SchG dem Auskunftsanspruch des Betroffenen von vornherein entzogen. Ob der Betroffene insoweit aus besonderen Gründen die fehlerfreie Ausübung eines Auskunftsermessens beanspruchen kann, bleibt offen. Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Dienstes gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
dem ein im Auftrag des parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Gutachten (sog. Schäfer-Bericht) im Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, der Bundesnachrichtendienst habe zum Zweck der Aufdeckung unautorisierter Informationsabflüsse mehrere Journalisten, darunter den Kläger, rechtswidrig ausgespäht, verlangte dieser Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Beklagte vertrat zunächst die Ansicht, der Auskunftsanspruch des Klägers erstrecke sich von vornherein nur auf Dateien, aber nicht auf Akten des Bundesnachrichtendienstes. Über diese Frage kam es zum Rechtsstreit. Die Beklagte wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom
SchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten. Eine Interessenabwägung finde insoweit nicht statt. Die Auskunft über interne Analysen z.B. von Veröffentlichungen sei von dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht gedeckt, da es sich insoweit nicht um zur Person des Petenten gespeicherte Daten handele, sondern lediglich um auf Basis dieser Daten angestellte interne Schlussfolgerungen. Im Übrigen sei der Kläger niemals Ziel einer Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst gewesen. Soweit ein Auskunftsanspruch auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes bezüglich dritter Personen geltend gemacht werde, überwögen Geheimhaltungsgründe, soweit die vermissten Daten dem Bundesnachrichtendienst überhaupt bekannt und nicht bereits in die erteilte Auskunft eingeflossen seien. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2008 einen zunächst als Vollstreckungsantrag - BVerwG 6 AV 2.08 - bezeichneten Rechtsbehelf erhoben, den er nunmehr -
gerichtlichem Hinweis - als erneute Verpflichtungsklage verstanden wissen will. Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Urteil vom 28. November 2007 sei festgestellt worden, dass ihm dem Grunde
ein Auskunftsanspruch zustehe. Ihm sei jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10 , 15 BVerfSchG umfassende Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Herkunft von Daten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer zunächst in den Klageantrag aufgenommener Auskunftsbegehren mit Zustimmung der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
"seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt"? (Seite 3 des Schreibens des BND vom
" die Quelle der im BND gespeicherten Informationen sei, sei ergänzend und zusammenfassend festzustellen, dass sich die Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Im Gegensatz zu den eine Auskunft einschränkenden oder ausschließenden Kriterien in § 15 Abs. 2 BVerfSchG, die eine Interessenabwägung erforderten, sei die Herkunft der Daten gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG von vornherein und umfassend vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Insofern bedürfe es im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 2 BVerfSchG auch keiner Abwägung und keiner Darlegung, weshalb im Einzelfall über die Herkunft einer Information keine Auskunft erteilt werde. Im Übrigen habe der Bundesnachrichtendienst - im Wege der Auskunftserteilung
Ermessen und ohne Rechtspflicht - dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausschließlich auf frei zugänglichen Veröffentlichungen sowie auf Gesprächen mit Informanten basierten. Dem Kläger sei also schon bekannt, wie die Informationen "dem Grunde
" gewonnen worden seien. Eine darüber hinausgehende Auskunft zur Benennung der konkreten Quellen, d.h. zur namentlichen Nennung der einzelnen Informanten bestehe nicht. Hiergegen ließen sich auch ergänzend die Ausschlussgründe des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG anführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Akten der Verfahren BVerwG 6 A 2.07 und BVerwG 6 AV 2.08 Bezug genommen. II.
positiv zu bescheiden. Dabei handelte es sich nicht um ein Zwischenurteil über den Leistungsgrund. § 111 Satz 1 VwGO gestattet den Erlass eines Grundurteils nämlich nur bei allgemeinen Leistungsklagen. Es handelte sich vielmehr um ein Vollendurteil, das - lediglich - auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet war, ihrerseits über den Grund des Anspruchs durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 3 f., 8).
dem die Beklagte diese Verpflichtung durch ihren Bescheid vom 12. Februar 2008 erfüllt hat, liegt dem vorliegenden Verfahren, in dem über den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gestritten wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Das
GO erforderliche Vorverfahren hat stattgefunden. Denn der Kläger hat
der (teilweisen) Ablehnung seines Auskunftsantrags durch das als Bescheid zu wertende Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom
SchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn Geheimhaltungsgründe
SchG vorliegen und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehenden Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - NVwZ 2001, 185 <187>). Zudem erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (§ 15 Abs. 3 BVerfSchG). Soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, entfällt lediglich die gesetzliche Auskunftspflicht. Das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, ist in einem solchen Fall
Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben (BVerfG, a.a.O. S. 186). aaa) Die Beklagte meint unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
drückt die in § 15 Abs. 1 BVerfSchG verwendete Präposition "zu", nicht anders als die Präposition "über" lediglich die Beziehung der gespeicherten Daten zu der betroffenen Person aus. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 BVerfSchG bestätigen dies. So sollte mit dem zugrundeliegenden Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom
dem Volkszählungsurteil - unabhängig von der Finalität und dem Speicherort der betreffenden Datenerhebung - schon dann berührt, wenn die "Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (BVerfG, Urteil vom
dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren (vgl. Dammann, a.a.O. Rn. 58; Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007 § 3 Rn. 5). Demnach ist der Hinweis, eine bestimmte Sache sei unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Umständen an eine Person übermittelt worden, (auch) ein personenbezogenes Datum (Gola/Schomerus, a.a.O. Rn. 7).
1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bezieht sich der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten auch auf die Herkunft der Daten. Dies gilt für den Auskunftsanspruch
dem Bundesverfassungsschutzgesetz und für denjenigen
dem Bundesnachrichtendienstgesetz nicht; vielmehr ist
SchG bzw.
SchG die Herkunft der Daten nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung. Dementsprechend ist in § 27 BVerfSchG und in § 11 BNDG bestimmt, dass (u.a.) die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG über die Herkunft der Daten bei der Erfüllung der Aufgaben durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung findet. ccc) Was die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Einzelnen anlangt, steht durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. November 2007 zwischen den Beteiligten dem Grunde
fest, dass der Kläger im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein Interesse daran hat zu erfahren, welche Bereiche seiner Arbeit im Zuge der "Operation M" des Bundesnachrichtendienstes ausgeforscht worden sind (a.a.O. Rn. 32), und dass Geheimhaltungsgründe der begehrten Auskunft nicht generell entgegenstehen (a.a.O. Rn. 33). Diese Ausführungen in den Urteilsgründen beziehen sich aber nur auf den Auskunftsgegenstand in der Fassung des seinerzeitigen pauschal gefassten Klageantrags - "die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei der Beklagten über ihn gespeicherten und sonst wie bereitgehaltenen Daten zu gewähren" - nicht hingegen auf daraus abgeleitete Auskunftsdetails, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Frage, ob die mit der vorliegenden Klage verlangten Einzelauskünfte jeweils einen hinreichenden Bezug zur Person des Klägers aufweisen, ist durch das vorgenannte Urteil ebenso wenig präjudiziert wie das Bestehen und gegebenenfalls das Überwiegen spezieller Hinderungsgründe
SchG in Bezug auf einzelne vom Kläger begehrte Informationen. bb) Hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Auskunftsbegehren des Klägers ist im Einzelnen zu bemerken: aaa) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "Im Dezember 2002 habe F. an einen Gesprächspartner BND-Meldungen übergeben, die Gegenstand eines einschlägigen Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen sind.
seinen angeblichen Angaben habe F. diese von einem Justizangestellten erhalten." Mit dem Klageantrag zu a) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Um was für angebliche BND-Meldungen aus einem Strafverfahren handelt es sich, auf die Bezug genommen wird?" Der Antrag ist unbegründet. Vieles spricht bereits dafür, dass der Kläger damit keine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Bei den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um alle personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, also um Daten, die sich auf seine eigene Person beziehen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten kommt es auf den in § 3 Abs. 1 BDSG hervorgehobenen Bezug zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person an. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei einer "BND-Meldung" handele es sich um eine Information, die in den Akten des Bundesnachrichtendienstes in bestimmter Weise festgehalten sei; die im Klageantrag insoweit erwähnten Meldungen hätten mit dem Kläger inhaltlich nichts zu tun. Was einen etwaigen durch die Art der Beziehung zu anderen Personen vermittelten Bezug zur Person des Klägers anlangt, wurde ihm durch die Beklagte immerhin bereits mitgeteilt, dass er die betreffenden Meldungen von einer näher bezeichneten Person (einem Justizangestellten) erhalten und in einem näher beschriebenen Zeitpunkt (Dezember 2002) an einen Gesprächspartner übergeben haben soll, ferner, dass diese Meldungen Gegenstand eines Strafverfahrens gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des BND gewesen seien. Es liegt zumindest nahe, dass damit die Beziehung des Klägers zu dem Objekt, den besagten BND-Meldungen, hinreichend charakterisiert ist und es sich bei dem näheren Inhalt der bezeichneten Meldungen und erst recht des darin erwähnten Strafverfahrens um rein sachverhaltsbezogene Daten bzw. um personenbezogene Daten Dritter ohne einen relevanten Personenbezug zum Kläger handelt. Davon abgesehen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der begehrten Auskunft jedenfalls überwiegende Geheimhaltungsbelange entgegenstehen, weil Quellen gefährdet und berechtigte Interessen eines Dritten verletzt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 BVerfSchG). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem im Auskunftsschreiben angesprochenen "Gesprächspartner" handele es sich um den Informanten des Bundesnachrichtendienstes, der die betreffende Information gegeben habe, und bei näheren Angaben über Art und Inhalt der "Meldungen" drohe die Enttarnung des Informanten durch den Kläger. Soweit bei der hier in Rede stehenden Information ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers trotz der vorstehend aufgeführten Bedenken überhaupt zu bejahen sein sollte, mindern diese das Auskunftsinteresse des Klägers jedenfalls in einem solchen Maße, dass der drohenden Enttarnung des Informanten der Beklagten ein größeres Gewicht zukommt. bbb) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 2) finden sich die Sätze: "F. soll
angeblich eigenen Angaben den Rechtsanwalt eines früheren Mitarbeiters des BND aufgesucht haben, um über diesen faktisch Zugang zu der Operativakte der früheren
richtendienstlichen Verbindung RÜBEZAHL zu erhalten. Der Rechtsanwalt habe sein Ersuchen jedoch abgelehnt." Mit dem Klageantrag zu b) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher hat der BND angebliche ‚eigene Angaben’ des Klägers über dessen Besuch bei einem Rechtsanwalt?" Selbst unter Beachtung von Quellenschutz müsse die Beklagte zumindest mitteilen, woher die Informationen dem Grunde
stammten, ob es sich um überlassene Schriftstücke, Informationen von Informanten oder eine funktechnische oder ähnliche Überwachung des Klägers gehandelt habe. Der Antrag ist unbegründet. Seinem Erfolg steht die - über § 7 BNDG auch auf den Bundesnachrichtendienst anwendbare - Vorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG entgegen, wonach die dem Betroffenen zu erteilende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sich nicht auf deren Herkunft erstreckt. Während der Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG den konkreten Ursprung der Information meint, bezeichnet der Begriff "Herkunft" in § 15 Abs. 3 BVerfSchG demgegenüber allgemeiner die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informationen von Informanten, funktechnische oder andere Formen von Überwachung des Auskunft Begehrenden. Im Unterschied zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG kommt es beim Ausschluss der Auskunftsverpflichtung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht darauf an, dass durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die Quelle besteht; vielmehr ist die Herkunft der Daten von vornherein dem Auskunftsanspruch entzogen. Zwar entfällt
dem Wortlaut dieser Vorschrift, soweit es um die Herkunft der Daten geht, nur die gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der subsidiäre, auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Anspruch des Betroffenen auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der begehrten Auskunft (s. BVerfG, Beschluss vom
zukommen. Dazu ist sie gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht verpflichtet; für das etwaige Auskunftsermessen gilt auch insoweit das oben Gesagte. ddd) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "Ebenfalls Ende 2003 soll F. einen Kontakt im BND
einem seiner (Fs.) regelmäßigen Gesprächspartner gefragt haben." Mit dem Klageantrag zu e) begehrt der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu der Frage: "Woher stammt die angebliche Information, der Kläger habe einen Kontakt im BND
‚seinem regelmäßigen Gesprächspartner gefragt’?" Auch hier müsse die Beklagte jedenfalls mitteilen, was dem Grunde
die Quelle ihrer Information sei. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, besteht
SchG eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine gewichtigen Gründe zu entnehmen, welche ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu seinen Gunsten rechtfertigen würde. eee) Im Auskunftsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 (Seite 3) findet sich der Satz: "F. soll im Jahr 2004 zusammen mit einem anderen Publizisten ein Buch über die Zusammenarbeit des MfS mit dem MOSSAD geplant haben." Mit dem Klageantrag zu
richtendienste - zu verschiedenen anderen Journalisten - zu einem Mitglied der SPÖ, welches als Informant fungiere - zu einem ehemaligen Mitarbeiter eines russischen
richtendienstes. Als weitere mitgeteilte Kontaktpersonen des F. wurden sechs ehemalige
richtendienstliche Verbindungen, vier ehemalige Mitarbeiter des BND und ein ehemaliger Mitarbeiter eines russischen
richtendienstes in diesem Kontext in einem Diagramm festgehalten. Die namentliche Benennung erfolgt auch hier aus Gründen des Datenschutzes im Hinblick auf die betroffenen Personen nicht." Mit dem Klageantrag zu k) in seiner ursprünglichen Fassung hat der Kläger im Anschluss daran Auskunft zu den Fragen begehrt: "Zu welchen ‚verschiedenen Journalisten’ und zu welchem ‚SPÖ-Mitglied’ hat der Kläger angeblich Kontakt? Wer sind die Personen, die angeblich in einem ‚Diagramm’ erfasst wurden? Was ist der Inhalt der durch die Beklagte ausdrücklich bestätigten ‚Ausarbeitungen’ zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren?"
Erörterung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunft über das "SPÖ-Mitglied" in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag nur noch einen entsprechend verkürzten Inhalt hat. Insoweit ist er unbegründet. Mit der Frage, zu welchen "verschiedenen Journalisten" der Kläger angeblich Kontakt gehabt habe und welche weiteren Kontaktpersonen in dem besagten Diagramm erfasst worden seien, wird zwar Auskunft über personenbezogene Daten (auch) des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Der Auskunftsanspruch ist allerdings, soweit es sich um die Identität des Journalisten Uwe Müller handelt, von der Beklagten durch das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 4. Juni 2008 erfüllt worden. Was die Namen der übrigen Personen angeht, ist das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber den gegenläufigen Belangen als geringer anzusehen. Wie der Kläger in der Klageschrift eingeräumt hat, sind ihm die Namen seiner Kontaktpersonen ohnehin bereits bekannt. Das verbleibende Auskunftsinteresse übersteigt nicht die von der Beklagten vorgebrachte Gefahr der Quellengefährdung
SchG, denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass alle genannten Journalisten sowie sämtliche in dem besagten Diagramm aufgeführten Personen Quellen des Bundesnachrichtendienstes gewesen sind; insoweit liegt es im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger
richtendienstlicher Erkenntnisgewinnung auf der Hand, dass auch bei schon "versiegten Quellen" ein erhebliches Interesse fortbesteht, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Der Kläger hat jedenfalls keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die sein Auskunftsinteresse als überwiegend gewichtig erscheinen ließen. Das Auskunftsbegehren trifft im Übrigen zumindest teilweise, soweit die fraglichen Informationen unmittelbar von den betreffenden Personen stammen, auch auf die Auskunftsgrenze in § 15 Abs. 3 BVerfSchG, wonach die Auskunftsverpflichtung sich nicht auf die Herkunft der Daten erstreckt. Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, welche die Beklagte zu einer abweichenden Ermessensbetätigung veranlassen könnten. Mit der Frage, was der Inhalt der "Ausarbeitungen" zu verschiedenen Artikeln des Klägers aus den letzten Jahren sei, wird zwar ebenfalls - zumindest teilweise - Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG begehrt. Denn darunter fallen auch Schlussfolgerungen, die die Behörde
Auswertung der Quellenlage aufgrund zusammenfassender Beurteilung aus den erhobenen personenbezogenen Daten zieht (vgl. Scheffczyk/Wolff, NVwZ 2008, 1316 <1318>). Allerdings hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers auch insoweit zu einem nicht unerheblichen Teil bereits erfüllt, indem ihm die einzelnen Zeitungsartikel mit Datum mitgeteilt worden sind, auf die sich die fraglichen Ausarbeitungen des Bundesnachrichtendienstes gründen. Das Interesse des Klägers daran, weitere Einzelheiten aus den Ausarbeitungen zu erfahren, tritt hinter das Interesse der Beklagten zurück, derartige Einzelheiten nicht zu offenbaren. Im Falle einer weiteren Auskunftserteilung wäre zu befürchten, dass die Arbeitsweise und der Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG ausgeforscht würden. Insoweit weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass die Eigensicherung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu den ständigen Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG). Eine vertiefte Kenntnis der in Rede stehenden internen Ausarbeitungen des Dienstes könnte dem Kläger insoweit Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung vermitteln, die die künftige Aufgabenerfüllung der Beklagten gegebenenfalls schwerwiegend beeinträchtigen würden. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, bei dem sich der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in beachtlichem Umfang durchgesetzt hat, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/162665.html ( https://oj.is/162665 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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