Das Monitoringkonzept des Anlagenbetreibers zu den Ermittlungs- und Berichtspflichten über die Freisetzung von Treibhausgasen bedarf der behördlichen Genehmigung. Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Genehmigung eines Monitoringkonzepts für die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Berichterstattung an die zuständige Behörde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 legte die Klägerin dem Beklagten für ihr Werk B., in dem Vormauerziegel produziert werden, das Monitoringkonzept für die Handelsperiode 2008 bis 2012 vor. Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage umfasst Vorrichtungen zur Aufbereitung, Formgebung und Trocknung der Ziegel mit nachgeschalteten, erdgasbetriebenen Tunnelöfen. Das Monitoringkonzept geht von voraussichtlich 21 500 t/a CO2-Emissionen aus dem Betrieb der Tunnelöfen aus. Emissionen aus der Verarbeitung von Rohton und anderer Einsatzstoffe zur Masseaufbereitung werden als De-Minimis-Stoffströme auf der Grundlage der Lieferantenrechnungen angegeben (500 t/a CO2-Emissionen). Die letztgenannte Abweichung vom vorgesehenen Ebenenkonzept der Monitoring-Leitlinien 2007 (im Weiteren Monitoring-Leitlinien) billigte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2008. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit dem Ziel der behördlichen Billigung des gesamten Monitoringkonzepts für die Handelsperiode 2008 bis 2012. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) die im Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil I zum TEHG zu ermitteln und bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil II zum TEHG zu berichten. Gemäß Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 1 der Monitoring-Leitlinien müsse das Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Weder das TEHG noch die Leitlinien enthielten einen Hinweis darauf, dass die Genehmigung auf Abweichungen von den Monitoring-Leitlinien beschränkt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Anlage der Klägerin bedürfe weder für das Freisetzen von Treibhausgasen nach dem TEHG noch für ihr Monitoringkonzept einer Genehmigung. § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG befreie Bestandsanlagen vom emissionshandelsrechtlichen Genehmigungserfordernis; damit entfalle auch eine Genehmigung des Monitoringkonzepts. Nur Abweichungen vom Grundkonzept der Leitlinien bedürften der Genehmigung. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2008 zu verpflichten, das Monitoringkonzept der Klägerin über die darin enthaltenen Erleichterungen bzw. Abweichungen hinaus zu genehmigen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide antragsgemäß zur erneuten Bescheidung verpflichtet. Das Monitoringkonzept der Klägerin sei genehmigungsbedürftig. Dies folge aus Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 1 der Monitoring-Leitlinien. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TEHG habe der Verantwortliche seine Emissionen - soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe - nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil I Nr. 1 zu ermitteln, wo wiederum auf die Monitoring-Leitlinien verwiesen werde. Aus dieser Verweisungskette ergebe sich die Genehmigungsbedürftigkeit des gesamten anlagenspezifischen Monitoringkonzepts. Das nationale Recht enthalte in § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG keine anderslautende Regelung, insbesondere keine Genehmigungsfiktion. Eine europarechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung anhand der Vorgaben des Art. 6 der Emissionshandelsrichtlinie komme zu keinem anderen Ergebnis. Die Pflicht zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen und zur Berichterstattung hierüber sei zentrales Element des Emissionshandels, da sich hiernach auch die Abgabepflicht der Emissionsberechtigungen bestimme. Die Genehmigung des Monitoringkonzepts diene der Effizienz des Emissionshandelssystems. Aus Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 2 der Monitoring-Leitlinien ergebe sich nichts anderes. Die Genehmigungspflicht sei auch nicht wegen der dort vorgesehenen Möglichkeit zum Erlass allgemeiner verbindlicher Regelungen entbehrlich. Denn diese Bestimmung stelle nur auf die Überwachungsmethodik ab, nicht aber auf Regelungen des Monitoringkonzepts an sich. Für ein Redaktionsversehen des Leitliniengebers fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Sache des Beklagten sei es somit zu prüfen, ob das Monitoringkonzept der Klägerin mit den in den Leitlinien niedergelegten Anforderungen vereinbar sei. Hiergegen wendet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Bei Bestandsanlagen bestehe keine Genehmigungspflicht für ein Monitoringkonzept. Gemäß Art. 8 der Emissionshandelsrichtlinie dürften die Anforderungen der Art. 5 bis 7 der Richtlinie in Verfahren nach der IVU-Richtlinie integriert werden. Schon in den Monitoring-Leitlinen 2004 sei in Anhang I Abschnitt 4.2 bestimmt gewesen, dass Überwachungsverfahren entweder in den Bedingungen der Genehmigung oder - sofern mit der Richtlinie vereinbar - in Form allgemeiner verbindlicher Regeln festgelegt werden. Der nationale Gesetzgeber habe daher aus den Monitoring-Leitlinien sich ergebende Pflichten als im Verfahren zur Emissionsgenehmigung mit zu prüfende Betreiberpflichten ausgestalten können, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand erspare. Durch die Verweisung in Anhang 2 des TEHG auf die Monitoring-Leitlinien sei grundsätzlich festgelegt worden, dass diese als gesetzliche Betreiberpflicht Geltung beanspruchten und die Betreiber bei Erstellung ihres Monitoringkonzepts grundsätzlich hieran gebunden seien. Dies gelte nicht nur für Neuanlagen, sondern ebenso für Bestandsanlagen; über § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG erfasse die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht nur die Emissionen als solche, sondern schließe auch die gesetzlichen Auflagen ein, wozu die Pflichten aus den Monitoring-Leitlinien gehörten. Wollte man der Vorinstanz folgen, hätte dies zur Folge, dass jährlich die Monitoringkonzepte aller Anlagenbetreiber vor Beginn des Berichtszeitraums genehmigt werden müssten. Soweit in Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 2 der Monitoring-Leitlinien 2007 von der "Überwachungsmethodik" die Rede sei, was hinter dem in der Vorgängerregelung verwandten Begriff des "Überwachungsverfahrens" zurückbleibe, handele es sich um ein Redaktionsversehen; gemeint sei das Monitoringkonzept. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission hinter die Regelungen der Monitoring-Leitlinien 2004 habe zurückfallen wollen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26.04 - könne nicht entnommen werden, dass ein Teil der unmittelbar geltenden Betreiberpflichten einer gesonderten behördlichen Bestätigung unterliegen solle. Wenn es schon in Bezug auf die grundsätzliche Emissionsberechtigung zulässig gewesen sei, von einem Genehmigungserfordernis abzusehen, müsse dies erst recht für hierauf bezogene Nebenbestimmungen gelten. Eine in Betracht zu ziehende Klage auf Feststellung der Übereinstimmung des Monitoringkonzepts mit den Monitoring-Leitlinien müsse sich gegen die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), somit gegen den Bund, nicht aber gegen den Beklagten richten. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Die Genehmigungspflicht der zuständigen Behörde ergebe sich aus Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der in nationales Recht umgesetzten Monitoring-Leitlinien, die zumindest infolge der Verweisung in Anhang 2 Teil I zum TEHG auch für den Beklagten verbindlich seien. Absatz 2 Satz 2 dieser Bestimmung beziehe sich aber lediglich auf die Überwachungsmethodik und nicht auf das gesamte Monitoringkonzept, das somit gemäß Absatz 3 der Genehmigungspflicht unterliege. Diese Unterscheidung sei bewusst getroffen worden, was sich auch Abschnitt 4.3 Abs. 6 der Monitoring-Leitlinien entnehmen lasse. Schon die Monitoring-Leitlinien 2004 hätten die Überwachungsmethode als Bestandteil des Konzepts erfasst. Die Monitoring-Leitlinien 2007 gingen auch in einer Vielzahl weiterer Regelungen (etwa unter Abschnitt 10.2 oder Abschnitt 10.4.2) von einer Genehmigung des Monitoringkonzepts aus. Insbesondere sei die Verifizierung eines Emissionsberichts ohne ein genehmigtes Monitoringkonzept ausgeschlossen. Dessen Genehmigung könne nicht durch "allgemein verbindliche Regeln" ersetzt werden; dem stehe der Wortlaut des Abschnitts 4.3 Abs. 2 Satz 2 der Monitoring-Leitlinien entgegen. Deren Anforderungen würden auch nicht durch § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert. Durch die behördliche Genehmigung des Monitoringkonzepts werde die Gefahr einer fehlerhaften Berichterstattung minimiert, zudem verbinde sich hiermit eine Tatbestandswirkung gegenüber Sanktionen der DEHSt. Unverständlich bleibe, wenn der Beklagte für die Billigung von Abweichungen die Monitoring-Leitlinien als Rechtsgrundlage heranziehe, deren Anwendung für eine Vollgenehmigung aber verweigere. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Beklagten beigetreten. II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Monitoringkonzept der Klägerin für die Handelsperiode 2008 bis 2012 im vollen Umfang der Genehmigung durch den Beklagten bedarf. 1. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung des Monitoringkonzepts ergibt sich aus Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Monitoring-Leitlinien. Diese auf Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Emissionshandelsrichtlinie) beruhenden und durch eine Entscheidung der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 EG umgesetzten Leitlinien sind durch die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 2 Teil I Nr. 1 TEHG in nationales Recht transformiert worden. Danach "überprüft und genehmigt" die zuständige Behörde das vom Anlagenbetreiber erstellte Monitoringkonzept "vor Beginn des Berichtszeitraums und erneut, wenn die ... Überwachungsmethode in wesentlichen Punkten geändert wird ...". Dieses eindeutig formulierte Genehmigungserfordernis wird - bezogen auf das Monitoringkonzept - in den Monitoring-Leitlinien an mehreren Stellen hervorgehoben (vgl. Abschnitt 10.1, 10.2, 10.4.1 und 10.4.2 Buchst.
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