V - auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
2 der Richtlinie 91/439/EWG auf dieses Gutachten stützen dürfen; denn damit werde auf ein Verhalten des Klägers nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis abgestellt. Auf welches Verhalten es dabei ankommen könne, sei nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zu beurteilen. Danach sei nicht maßgeblich, ob der Kläger nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis und vor der Anordnung der Gutachtensbeibringung ein Verhalten gezeigt habe, das Anlass für die Anordnung geboten habe. Bei dem im Gutachten festgestellten Alkoholmissbrauch handele es sich um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung, die der Fahrerlaubnisentziehung ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung zugrunde zu legen sei. Deshalb könne offenbleiben, ob diese Anordnung rechtmäßig gewesen sei, wofür aber Einiges spreche. Das Gutachten stelle beim Kläger Alkoholmissbrauch fest. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften eine Prognose verlangten, könne das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Verhalten auch in einer künftigen Trunkenheitsfahrt liegen. Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Seine in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis sei
2 der Richtlinie 91/439/EWG anzuerkennen. Es liege keine der Ausnahmen vor, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom
VG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV vorliegen. Allerdings kann seine fehlende Fahreignung nicht - wovon der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. Mai 2007 noch ausgegangen war - aus § 11 Abs. 8 FeV hergeleitet werden. Sie ergibt sich aber aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten.
VG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.
V sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, wurde auch den inhaltlichen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht. Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26). Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juni 2006 - BVerwG 3 C 25.04 - (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12), auf das sich der Kläger demgegenüber beruft, ergibt sich nichts anderes. Dort wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV eine rechtmäßige Gutachtensanordnung voraussetzt. Doch betrifft das ersichtlich nur den Fall, dass - anders als hier - ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht wurde. 3. Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den in der Richtlinie 91/439/EWG bestimmten Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. a)
2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ist die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen, außerdem muss ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein
1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom
2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben kann (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 , Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 , Kremer - a.a.O. Rn. 35 f.). Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahmemitgliedstaat ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG allein auf ein Verhalten bzw. Umstände zu stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorlagen. Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf solche Gesichtspunkte abstellende nochmalige Bewertung der Fahreignung durch den Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es sich aber, wenn die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung gestützt werden kann, denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber auch verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht. Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen weiteren Verkehrsverstoß, sondern nur das Vorliegen von nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für sich genommen oder in der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem vom Europäischen Gerichtshof in den genannten Entscheidungen verwendeten Begriff "Verhalten" - in der französischen bzw. englischen Fassung der Entscheidungen heißt es insoweit "comportement" bzw. "conduct" - nicht entnehmen, dass es nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis schon zu einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - nach der Konzeption der EU-Führerscheinrichtlinie nicht anders als nach dem deutschen Recht - eine Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. Fahrerlaubnisinhabers voraus. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den auch die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen will (vgl. nur Nr. 4 und 10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates trotz einer von Sachverständigen getroffenen negativen Einschätzung abwarten müsste, bis sich das von ihnen festgestellte Risiko realisiert und möglicherweise irreparable Schäden eingetreten sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in diesen Entscheidungen gleichberechtigt zum Begriff "Verhalten" von nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetretenen "Umständen" die Rede ist, auf die eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gestützt werden kann. Es reicht somit aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt.
V auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen schließen; das setzt aber eine rechtmäßige, also auch gemeinschaftsrechtskonforme Anordnung voraus. Dadurch ist der Betroffene geschützt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat seine Befugnisse überschritten haben sollte. Legt er aber - aus welchen Gründen auch immer - das Gutachten vor, muss er sich an den zu seiner Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt auch dann die Möglichkeit, die im Gutachten getroffenen Feststellungen durch hinreichend substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. Schließlich wird mit einer Verwertung des Gutachtens nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen, dessen Einhaltung auch das innerstaatliche Recht verlangt (vgl. BVerfGE 91, 176 <180 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die auch der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Beweisrecht als solches nicht; die Zulässigkeit eines Beweises, der rechtswidrig gewonnen wurde, kann danach nicht grundsätzlich oder abstrakt ausgeschlossen werden (vgl. EGMR, Urteile vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich - Recueil des arrêts et d'cisions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999, P'lissier und Sassi/Frankreich - Recueil des arrêts et d'cisions 1999-II, § 45, NJW 1999, 3545 ). Dass mit der Verwertung des Gutachtens der kontradiktorische Charakter des Gerichtsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Blick auf die dem Fahrerlaubnisinhaber offenstehenden Einwendungsmöglichkeiten und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszuschließen. Ebenso wenig führt die Verwertung des Gutachtens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Verfahrensrechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/162775.html Kommentare
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