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BVerwG, Beschluss vom 24.02.2010 - 6 A 6.08

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung einer nationalen

§ 91aSt

GB die Strafbarkeit auf Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt werden. Tätigkeiten im Ausland sind mithin im Anwendungsbereich dieser Vorschriften von Strafe freigestellt, und zwar auch dann, wenn sie ins Inland hineinwirken und dort nachteilige Folgen für das von der jeweiligen Strafvorschrift geschützte Rechtsgut auslösen, die nach allgemeinem Strafrecht zur Anwendung dieser Vorschrift führen könnten. Die Geltung des Ubiquitätsprinzips nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB wird demnach durch die speziellen Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, § 91a StGB ausgeschlossen (vgl. KG, Urteil vom 16. März 1999 -

(5)1 Ss 7/98 u.a. - NJW 1999, 3500 <3501>; Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB,
  1. Aufl. 2005, § 91 Rn. 2; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder/Cramer, StGB,
  2. Aufl. 2006, § 91 Rn. 5). bb) Die Beklagte sieht das spezialgesetzliche Erfordernis der Tätigkeit im Inland schon dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit zwar im Ausland ihren Ausgang nimmt, sich aber mit einem Teilakt oder mehreren Teilakten in das Inland hinein erstreckt. Zur Begründung beruft sie sich auf die allgemeine Regelung in § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, von der § 20 Abs.

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GB Ausnahmen bildeten. Die Bedeutung dieser Ausnahmen erschöpfe sich in dem Ausschluss des Orts, "an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist" (sog. Erfolgsort), als Grundlage für die Anwendung des deutschen Strafrechts; die Regelung über den Ort, "an dem der Täter gehandelt hat" (sog. Handlungsort), werde dagegen in § 20 Abs.

§ 91aSt

GB strafbarkeitsbegründend übernommen. In einem weiteren Schritt zieht die Beklagte insbesondere aus der straf- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Pressedelikten (RG, Beschluss der Vereinigten Zivilsenate vom

  1. Oktober 1909 - Rep. II 96/08 - RGZ 72, 41 <42 ff.>; BGH, Urteil vom
  2. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 f.) sowie zu deliktischen bzw. unter Strafe gestellten Äußerungen und deren Verbreitung (RG, Urteile des Vereinigten
  3. und
  4. Strafsenats vom 12./
  5. Mai 1884 - Rep. C. 2/83 - RGSt 420 <422> und vom
  6. Februar 1886 - Rep. I. 1/85 - RGSt 13, 337 <338 ff.> - landesverräterische Schreiben; Urteil vom
  7. September 1887 - Rep. II. 127/87 - RGZ 19, 382 <383> - Briefversand; BGH, Urteil vom
  8. Juni 2001 - 1 StR 66/01 - BGHSt 47, 55 <59> - Datenübertragung im Internet; KG, Urteil vom
  9. März 1999 a.a.O. S. 3502 - Verbreitung von Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB unter Ausnutzung des Fernsehens) den Schluss, dass jedenfalls in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem weiten Handlungsbegriff mit der Folge der Möglichkeit mehrerer Handlungsorte im Rahmen eines Handlungskomplexes auszugehen sei und bereits mit der Vornahme nur eines Teilaktes in Deutschland ein inländischer Handlungsort für die darüber hinausgreifende Gesamthandlung begründet werde. Dem ist nicht zu folgen. Zwar mögen die Ausführungen der Beklagten zum allgemeinen strafrechtlichen Handlungsbegriff und zum Handlungsort im Sinne von § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB für sich genommen zutreffen; das aus ihnen für den vorliegenden Fall abgeleitete Ergebnis, das Bereitstellen des von Dänemark per Satellit ausgestrahlten Fernsehprogramms des Senders der Klägerin in Deutschland sei Teilakt einer einheitlichen Gesamtsendehandlung, der zur Annahme eines inländischen Handlungsortes und damit zu einem Eingreifen des Straftatbestandes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG führe, geht gleichwohl fehl. Der Senat vermag bereits der Prämisse der Beklagten - der Gesetzgeber habe in § 20 Abs.

§ 91aSt

GB an den überkommenen allgemeinen straf- und deliktsrechtlichen Handlungsbegriff und die durch diesen determinierte Bestimmung des Handlungsortes im Sinne des § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB angeknüpft - nicht zu folgen. Vielmehr müssen die in Rede stehenden Strafbarkeitseinschränkungen eigenständig aus sich heraus und unabhängig von den Strukturen des § 9 StGB ausgelegt werden. Danach schließt die Beschränkung der Strafbarkeit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten als strafbarkeitsbegründend alles das aus, was der Täter von außen - das heißt, vom Ausland her - bewirkt (KG, Urteil vom

  1. März 1999 a.a.O. S. 3501; Laufhütte/ Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
  2. Aufl. 2007, § 91 Rn. 2 f.; Steinmetz, a.a.O. § 91 Rn. 3; wohl auch: OLG München, Beschluss vom
  3. Mai 2006 - 6 St 001/06 u.a. - juris Rn 25 f., 28). Liegen der Ursprung und der Kern einer Tätigkeit im Ausland, können ihr Fortgang im Inland in Form einzelner ihrer Akte und erst recht ihrer bloßen Wirkungen oder Folgen eine Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht nicht begründen. Der Kern der Sendetätigkeit von R. TV besteht in der Ausstrahlung seines Fernsehprogramms von Dänemark aus. Die Bereitstellung des Programms im Inland, genauer die Möglichkeit, dieses mit Hilfe der Satellitentechnik wie in einer Vielzahl anderer Staaten in Europa und im Nahen Osten auch in Deutschland zu empfangen, stellt allenfalls einen Teilakt, wenn nicht gar eine bloße Folge oder Wirkung der im Ausland ausgeübten Tätigkeit des Senders der Klägerin dar und scheidet deshalb für eine der Klägerin zuzurechnende Strafbarkeit ihrer und des Senders Verantwortlichen und Mitglieder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG aus. cc) Bereits dem Wortlaut der Vorschriften des § 20 Abs.

des § 91a StGB ist zu entnehmen, dass eine unbesehene Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Begriffe der Handlung und des Handlungsortes ihrem Regelungsgehalt nicht gerecht werden kann. Denn das Gesetz nimmt in diesen Vorschriften nicht Bezug auf § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB und macht sich auch nicht den Wortlaut dieser Regelung zu eigen, die vom Handeln des Täters an einem Ort oder an mehreren Orten spricht, sondern es umschreibt die örtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit neu und eigenständig mit dem Begriff der im Inland ausgeübten Tätigkeit. Diese spezielle Wortwahl spricht nicht dafür, entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten bei der Auslegung der Vorschriften auf das allgemeine Strafrecht und dessen dogmatische Begriffsvorgaben zurückzugreifen; im Gegenteil legt sie es nahe, die Vorschriften unabhängig davon aus sich heraus auszulegen.

  1. dd)Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften spricht ebenfalls dagegen, ihre Wirkung durch ein an die allgemeine strafrechtliche Handlungslehre angelehntes restriktives Verständnis zu beschneiden. Denn das Achte Strafrechtsänderungsgesetz, durch das die Vorschriften eingeführt wurden, war - seinerzeit vor allem mit dem Ziel einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands und der Befreiung der Kontakte zwischen ihren Bürgern und Organisationen von strafrechtlichem Risiko - unter anderem darauf gerichtet, das Staatsschutzstrafrecht auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und die einschlägigen Tatbestände präzise zu fassen ( BTDrucks 5/2860 S. 1 und 5 f. und ausführlich: Krauth/Kurfess/Wulf, JZ 1968, 577 <578>). Diesem gesetzgeberischen Motiv wird eine restriktive Auslegung dieser Vorschriften nicht gerecht.
  2. ee)Die Gesetzessystematik bestätigt diesen Ansatz. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs.

§ 91aSt

GB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5,

  1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom
  2. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 <357>; für §§ 84 , 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind. Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom
  3. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom
  4. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB,
  5. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB,
  6. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/Cramer, StGB,
  7. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
  8. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108). Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom
  9. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 <220 ff.>); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom
  10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.). Bestünde der Regelungsgehalt der Strafbarkeitseinschränkungen daher lediglich darin, den Erfolgsort nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB als Anknüpfung für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen, und ließen sie die Bestimmung des Handlungsortes gemäß § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB nach der allgemeinen Handlungslehre unberührt, käme ihnen eine erkennbare eigenständige Bedeutung nicht zu. Die von der Beklagten für streitentscheidend gehaltene Anknüpfung an den strafrechtsdogmatischen Handlungsbegriff mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Handelns an mehreren Handlungsorten im Aus- und Inland kann, wenn sie aus dem die Strafbarkeit ausdehnenden allgemeinen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 1 StGB herausgelöst und auf die strafbarkeitsbegrenzenden Spezialregelungen in § 20 Abs.

§ 91aSt

GB übertragen wird, auch in der Sache nicht überzeugen. Denn die Straftatbestände, für die die Einschränkung der Strafbarkeit auf eine Tätigkeit im Inland gilt, schützen Rechtsgüter im Inland. Deren Gefährdung ist - wie bereits dargelegt - strafbar, wenn sie von einer im Inland ausgeübten Tätigkeit herrührt, wird hingegen straffrei gestellt, wenn sie durch eine Tätigkeit verursacht wird, die im Ausland stattfindet. In diesem Sinne haben die von der Strafbarkeit ausgenommenen Sachverhalte generell und typischerweise einen grenzüberschreitenden Charakter. Bei einigen der erfassten Tatbestände, etwa bei den in § 87 StGB aufgeführten Agententätigkeiten zu Sabotagezwecken, aber auch bei dem hier inmitten stehenden, durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG unter Strafe gestellten Zuwiderhandeln gegen das Betätigungsverbot für einen ausländischen Verein tritt dieser grenzüberschreitende Bezug besonders deutlich hervor. Im Hinblick auf dieses Merkmal unterscheiden sich Sachverhalte, in denen die Rechtsgutgefährdungen durch vollständig im Ausland vorgenommene Tätigkeiten verursacht werden, nicht von denjenigen, in denen die Rechtsgutgefährdungen von Tätigkeiten herrühren, die ihren Ursprung und Kern im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Hinzu kommt, dass Konstellationen der ersten Fallgruppe in der Praxis eher selten vorkommen werden, so dass nicht angenommen werden kann, sie hätten für sich allein den Anlass für die gesetzlichen Strafbarkeitseinschränkungen gebildet. Dies spricht dafür, die Strafbarkeitseinschränkungen unterschiedslos auf beide Fallgruppen anzuwenden.

  1. ff)Die Erwägungen zur Gesetzessystematik finden ihre Ergänzung und Be-stätigung in einer Auslegung der Strafbarkeitseinschränkungen nach ihrem Sinn und Zweck. Diesen liegt - wie gleichfalls schon erwähnt - die gesetzgeberische Entscheidung zu Grunde, das Staatsschutzstrafrecht und den damit verbundenen Rechtsgüterschutz für bestimmte Tatbestände zurückzunehmen. Der Gesetzgeber nimmt es hin, dass an sich gefährliche Verhaltensweisen, die nicht in einer unmittelbaren räumlichen Nähebeziehung zum Inland stehen, straffrei bleiben, selbst wenn sie sich ausschließlich im Inland auswirken (zur rechtspolitischen Kritik an der Regelung vgl. Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 91 Rn. 1; Paeffgen, in: NK-StGB, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben, a.a.O. § 91 Rn. 8). Auch im Hinblick auf diese Zurücknahme des Rechtsgüterschutzes besteht kein beachtlicher Unterschied zwischen den Fällen, in denen die gefährdenden Tätigkeiten vollständig im Ausland vorgenommen werden, und jenen, die ihren Ursprung und Kern im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Entscheidend ist unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen auch eines inländischen Handlungsortes, dass die Auflehnung gegen die deutsche Rechtsordnung jedenfalls in ihrem Tätigkeitskern in der einen wie in der anderen Fallgruppe im Ausland stattfindet. Die gesetzgeberische Entscheidung, derartige Akte von Strafe freizustellen, würde unterlaufen, wollte man den sich mit bloß untergeordneten Teilakten in das Inland erstreckenden Tätigkeiten die Straffreiheit verweigern.
  2. c)Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht allein durch die von ihr benannten sendebezogenen Betätigungen, die Verantwortliche und Mitarbeiter des Senders der Klägerin bzw. der von der Beklagten als Teilorganisation von R. TV in Anspruch genommenen V. in Deutschland entfalten. Dabei kann unterstellt werden, dass mit diesen Betätigungen eindeutig erkennbar Werbung für die in Deutschland verbotene, aber nach wie vor unterstützungsfähige PKK betrieben worden ist und dass sich dadurch die handelnden Personen, die sich insoweit auf die Strafbarkeitseinschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht berufen können, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG strafbar gemacht haben. Weiter kann angenommen werden, dass dieses Verhalten der Klägerin zugerechnet werden kann. Gleichwohl verbietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daraus auf die Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu schließen. Denn deren Charakter wird durch die in Deutschland in unterstellt strafbarer Weise vorgenommenen sendebezogenen Betätigungen von R. TV nicht geprägt.
  3. aa)Für einen Teil der inländischen Betätigungen von R. TV, die die Beklagte festgestellt hat, kommt eine solche Prägung bereits in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Vereinsverbotes ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 78) der Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008 stellte sich die von der Beklagten benannte Einspeisung des Fernsehprogramms von R. TV in das Netz von Kabel B.-W., die in der Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2008 stattgefunden hatte, bereits als Tätigkeit in einer abgeschlossenen zeitlichen Episode dar, der eine prägende Wirkung für das Gesamtprogramm des von der Klägerin betriebenen Senders nicht mehr zukommen konnte. Gleiches gilt für die von der V. in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2007 produzierte und von R. TV regelmäßig ausgestrahlte Diskussionssendung "Sela Sor", an der nach den Erkenntnissen der Beklagten wiederholt hochrangige PKK-Funktionäre persönlich oder vermittelt durch eine telefonische Zuschaltung teilgenommen haben. Diese Sendung wird, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, seit dem Sommer des Jahres 2007 in dem Studio von R. TV in Belgien hergestellt und hat in der Produktpalette der V. keinen Ersatz erhalten. Ferner kann den von R. TV mit Hilfe eines vor Ort eingesetzten Übertragungswagens gesendeten Live-Übertragungen der Kurdischen Kulturfestivals vom 6. September 2008 und 12. September 2009 in Gelsenkirchen sowie den aufgezeichneten Berichten über Feiern in einigen deutschen Städten zum dreißigsten Jahrestag der Gründung der PKK im November 2008, über das Zilan-Frauenfestival am 6. September 2009 in Gelsenkirchen und über das Mazlum-Dogan-Festival am 11. Juli 2009 in Köln im Rahmen des anhängigen Verfahrens schon deshalb keine prägende Wirkung beigemessen werden, weil diese zeitlich nach dem Verfügungserlass vorgenommenen Betätigungen bei der Überprüfung der Verbotsverfügung durch den Senat nicht berücksichtigt werden können.
  4. bb)Für eine prägende Wirkung verbleiben vor allem die von der Beklagten benannten Live-Berichte des Senders der Klägerin von in Deutschland veranstalteten kurdischen Festivals, also die Internationalen Kurdischen Kulturfestivals vom 3. September 2005 in Köln, vom 2. September 2006 (ohne Ortsangabe) und vom 1. September 2007 in Gelsenkirchen, die Mazlum-Dogan-Festivals vom 30. und 31. Juli 2004, 15. und 16. Juli 2005 und 14. Juli 2007 in Köln sowie die Newroz-Feiern vom 20. März 2004 in Hannover, vom 2. April 2005 in Frankfurt-Höchst, vom 17. März 2007 in Berlin und vom 22. März 2008 in Essen. Hinzu kommen Berichte über eine Newroz-Veranstaltung aus dem Jahr 2005 in Essen und über eine Demonstration am 15. Dezember 2007 vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf, die R. TV nach den Feststellungen der Beklagten zunächst aufgezeichnet und sodann gesendet hat. Ferner ist davon auszugehen, dass in der Ausgabe der von der V. produzierten Serie "Kocberi" vom 4. April 2008 ein positiv gezeichneter Beitrag über das Leben des PKK-Führers Abdullah Öcalan und in der Reihe "Rojbas Kurdistan", etwa in der Sendung vom 22. August 2007, Programmvorschauen mit Bildern von führenden Mitgliedern der PKK zu sehen gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Programmbeiträge - selbst wenn man ihnen einen mit Werbung für die PKK durchsetzten Inhalt unterstellt - unter quantitativen oder qualitativen Maßstäben von prägendem Einfluss auf das Gesamtprogramm des Senders der Klägerin gewesen sein könnten. Quantitativ bilden die in Rede stehenden Beiträge, die R. TV in den Jahren 2004 bis 2008 gesendet hat, auch unter Berücksichtigung etwaiger Werbung für bevorstehende Live-Sendungen bezogen auf die Gesamtsendezeit des Senders in diesem Zeitraum einen prozentual kaum fassbaren Anteil. Zwar muss eine strafgesetzwidrige Tätigkeit nicht die gesamte übrige Betätigung einer Vereinigung überwiegen, um deren Charakter zu prägen. Gleichwohl ist das Missverhältnis zwischen den beiden Tätigkeitskreisen hier derart deutlich ausgeprägt, dass es nicht vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt umso mehr, als sich die zur Beurteilung stehenden Beiträge in Form der Übertragungen von Veranstaltungen der in Deutschland lebenden Kurden weit überwiegend auf nur punktuelle Ereignisse und nicht auf zeitlich weiter ausgreifende Zusammenhänge beziehen. Das quantitative Ungleichgewicht zu Ungunsten der von der Beklagten als strafgesetzwidrig namhaft gemachten Beiträge im Verhältnis zu der übrigen Sendetätigkeit von R. TV wird nicht durch die Bedeutung dieser Sendeeinheiten in qualitativer Hinsicht ausgeglichen. Zwar mögen die in Deutschland veranstalteten kurdischen Festivals als Fixpunkte im Laufe eines Jahres wichtig für die Identität und den Zusammenhalt der hier lebenden Kurden sein. Jedoch ergibt sich hieraus nicht im Wege einer Rückkopplung eine prägende Wirkung der Live-Berichte von diesen Veranstaltungen auf das Gesamtprogramm von R. TV, denn der Sender richtet sich mit seiner Tätigkeit nicht nur an die in Deutschland - oder in Westeuropa - lebenden Kurden, sondern auch an die kurdische Bevölkerung im Nahen Osten. Dies hat der Redakteur des Senderates von R. TV, Herr T., bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet; darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass im Mittelpunkt des Programms neben einer Vielzahl sonstiger Inhalte Berichte über die Vorgänge stünden, die die Kurden im Nahen Osten beträfen. Der Senat hat keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass diese Selbsteinschätzung den Tatsachen entspricht, denn das Programm von R. TV kann in den gesamten kurdischen Siedlungsgebieten des Nahen Ostens empfangen werden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern, S. 275), und die Berichte über die Vorgänge im angestammten kurdischen Siedlungsgebiet sind auch für die in Deutschland und Westeuropa lebenden Kurden von zentralem Interesse, solange sie sich der ethnischen Gemeinschaft der Kurden zugehörig fühlen. Andererseits sind zwar nach der Einschätzung des Senats die außerdem gesendeten Berichte über kurdische Veranstaltungen in Deutschland auch für die kurdischen Empfänger des Fernsehprogramms des Senders der Klägerin im Nahen Osten nicht unwichtig, weil sie ihnen die Solidarität ihrer in Deutschland lebenden Landsleute verdeutlichen und einen daraus erwachsenden Rückhalt vermitteln können. Jedoch verleiht diese Funktion, mag sie der Klägerin bzw. ihrem Sender im Rahmen der im Wesentlichen auf die Situation der Kurden in der Türkei bezogenen Programmgestaltung auch willkommen sein, den Beiträgen über Kurden in Deutschland kein das gesamte umfangreiche Programm von R. TV prägendes Gewicht. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Erwägung, dass insbesondere den Übertragungen von den kurdischen Festivals in Deutschland neben der hier unterstellten propagandistischen auch und sogar hauptsächlich eine informative und kulturelle Zielrichtung zukommt; denn über diese Festivals müsste ein kurdischer Sender gerade wegen ihrer Bedeutung für die Kurden in Deutschland und Westeuropa auch unter der Voraussetzung berichten, dass er sich nicht mit der verbotenen PKK identifiziert. Abgesehen davon wäre, wenn die Festivals ausschließlich aus strafbarer Propaganda für die verbotene PKK bestünden, nicht verständlich, dass sie von den zuständigen Behörden nicht mit Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz unterbunden werden. 4. Das angefochtene Verbot kann jedoch nach nationalem Recht auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützt werden.
  5. a)Die objektiven Voraussetzungen dieses Verbotsgrundes sind erfüllt, wenn die Tätigkeit oder der Zweck einer Vereinigung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Zweck oder die Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören. Vielmehr richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Von dem Verbotsgrund sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu fremden Völkern, sondern auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst. Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der Verbotsgrund in subjektiver Hinsicht verwirklicht (Urteile vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 79 f. und vom 25. Januar 2006 a.a.O. S. 4 f.).
  6. b)Nach diesen Maßstäben richtet sich die Klägerin durch den Betrieb von R. TV sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der türkischen Politik seit dem Sommer des Jahres 2009 Ansätze für eine punktuelle Entspannung im Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerungsgruppe gibt und die PKK ihrerseits in Form mehrfacher Ankündigungen eines Waffenstillstandes eine friedliche Option zu erkennen gegeben hat. Dies mag auch in den Sendungen von R. TV zum Ausdruck kommen. Andererseits hebt die Beklagte zutreffend hervor, dass die bewaffneten Kräfte der PKK (Volksverteidigungskräfte - HPG) weiter vorhanden sind und eingesetzt werden, so dass der Guerillakampf im Ergebnis nach wie vor geführt wird und sich deshalb auch das weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa als Teil einer Doppelstrategie darstellt (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 266). Der danach weiter bedeutsame militärische bzw. gewaltsame Ansatz findet mit Wissen und Wollen der für die Klägerin und ihren Sender verantwortlichen Personen in Form einer eindeutigen Parteinahme zu Gunsten der PKK einen massiven und prägenden Niederschlag in dem Fernsehprogramm von R. TV. Der Sender der Klägerin berichtet nicht neutral über die stattfindenden Auseinandersetzungen, sondern unterstützt den Einsatz von Guerillaeinheiten und das Verüben von Anschlägen durch die PKK, indem er sich deren Positionen in eindeutig erkennbarer Weise zu eigen macht. Die Klägerin trägt mit ihrem Sender dadurch schwerwiegend, ernst und nachhaltig zur Anheizung der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei bei. Hierdurch werden zugleich die Spannungen zwischen den in Deutschland lebenden Türken und Kurden erhöht (vgl. dazu: Bundeskriminalamt, Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - Straftaten der PKK unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und türkischen Gruppen in Deutschland, Stand 20. August 2009). Diese Einschätzung wird durch die im Folgenden aufgeführten Sendeausschnitte belegt. Sie stellen, wie es anders bei der Beurteilung eines sich über mehrere Jahre hinweg erstreckenden Fernsehprogramms nicht sein kann, nur Beispiele dar. Diese exemplarischen Programmbestandteile tragen gleichwohl die Annahme, dass sich zahlreiche Sendebeiträge des Senders der Klägerin gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Denn zum einen haben sie ein ganz erhebliches Gewicht. Zum anderen hat sich die Klägerin zu keiner Zeit von den darin liegenden Gewaltbefürwortungen distanziert.
  7. c)Die Klägerin verherrlicht durch ihren Sender den von der PKK geführten Guerillakampf. Dies wird besonders deutlich anhand von drei Kapiteln der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD mit ausgewählten Sequenzen aus dem Fernsehprogramm des Senders der Klägerin aus der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 10. April 2008. In einem am 7. April 2008 gesendeten Beitrag (Kapitel 20) waren Bilder von bewaffneten Guerillakämpfern im Sonnenaufgang zu sehen und das Lied "Guerilla, oh Guerilla - auch wir geben unser Leben für den Kampf, dem Du Dich verschrieben hast" zu hören. In der Sendung der Reihe "Hevi" vom 10. April 2008 (Kapitel 1) wurden in einem Bericht aus einem Lager von Guerillakämpferinnen in einem pathetischen Text alle jene Kämpferinnen gewürdigt, die in der Ehre des Kampfes ihr Leben verloren hätten und derer man sich durch die Weiterführung des Kampfes würdig zu erweisen habe. Ebenfalls am 10. April 2008 (Kapitel 5) wurden Filmaufnahmen von Guerillakämpfern gezeigt, die ihren Eid auf den PKK-Vorsitzenden Öcalan und die HPG ablegen. Aus dem von der Beklagten im Übrigen beigebrachten Material ist besonders erwähnenswert ein in der Reihe "Hevi" am 1. September 2007 ausgestrahlter idealisierender Bericht über das Guerillaleben in den Bergen. Dieses wird als abwechslungsreiche und für junge Leute attraktive Mischung aus militärischen Übungen und alltäglichen Verrichtungen dargestellt.
  8. d)Die Klägerin betreibt durch R. TV mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und einen Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Guerillakämpfer. Dadurch wird die Botschaft vermittelt, es sei ehrenvoll zu handeln wie die zu Tode Gekommenen, notfalls auch um den Preis des eigenen Todes. Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD sind drei Sendungen des Senders der Klägerin vom 27. August 2007, 5. April 2008 und 8. April 2008 dokumentiert, in denen Porträtfotos gefallener Guerillakämpfer gezeigt und deren Namen und Geburtsjahr angegeben wurden (Kapitel 8, 16 und 2). In der erstgenannten Sendung geschieht dies eingerahmt durch eingeblendete Gefechtsszenen. Nachgewiesen ist weiter, dass am 22. August 2007 (Kapitel 11) von einer Gedenkveranstaltung für zwei Gefallene berichtet und am 7. April 2008 des journalistisch tätig gewesenen Kämpfers H. U. mit Bildern aus seinem Leben sowie drei weiterer Gefallener gedacht (Kapitel 21) wurde. Schon durch derartige bildliche Nachrufe werden die Gefallenen als Helden und Vorbilder verehrt. Dies steigert sich zu einer kulthaften Märtyrerverehrung im Fall der jungen Kurdin Z. K., die Z. genannt und in einem gleichnamigen Lied verherrlicht wird, weil sie sich im Jahr 1996 als Selbstmordattentäterin bei einer militärischen Veranstaltung in die Luft sprengte und dabei mehrere Armeeangehörige mit in den Tod riss. Einen auf der genannten DVD gespeicherten Musikclip, in dem die später selbst als Guerillakämpferin getötete Sängerin D. dieses Lied inmitten einer Gruppe andächtig lauschender Kämpferinnen - filmisch unterlegt mit mehrmaliger Einblendung der Z. - singt, sendete R. TV am 27. August 2007 (Kapitel 10). Der Text des Liedes war - kombiniert mit martialischen Kampfszenen und einem Bild des PKK-Vorsitzenden Öcalan - auch Gegenstand einer Einblendung vom 2. September 2007 (Kapitel 3).
  9. e)Die Klägerin unterstützt ferner den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat auch dadurch, dass sie mit ihrem Sender an die Aufnahme dieses Kampfes am 15. August 1985 an den jeweiligen Jahrestagen mit Sendebeiträgen erinnert. Die DVD, die Gegenstand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung war, gibt eine Sendung von R. TV vom 22. August 2007 (Kapitel 6) wieder, in der darüber berichtet wird, dass die Guerillakämpfer der HPG auf dem Märtyrerfriedhof den 15. August mit einer Zeremonie begrüßt hätten. Sie enthält zudem einen langen, durch die Einblendung marschierender Kämpfer unterbrochenen Monolog einer jungen Uniformierten über die historische Bedeutung dieses Jahrestages, in deren Bewusstsein es zu kämpfen gelte. Der Beitrag endet mit fröhlich singenden und tanzenden jungen Leuten in Uniform. In der ebenfalls am 22. August 2007 ausgestrahlten, auf der genannten DVD nicht abgespeicherten Jugendsendung "Ciwan" wurden Bilder von als PKK-Anhänger erkennbaren randalierenden Jugendlichen dahingehend kommentiert, die kurdische Jugend sei an dem Jahrestag mit großer Freude auf die Straßen gegangen. Hunderte von Jugendlichen, die sich zu Apos (Öcalans) Jugend ernannt hätten, hätten in Istanbul Aktionen durchgeführt und danach mehrere Wagen und Reisebusse in Brand gesteckt. Am Ende der Sendung rief ein Studiogast ohne ein Eingreifen der Sendeleitung zu einer Beteiligung am Guerillakampf auf.
  10. f)Ein zentraler Bestandteil des Programms von R. TV ist schließlich ein Personenkult um den in der Türkei inhaftierten PKK-Vorsitzenden Öcalan (Apo). Dies ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil der Person Öcalans nach wie vor ein Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat zukommt. Auch als Anführer dieses Kampfes wird den Zuschauern der PKK-Vorsitzende permanent vor Augen geführt. Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD ist dies in mehreren Kapiteln dokumentiert. Besonders eindrucksvoll ist ein am 22. August 2007 (Kapitel 7) gesendetes Musikvideo mit einer Menschenmenge, die Öcalan-Bilder und PKK-Symbole präsentiert, eingeblendeten Sonnen und Flammen sowie dem Gesang "Apo ist unser Volk, wie eine Flut, ein Gewitter, die Welt erzittert unter ihm ... Mädchen und Jünglinge sind allesamt Soldaten ..." 5. Der Senat kann ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheiden, ob der Anwendung des nach dem nationalen Recht erfüllten Verbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Fernseh-Richtlinie entgegenstehen.
  11. a)Die Fernseh-Richtlinie (im Folgenden: Fernseh-RL) ist auf den zur Entscheidung stehenden Fall in Gestalt der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl EG Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl EG Nr. L 202 S. 60) anzuwenden. Denn die Frist zur Umsetzung der weiteren Änderungsrichtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl EU Nr. L 332 S. 27) ist erst am 19. Dezember 2009 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008, dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt, abgelaufen.
  12. b)Die Klägerin unterfällt mit dem Betrieb ihres Senders dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Sender ist ein Fernsehveranstalter im Sinne des Art. 1 Buchst. b Fernseh-RL, der zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Fernsehsendungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a Fernseh-RL innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Abs. 6 Fernseh-RL) ausstrahlt. Da er seine Hauptverwaltung in Dänemark hat und dort auch die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden, gilt er nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Fernseh-RL als in Dänemark niedergelassen und unterliegt deshalb nach Art. 2 Abs. 2 Spiegelstrich 1 Fernseh-RL der Rechtshoheit Dänemarks.
  13. c)Nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannten Grundsätzen zum Zweck und Regelungssystem der Fernseh-Richtlinie besteht deren Hauptziel darin, Beschränkungen für Dienstleistungen, die in Gestalt der Ausstrahlung von Fernsehsendungen erbracht werden, abzuschaffen. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten in den im Sinne des Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL koordinierten Bereichen. Dabei sind die koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen, in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie definierten Sinne koordiniert. Zur Erreichung ihres Regelungszwecks sieht die Fernseh-Richtlinie Mindestnormen vor, denen Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und für den Empfang in der Gemeinschaft bestimmt sind, entsprechen müssen. Der Sendestaat ist nicht nur für die Anwendung seines eigenen für Fernsehsendungen geltenden Rechts, sondern auch - und zwar allein - für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zuständig (sog. Sendestaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 Fernseh-RL). Der Empfangsstaat hat den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und darf die Weiterverbreitung dieser Sendungen in seinem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen beeinträchtigen, die in die durch die Richtlinie koordinierten Bereiche fallen (Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL). Dabei ist die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die gerade die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen. Der Empfangsstaat darf jedoch keine zweite Kontrolle zusätzlich zu der von dem Sendestaat durchzuführenden Kontrolle ausüben und die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verhindern. Ihm ist es verwehrt, Korrekturen vorzunehmen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken oder insoweit seine eigenen Kriterien anzuwenden. Lediglich in den Fallgestaltungen des Art. 2a Abs. 2 Fernseh-RL ist er unter strengen Voraussetzungen zu vorläufigen Maßnahmen befugt (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - Rs. C-412/93 , Leclerc-Siplec - Slg. 1995, I-179 Rn. 28 ff., vom 10. September 1996 - Rs. C-11/95 , Kommission/Belgien - Slg. 1996, I-4115 Rn. 32 ff., 42, vom 29. Mai 1997 - Rs. C-14/96 , Denuit - Slg. 1997, I-2785 Rn. 32 ff., vom 9. Juli 1997 - Rs. C-34/95 , De Agostini - Slg. 1997, I-3843 Rn. 3, 24 ff., 57 ff. und vom 13. Juli 2004 - Rs. C-429/02 , Bacardi - Slg. 2004, I-6613 Rn. 3, 25).
  14. d)In dem den Schutz Minderjähriger und die öffentliche Ordnung betreffenden fünften Kapitel der Fernseh-Richtlinie bestimmt Artikel 22a, dass Sendungen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die für die Anwendung des richtlinienbestimmten Rechts in dem Sendestaat Dänemark zuständige Stelle hat entschieden, dass dem Programm von R. TV eine solche Aufstachelungswirkung nicht zukomme. Um beurteilen zu können, ob die Beklagte durch Art. 22a Fernseh-RL i.V.m. Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL gemeinschaftsrechtlich an dem Erlass des auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützten Vereinsverbotes gehindert war, muss geklärt werden, welchen Umfang der durch Art. 22a Fernseh-RL koordinierte Bereich hat und ob zwischen dem durch den Empfangsstaat ausgesprochenen vereinsrechtlichen Verbot eines sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Fernsehsenders und der dem Sendestaat obliegenden Verhinderung von Fernsehsendungen mit einem zu Hass auf Grund von Rasse oder Nationalität aufstachelnden Inhalt so weitreichende Übereinstimmungen bestehen, dass dem Empfangsstaat die vereinsrechtliche Kontrolle der Völkerverständigungswidrigkeit des Fernsehsenders entzogen ist. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Maßstäbe lassen sich der bisher zum Anwendungsbereich der Fernseh-Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht hinreichend sicher entnehmen.
  15. aa)Die beschriebene Prüfung erübrigt sich nicht deshalb, weil die Beklagte ihre Zuständigkeit für eine durch die Vorschriften der Fernseh-Richtlinie nicht beschränkte Kontrolle des Programms von R. TV jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs aus der Annahme herleiten könnte, dass die Tätigkeit des Senders ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet wäre und er sich in Dänemark in der Absicht niedergelassen hätte, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Bundesgebiet niedergelassen wäre. Ob die von der Beklagten zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes in Bezug genommene Umgehungsrechtsprechung, die der Europäische Gerichtshof zu den primärrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten entwickelt hat (vgl. für Rundfunk und Fernsehen: EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-23/93 , TV10 - Slg. 1994, I-4795 Rn. 21, vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-211/91 , Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-6757 Rn. 12 und vom 3. Februar 1993 - Rs. C-148/91 , Veronica Omröp Organisatie - Slg. 1993, I-487 Rn. 12 sowie allgemein: Urteile vom 3. Dezember 1974 - Rs. C- 33/74 , van Binsbergen - Slg. 1974, 1299 Rn. 13 und vom 4. Dezember 1986 - Rs. C- 205/84 , Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1986, 3755 Rn. 22), auch im Zusammenhang mit den sekundärrechtlichen Bestimmungen der Fernseh-Richtlinie Anwendung finden kann, hat der Gerichtshof bisher offengelassen (Urteil vom 10. September 1996 a.a.O. Rn. 65). Selbst wenn man dies, was die 14. Begründungserwägung der Änderungsrichtlinie 97/36/EG nahelegen könnte, bejahen wollte, würde es im vorliegenden Fall jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlen, dass die Klägerin Dänemark als den Sitz ihres Senders nur deshalb ausgewählt hat, um die deutschen Rechtsvorschriften zu umgehen. Denn R. TV ist, wie bereits dargelegt, mit seiner Sendetätigkeit weit über die in Deutschland lebenden Kurden und damit das deutsche Hoheitsgebiet hinaus auf die gesamte kurdische Bevölkerung in Westeuropa und im Nahen Osten ausgerichtet.
  16. bb)Die Frage der Bestimmung des durch Art. 22a Fernseh-RL koordinierten Bereichs und dessen thematischer Überschneidung mit einem auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützten Verbot eines Fernsehsenders stellt sich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Struktur der betroffenen Normen. Die Beklagte versteht Art. 22a Fernseh-RL vor allem unter Verweis auf die Überschrift des fünften Kapitels der Fernseh-Richtlinie - Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung - restriktiv dahingehend, dass die Vorschrift keine (Teil-)Koordinierung allgemeiner ordnungs-, vereins- und verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen enthalte, die dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. dazu: EuGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 - Rs. C-83/94 , Leifer - Slg. 1995, I-3231 Rn. 25 ff. und vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97 , Sirdar - Slg. 1999, I-7403 Rn. 17) unterfielen, sondern nur den Minderjährigenschutz sowie die öffentliche Ordnung im Sinne des Schutzes der Menschenwürde erfasse. Sie verdränge nur mitgliedstaatliche Normen, die einen entsprechenden Inhalt aufwiesen und zudem in spezifischer Weise die Ausübung der Fernsehtätigkeit als solche beträfen. Dieser einschränkenden Sichtweise lässt sich zwar entgegenhalten, dass die Überschrift des fünften Kapitels der Fernseh-Richtlinie nicht mehr als einen ersten Hinweis auf den Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen ergibt und dass sich der Inhalt einer Bestimmung vornehmlich aus ihr selbst erschließt. Auch hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10. September 1996 a.a.O. Rn. 92) in einer recht weit gefassten Formulierung festgestellt, dass die Fernseh-Richtlinie als Gesamtregelwerk - wenn auch nicht abschließend - Materien betreffe, die dem Bereich der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen seien und die Anwendung entsprechender mitgliedstaatlicher Regelungen ausschlössen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. Juli 1997 a.a.O. Rn. 33) im Regelungsbereich der Fernseh-Richtlinie die Anwendung nicht spezifisch fernsehrechtlicher Regelungen des nationalen Rechts nicht stets zulässig, sondern lediglich nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen. Auf der anderen Seite spricht aber auch einiges dafür, dass keine Überschneidung der Regelungsbereiche des Art. 22a Fernseh-RL und des nationalen Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit und damit keine die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts verdrängende Wirkung des Gemeinschaftsrechts besteht. Denn der nationale ordnungsrechtliche Tatbestand schützt von seiner Normstruktur her die Völkerverständigung als allgemeines Prinzip des objektiven Rechts (s. dazu jetzt auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV, wonach die Union die grundlegenden Funktionen der Mitgliedstaaten, insbesondere auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit, achtet). Dagegen stellt Art. 22a Fernseh-RL jedenfalls seinem Wortlaut nach auf eine subjektive Betroffenheit in ausgrenzenden individuellen Merkmalen ab.
  17. cc)Gegen eine für den Ausschluss der Anwendbarkeit der nationalen Regelung ausreichende thematische Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht könnte weiterhin sprechen, dass Art. 22a Fernseh-RL mit der Aufstachelung zum Hass an eine intensivere Art der Tätigkeit anknüpft, als sie nach den obigen Darlegungen für die Annahme einer Völkerverständigungswidrigkeit erforderlich ist. Hierdurch könnte jedenfalls für Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung, die - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - von ihrer Intensität her den Grad der Aufstachelung nicht erreichen, die Anwendung der mitgliedstaatlichen Regelung offenstehen.
  18. dd)Schließlich sind die Unterschiede zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in erster Linie ethnischer und kultureller Natur. Dieser Umstand hindert die Anwendung des Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit nicht. Ob diese Differenzierungsmerkmale von den Begriffen der Rasse und der Nationalität im Sinne des Art. 22a Fernseh-RL erfasst werden, erscheint demgegenüber fraglich, zumal in Art. 3b und Art. 3e der - auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbaren - Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2007/65/EG der Begriff der Nationalität durch denjenigen der Staatsangehörigkeit ersetzt worden ist. Auch hieran könnte die Annahme einer (Teil-)Identität des Verbotsgrundes mit Art. 22a Fernseh-RL scheitern.
  19. e)Die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des nationalen vereinsrechtlichen Verbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit in den durch die Fernseh-Richtlinie koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a Fernseh-RL ausgeschlossen ist, ist nach alledem nicht offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln. Der Senat sieht sich deshalb nicht im Stande, über diese Frage, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofes zu entscheiden. Permalink: https://openjur.de/u/162566.html ( https://oj.is/162566 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 44 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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