stoffe nicht auf die belieferten Apotheker abwälzen. Dass diese eine eigene Verantwortung für die von ihnen an Endverbraucher abgegebenen Arzneimittel trifft (§ 6 Apothekenbetriebsordnung), entbindet die Klägerin nicht von den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes, wenn sie - und sei es nur gegenüber den Apothekern als ihren Abnehmern - Stoffe präsentiert, die ohne wesentliche Weiterverarbeitung als Heilmittel verwendbar sein sollen. Im Übrigen besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, sich auf die Belieferung von Apotheken zu beschränken. Sind die Produkte einmal importiert, könnten sie ohne die Restriktionen des Arzneimittelrechts an jedermann geliefert werden. Die von der Klägerin angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Die Kriterien für ein Präsentationsarzneimittel hat der Europäische Gerichtshof wiederholt formuliert und dabei betont, dass der Begriff nach der Zielrichtung der Richtlinie, die Verbraucher vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln und vor Erzeugnissen zu schützen, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden, weit auszulegen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom
ermächtigt die zuständige Behörde, das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu untersagen, wenn sie ohne Erlaubnis eingeführt worden sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur solche Arzneimittel nach Deutschland importiert werden, die den Anforderungen der §§ 72 ff.
genügen, also insbesondere hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit ausreichend geprüft sind. Fehlt die notwendige Einfuhrerlaubnis, kann die Behörde schon allein deshalb das Inverkehrbringen untersagen, ohne ihrerseits nachweisen zu müssen, dass von den Stoffen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Im Übrigen scheidet eine solche Gefahr hier auch nicht offensichtlich aus. Die Klägerin hat ohne nähere Spezifizierung der Lieferchargen selbst vorgetragen, dass immerhin gut 10 % der importierten Produkte als stark wirksame TCM-Drogen anzusehen seien. Schon deshalb ist es nicht unangemessen, ihr unterschiedslos den Vertrieb aller Granulate aus Gründen der Gefahrenabwehr zu untersagen, bis geklärt ist, inwieweit eine Einfuhrerlaubnis erteilt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/162173.html ( https://oj.is/162173 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 27 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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