der Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlSVO) vom
LadÖffG a. F. getroffene Regelung berücksichtige nicht, dass die Landesdirektionen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. lediglich die Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen bestimmen könnten. Daher komme eine abweichende Regelung i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. nur für Ausflugsorte in Betracht. In der Anlage 1 zu § 1 der Sächsischen Ladenschlussverordnung vom 20. April 2006 (im Folgenden: Anlage 1), auf die § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. verweise, würden Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte aufgelistet, ohne dass ersichtlich werde, welcher der dort genannten Orte welcher Kategorie unterfiele. Der Anlage 1 sei damit nicht zu entnehmen, welche Orte im vormaligen Regierungsbezirk Dresden als Ausflugsorte anerkannt worden seien. Es sei mithin nicht erkennbar, auf welche konkreten Fälle die Norm anwendbar sein solle. Dass in der Vorläuferregelung zur Anlage 1 die jeweiligen Orte noch durch in Klammer gesetzte Zusatzangaben entsprechend gekennzeichnet gewesen seien, belege zusätzlich, dass eine Zuordnung der einzelnen Orte zu den jeweiligen Ortstypen ohne weitere Angaben aus der Anlage selbst heraus jetzt nicht mehr möglich sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Ausflugsorte sich die Ermächtigung zur Regelung einer abweichenden Bestimmung in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 SächsLadÖffG a. F. beziehe. Damit würden weder Inhalt noch Ausmaß der gesetzlichen Regelung deutlich. Da durch die angegriffene Verordnung ein Eingriff in den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (Art. 140 GG und Art. 109 Abs. 4 SächsVerf jeweils i. V. m. Art. 139 WRV) ermöglicht werde, würden die aus diesem Grund erhöhten Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis nicht eingehalten werden. Ferner bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonn- und Feiertage. Die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu § 8 SächsLadÖffG a. F. lasse es zwar möglich erscheinen, dass die Verfassungswidrigkeit der hier betroffenen Norm wegen der Möglichkeit der verfassungskonformen Anwendung nicht zwingend festzustellen sei. Auf Grund der sehr extensiven Anwendung der Ausnahmevorschrift in der Praxis sei jedoch zweifelhaft, ob das Konzept der verfassungskonformen Anwendung hier ausreichend Schutz biete. Auch die angegriffene Verordnung selbst sei rechtswidrig, da sie ebenfalls gegen höherrangiges Recht verstoße. § 2 der Verordnung verstoße aus den vorbezeichneten Gründen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da sich der Vorschrift nicht entnehmen lasse, auf welche einzelnen Orte sich diese Regelung beziehe. Mit der Bestimmung von Eibau und Oybin als Ausflugsorte in § 1 der Verordnung habe der Verordnungsgeber nämlich eine von der Anlage 1 abweichende Bestimmung i. S. d. § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. getroffen. Dies sei der Fall, wenn Teile der Bestimmung wegfielen, neue Teile hinzukämen oder die Bestimmung sonst geändert werde. Vorliegend würden der ursprünglichen Liste weitere Ausflugsorte beigefügt. Dementsprechend trete die mit einer abweichenden Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. verknüpfte Rechtsfolge ein, so dass § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. ab dem Zeitpunkt der neuen Regelung keine Anwendung mehr auf
Anlage 1 genannten Orte fände. Da sich die Berechtigung zu einer abändernden Bestimmung durch den Verordnungsgeber allein auf Ausflugsorte beziehe, sich die einzelnen Ausflugsorte aber nicht aus der angegriffenen Verordnung ergäben, sei nicht nachvollziehbar, auf welche einzelnen Orte sich die von der ursprünglichen Regelung abweichende Bestimmung erstrecken solle. Dem Hinweis, der Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. für alle in der Anlage 1 aufgelisteten einzelnen Orte derart bestimmt, dass diese gelten sollte, bis eine abweichende Bestimmung für einen konkreten Ort getroffen werde, widerspreche insbesondere § 2 der Verordnung. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber die Weitergeltung von § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. für diese Orte anordnen sollte, wenn er gleichzeitig davon ausgehe, dass sich dies bereits aus dem Gesetz ergebe. Offensichtlich sei auch der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung daher davon ausgegangen, dass sich die weitere Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. für diese Orte nicht bereits ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe, sondern gesondert zu bestimmen sei. Mit diesem Vorverständnis verstoße die Vorschrift gegen das Gebot der Klarheit des Rechts, das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werde. Hiernach müsse der Adressat einer Regelung ohne spezielle Kenntnisse den Inhalt der Regelung mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Dies sei nicht gewährleistet, da die Orte, auf die sich die Regelung beziehen solle, nicht ohne solche Kenntnisse festgestellt werden könnten. § 2 der Verordnung sei auch deshalb unwirksam, weil der Verordnungsgeber den vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht in verfassungskonformer Weise ausgeübt habe. Der Verordnungsgeber hätte dabei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als eine zentrale rechtsstaatliche Maxime beachten müssen. Hätte der Verordnungsgeber die Verhältnismäßigkeit hinreichend geprüft, hätte ihm auffallen müssen, dass seine Zuständigkeit nur
der Anlage 1 genannten Ausflugsorte, nicht hingegen auch die Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte betreffe. Da er pauschal auf alle Orte der vorbezeichneten Anlage 1 verweise und § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. als für diese Orte weiterhin anwendbar erkläre, habe er deutlich gemacht, dass er keine Abwägung bezüglich der einzelnen Orte getroffen hatte. Bei einer verfassungskonformen Abwägung hätte er neben einer Differenzierung nach den einzelnen Ortstypen auch hinsichtlich jedes einzelnen Ausflugsortes prüfen müssen, ob eine Ausnahme verhältnismäßig sei. Dies ergebe sich bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F., wonach die Ausflugsorte einzeln zu bestimmen seien. Eine solche Prüfung sei ganz offensichtlich unterblieben. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte der Verordnungsgeber auch prüfen müssen, ob das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. enthaltene Tatbestandsmerkmal „Orte mit besonderem Besucheraufkommen“ dieselben materiellen Voraussetzungen beinhalte wie das für die Festlegung der in der Anlage 1 genannten Ausflugsorte zu beachtende Tatbestandsmerkmal gemäß § 10 Abs. 1 LadSchlG, der von „Orten mit besonders starkem Fremdenverkehr“ ausgehe; auch dies habe er unterlassen. Die Landesdirektionen seien nicht von der Pflicht entbunden, ihr Ermessen hinsichtlich der einzelnen Orte selbstständig auszuüben; eine bloße Übernahme der ursprünglichen Festlegung der Staatsregierung durch die vormaligen Regierungspräsidien ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. werde einer ordnungsgemäßen Ausübung ihres Ermessens nicht gerecht. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung, die sich aus der Öffnungsmöglichkeit in 88 von insgesamt 203 Gemeinden im Direktionsbezirk Dresden einschließlich der dazugehörigen Ortsteile ergebe, werde auch nicht durch die Begrenzung des Warensortiments gemildert. Die Festlegung des Warensortiments in § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. lasse ein so umfangreiches Warenangebot zu, dass von einem Sortiment gesprochen werden könne, das die vollständige Befriedigung alltäglicher Einkaufsbedürfnisse ermögliche. Daher hätte der Verordnungsgeber prüfen müssen, welche Belange eine derart umfassende Ausnahme hätten rechtfertigen können. Dem sei er nicht nachgekommen; eine besondere Abwägung im Hinblick auf den Sonntagsschutz habe somit nicht stattgefunden. Auch lasse der Verordnungsgeber nicht erkennen, welche Maßstäbe er für die Feststellung eines erhöhten Besucheraufkommens i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. zugrunde gelegt habe. Dabei habe er nicht erläutert, welche Sehenswürdigkeiten er bei der Regelung konkret im Auge gehabt habe. Die Anziehungskraft von Volksfesten, Messen und sonstigen Veranstaltungen dürfe nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um zeitlich begrenzte Attraktionen handele, die kein dauerhaft besonderes Besucheraufkommen i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. nach sich zögen. Schließlich habe er sachfremde Gründe in die Abwägung eingezogen; insbesondere habe er die vom Bundesverfassungsgericht verworfenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einfließen lassen; da gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. ausschließlich ein besonderes Besucheraufkommen eine Ausnahme für Ausflugsorte rechtfertigen könne, widerspreche die Einbeziehung solcher Überlegungen damit auch den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. § 2 der Verordnung verstoße damit ferner gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. Die Landesdirektionen seien hiernach ausschließlich ermächtigt, Ausflugsorte zu benennen. Da in § 2 der Verordnung nicht darauf hingewiesen worden sei, auf welche Orte in der Anlage 1 sich der Verweis konkret beziehe, und der Verordnungsgeber nur pauschal auf die Orte der Anlage 1 verweise, habe er es unterlassen, die konkreten Ausflugsorte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. zu bestimmen. Der pauschale Verweis auf
der Anlage 1 genannten Orte werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Die Unwirksamkeit von § 2 der Verordnung habe die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zur Folge. Dies sei dann der Fall, wenn die verbleibenden Regelungen keine selbstständige Bedeutung hätten oder wenn die unwirksame Teilregelung Bestandteil einer Gesamtregelung sei, die Sinn und Rechtfertigung verlöre, wenn ein Bestandteil herausgenommen würde. Hierbei sei zu beachten, dass § 1 der Verordnung für sich genommen zwar eine eigenständige Bedeutung habe; die sich aus dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechtsfolgen einer solchen eigenständigen Regelung deckten sich aber nicht mit den Interessen des Verordnungsgebers. Die eindeutige Intention des Verordnungsgebers sei, den Orten der Anlage 1 mit § 1 der Verordnung weitere Ausflugsorte hinzuzufügen. Eine Beschränkung auf zwei Ausflugsorte im gesamten damaligen Regierungsbezirk sei hingegen nicht gewollt gewesen; dies sei aber die gesetzliche Folge einer bloßen Teilunwirksamkeit der Verordnung. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, bleibe nur die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Verordnung insgesamt festzustellen. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen vom
LadÖffG a. F. genannten Orte seien in den entsprechenden speziellen Regelungen gelistet; so werde die Liste der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bekannt gemacht. Im Umkehrschluss hierzu seien alle anderen Orte der Anlage 1 abgesehen von den Wallfahrtsorten als Ausflugsorte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. identifizierbar. Darüber hinaus sei unter dem Gesichtspunkt des Adressatenhorizonts auf
Jahren verfestigten Kenntnisse der zuständigen Gemeinden abzustellen. Damit läge zusammenfassend eine Bestimmbarkeit vor. Zweck von § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. sei es, dass die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. für alle diejenigen Orte weitergelten sollte,
der Anlage 1 aufgeführt seien. Diese Orte sollten weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes von der Ausnahmeregelung für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen erfasst werden. Aus dem Umstand, dass
der Anlage 1 aufgelisteten Orte nicht in Erholungs- und Kurorte sowie Wallfahrtsorte einerseits und Ausflugsorte andererseits unterteilt seien, so dass auf den ersten Blick nicht erkennbar sei, in welche Kategorie der betreffende Ort einzuordnen sei, könne damit nicht die mangelnde Bestimmtheit der Norm abgeleitet werden. Es bedürfe daher keiner deklaratorischen Bezeichnung dieser Orte in einer Verordnung. Schließlich komme es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage, insbesondere des § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F., für die Rechtmäßigkeit von § 2 der Verordnung nicht an, da diese Vorschrift keine „abweichende Bestimmung“ i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. und damit keine Regelung enthalte, sondern lediglich deklaratorisch darauf hinweise, dass sich der ladenöffnungsrechtliche Status der in der Anlage 1 genannten Ausflugsorte mit der angegriffenen Verordnung nicht geändert habe. Da eine abweichende Bestimmung in diesem Sinn nicht bei jedem Tätigwerden des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. zuständigen Verordnungsgebers gegeben sei, stelle
LadÖffG a. F. auf
Anlage 1 genannten Ausflugsorte keine solche abweichende Bestimmung dar. Das von der Antragstellerin konstruierte Junktim zwischen der Neubestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. und einer „abweichenden Bestimmung“ i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. bestehe nicht. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die beiden Vorschriften dergestalt habe in Verbindung bringen wollen. Hierfür spreche bereits das Gesetzgebungsverfahren. Der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgeber zugerechnete Regelungswille, dass
Anlage 1 genannten Ausflugsorte mit dem erstmaligen Tätigwerden des Verordnungsgebers nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. ihre ladenöffnungsrechtliche Privilegierung verlieren sollten, entbehre vielmehr jeglicher Grundlage. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber die Dauer die Fortgeltung der ladenöffnungsrechtlichen Privilegierung der in Anlage 1 genannten Ausflugsorte von einem ungewissen Ereignis in der Zukunft – dem „ob“ und ggf. dem „wann“ des Tätigwerdens des Verordnungsgebers nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. – habe abhängig machen wollen. Gesetzesvollzug in diesem Sinne würde zwangsläufig zu einem unkoordinierten Vorgehen führen, weil etwa bei Neubestimmung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. im Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers A die ganze Ortsliste der Anlage 1 jedenfalls hinsichtlich der Ausflugsorte überprüft werden müsste, während im Bereich des Verordnungsgebers B, bei dem zu keinem Zeitpunkt Neubestimmungsbedarf nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. bestehe, keine Überprüfung der Ortsliste stattzufinden habe. Es käme bei einem solchen Verständnis damit zu einer Ungleichbehandlung der in der Anlage 1 genannten Ausflugsorte. Es dränge sich geradezu auf, dass das geschilderte Szenario nicht dem entspreche, was dem Gesetzgeber mit Erlass von § 14 Abs. 1 SächsLadÖffG a. F. vorgeschwebt habe. Mit der Bestimmung von Eibau und Oybin als Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. bleibe damit die weitere Privilegierung der in Anlage 1 genannten Ausflugsorte unberührt. § 2 der Verordnung stelle dies nur vorsorglich klar und enthalte damit den deklaratorischen Hinweis, dass für
Anlage 1 genannten Ausflugsorte § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. weiter Anwendung finde und insoweit keine Änderungen eintreten sollten. Mangels Regelungsgehalts habe es auch keiner Benennung der einzelnen Ausflugsorte zur Einhaltung des Bestimmheitsgebots bedurft. Denn im Ergebnis habe sich mit Erlass der angegriffenen Verordnung am ladenöffnungsrechtlichen Status aller in der Anlage 1 genannten Orte nichts geändert. Mangels einer Neuregelung und Neufestsetzung einzelner Ausflugsorte sei auch keine verfassungskonforme Abwägung hinsichtlich einer Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe für die einzelnen Ausflugsorte der Anlage 1 erforderlich gewesen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könne allenfalls eingeschränkt herangezogen werden, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die angefochtene Verordnung ziele nämlich gerade nicht darauf ab, sonntäglichen Einkauf als Selbstzweck zu ermöglichen, sondern diene dem Versorgungsinteresse ortsfremder Besucher, die sich im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung in Eibau und Oybin aufhielten. Wirtschaftliche Interessen von Händlern seien nicht erfasst worden und seien ohne jeden Einfluss auf die Entscheidung geblieben. Bei der Bestimmung von Eibau und Oybin müsste zwar auch die Anzahl der anderweitig bereits ladenöffnungsrechtlich privilegierten Ausflugsorte im Direktionsbezirk Dresden Berücksichtigung finden. Gerade weil bereits in zahlreichen Gemeinden im Direktionsbezirk Dresden die Sonntagsöffnung im Rahmen den § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. zulässig und insoweit offenkundig mit dem Sonntagschutz vereinbar sei, sei aber nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet mit der Anerkennung zweier vergleichsweise kleiner Gemeinden die Schwelle zur Unvereinbarkeit überschritten sein sollte. Der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung für Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte bejaht; eine Einzelfallprüfung finde nur bei neu zu bestimmenden Ausflugsorten statt. Es gebe auch keinen Grund, die Messlatte bei den Ausflugsorten wesentlich höher anzulegen als bei den sonstigen Orten. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der geschützten Sonntagsruhe spiele es nämlich keine Rolle, ob der Ort, in dem Besucher beispielsweise Reisebedarf oder Souvenirs erwürben, als Kur-, Erholungs-, Wallfahrtsort oder als Ausflugsort ladenöffnungsrechtlich privilegiert sei.
der Verordnung genannten Gemeinden Eibau und Oybin seien auch zu Recht als Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen bestimmt worden. Die Kriterien für eine solche Bestimmung seien im Gesetz nicht definiert. Das vormalige Regierungspräsidium Dresden habe sich daher an einem internen Kriterienkatalog orientiert, der weitgehend dem Katalog entspreche, den bereits die nach alter Rechtslage für die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonders starken Besucherverkehr zuständige Sächsische Staatsregierung angewandt habe. Vor dem Hintergrund der im Einzelnen aufgeführten Kriterien sei die Bestimmung dieser beiden Gemeinden gerechtfertigt gewesen; die entsprechende positive Stellungnahme des für Fachfragen des Fremdenverkehrs zuständigen Referats habe vorgelegen und auch der Tourismusverband Oberlausitz-Niederschlesien e. V. habe das Verordnungsvorhaben für die beiden Gemeinden befürwortet. Der Hinweis, nur „dauerhaft außergewöhnlich hohes Besucheraufkommen“ rechtfertige die Bestimmung als Ausflugsort i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F., treffe nicht zu. Besonderes Besucheraufkommen i. S. dieser Vorschrift sei eine nicht zahlenmäßig untersetzte Größenordnung, die unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln sei. Dabei handele es sich nicht um eine mathematisch bestimmbare Größe. Da weder Gesetzgebungsmaterialien noch weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen hierzu bestünden, bleibe offen, ob der Gesetzgeber tendenziell eher eine „hohe“ oder eine „niedrigere“ Schwelle setzen wollte. Es bestehe indes kein Zweifel daran, dass ein Besucheraufkommen in einer Größenordnung zu erwarten sein müsse, die über den gewöhnlichen, mehr oder weniger in jedem Ort stattfindenden sonntäglichen Besuchsverkehr hinausgehe und damit voraussichtlich eine Nachfrage nach Reisebedarfsartikeln und ähnlichen Waren mit sich bringen werde. So liege der Fall nach Einschätzung des Verordnungsgebers in Eibau und Oybin. Schließlich weise die Argumentation der Antragstellerin einen Widerspruch auf: Zwar werde bestritten, dass
der Verordnung genannten Ausflugsorte über ein erhöhtes Besucheraufkommen verfügten; gleichwohl stelle die Verordnung nach Ansicht der Antragstellerin einen erheblichen Eingriff in die Sonntagsruhe dar. Damit stelle sich die Frage, wie sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Sonntagsruhe bemerkbar machen könne, wenn durch das Ausbleiben einkaufswilliger Besucher nur wenige bis keine Verkaufsvorgänge stattfänden. Auch seien die beiden Kirchen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SächsLadÖffG a. F. vor Erlass der Verordnung entsprechend den Staatskirchenverträgen beteiligt worden; die Stellungnahmen der Kirchen hätten keinen Anlass gegeben, von dem Verordnungsvorhaben Abstand zu nehmen oder Änderungsvorschläge in die Verordnung einzuarbeiten. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird für die näheren Einzelheiten verwiesen. Gründe Der Antrag ist nur teilweise zulässig (hierzu unter 1.), im Übrigen aber unbegründet (2.).
Anlage 1 enthaltenen Orte bis zu einer abweichenden Bestimmung die Vergünstigungen des § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. anzuwenden seien. Eine solche abweichende Bestimmung sollte nach der gesetzlichen Zielrichtung aber schon wegen der vom Antragsgegner geschilderten Folgen für den Verwaltungsvollzug nur dann vorliegen, wenn in der Anlage 1 enthaltene Ausflugsorte von dieser entfernt würden. Eine Fortgeltung der Anlage 1 selbst war bereits gemäß § 14 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. sichergestellt; warum diese Fortgeltung darüber hinaus mit konstitutiver Wirkung auch vom Verordnungsgeber hätte bestätigt werden können, erschließt sich nicht. Vielmehr bedurfte es zur Sicherstellung der gesetzlichen Zielrichtung, die bisherigen Privilegierungen bis zu einer Änderung im Einzelfall aufrechtzuerhalten, keiner diesbezüglichen Entscheidung des Verordnungsgebers mehr. Dasselbe Verständnis liegt nunmehr auch § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsLadÖffG zugrunde, wonach die zuständige Landesdirektion jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, die Anerkennung überprüfen und die Aberkennung vornehmen kann (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG). Hierzu weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei den schon bisher privilegierten Ausflugsorten die 10-Jahres-Frist am 1. Januar 2011 beginnt (a. a. O.);
LadÖffG a. F. verwandte Formulierung der „abweichenden Bestimmung“ ist damit nunmehr durch den Begriff der „Aberkennung“ verdeutlichend ersetzt worden, ohne dass sich aber an dessen Bedeutungsinhalt etwas geändert hätte. Auch der Verordnungsgeber wollte mit § 2 der Verordnung keine bestätigende Neubestimmung der schon bisher privilegierten Ausflugsorte vornehmen. Wie sich aus dem Schriftwechsel mit den Kirchen im Rahmen von deren Beteiligung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 SächsLadÖffG a. F. ergibt, war zunächst ein solcher Hinweis nicht geplant gewesen. Auf den Vorhalt der Antragstellerin, mit der Neubestimmung von Eibau und Oybin gehe eine abweichende Bestimmung nach § 14 Abs. 1 a. E. SächsLadÖffG a. F. einher, wurde - was nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2011 bestätigt wurde - der Verordnungstext um § 2 ergänzt, um klarzustellen, dass die Bestimmung von Eibau und Oybin zu Ausflugsorten an der Zahl der schon bisher privilegierten Ausflugsorte nichts ändern sollte. Dies erklärt auch, warum der Antragsgegner im Gegensatz zu Eibau und Oybin im Hinblick auf die schon bisher privilegierten Ausflugsorte keinerlei Prüfung vorgenommen hatte, ob auch diese Orte die Vorgaben des § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG a. F. erfüllten. Da es sich bei § 2 der Verordnung nach alledem um einen rein deklaratorischen Hinweis auf die Übergangsrechtslage handelt, fehlt der Antragstellerin damit insoweit bereits die Antragsbefugnis. Schließlich erstreckt sich die bei § 1 der Verordnung bestehende Antragsbefugnis auch nicht auf § 2 der Verordnung, weil
der Verordnung vorgenommene Privilegierung von Eibau und Oybin nicht in Zusammenhang mit dem Schicksal der in der Anlage 1 enthaltenen Ausflugsorte steht. Zwar würde es ausreichen, wenn hinsichtlich einer Vorschrift, die mit den übrigen in einem Zusammenhang steht, die Antragsbefugnis vorliegt (BVerwG, Beschl. v.
der Liste 2 zur Bekanntmachung enthaltenen Ausflugsorte gilt, weil mit Aufhebung der Ladenschlussverordnung zum
LadÖffG a. F. genannten Warengattungen entsprechen im Wesentlichen den bereits von § 10 LadSchlG erfassten Warengattungen und sind nur vereinzelt - etwa im Hinblick auf Sportartikel (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, LT-Drs. 4/6839, S. 8) - den veränderten Freizeitbedürfnissen angepasst worden; sie sind in § 2 Abs. 4 SächsLadÖffG a. F. definiert oder in langjähriger Rechtsprechung konkretisiert worden (hierzu Zmarzlik/Roggendorff, a. a. O., Rn. 11 ff. m. w. N.). Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Bedenken richten sich in der Sache auch nicht gegen den Umfang der erfassten Warengattungen, sondern gegen oftmals zu beobachtende Vollzugsdefizite. Gerade aber auch bei den unter den Reisebedarf fallenden Lebens- und Genussmitteln ist durch ihre Beschränkung auf kleinere Mengen nach § 2 Abs. 4 a. E. SächsLadÖffG a. F. grundsätzlich sichergestellt, dass nur solche Mengen erfasst werden, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind, und somit der Verkauf so genannter Discountmengen ausgeschlossen ist (vgl. die Nachweise bei Zmarzlik/Roggendorff, a. a. O., § 2 Rn. 10 m. w. N.). Auch durch
LadÖffG a. F. gemachte Vorgabe, dass nur Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen von der Privilegierung erfasst sein sollen, wird sichergestellt, dass eine dem gesetzlichen Zweck widersprechende weitergehende Freigabe unzulässig wäre. Dieser auslegungsbedürftige abstrakte Rechtsbe-griff umfasst nach dem gesetzlichen Zweck allein ein Besucheraufkommen, das über die gewöhnliche, von alltäglichen Gründen wie etwa dem Verwandtenbesuch, von Einkaufsfahrten oder dem Besuch von Gaststätten verursachte Mobilität hinausgeht und im wesentlichen auf Besuchszwecke zurückzuführen ist, die typischerweise mit touristischen Ausflügen einhergehen, wie etwa der Besuch von Sehenswürdigkeiten oder die Durchführung sportlicher Aktivitäten wie Wandern, Wintersport oder Baden. Da die Freigabe nicht auf einzelne Sonn- und Feiertage beschränkt ist, darf das besondere Besucheraufkommen auch nicht allein durch einmalige Ereignisse verursacht sein. Ein einmaliges hohes Besucheraufkommen aufgrund etwa eines Volksfestes würde jedenfalls den Vorgaben der auf die ganzjährige Versorgung von Touristen ausgerichteten Freigaberegelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG a. F. nicht genügen und kann durch die Freigabe von einzelnen Sonntagen gemäß § 8 SächsLadÖffG a. F. in der Regel aufgefangen werden. Der vom Antragsgegner zur Konkretisierung herausgebildete Kriterienkatalog erfüllt diese gesteigerten Voraussetzungen an die Feststellung eines besonderen Besucheraufkommens. Die hierbei zu erhebende Einwohnerzahl, die touristischen bzw. historischen Sehenswürdigkeiten und Anziehungspunkte mit deren jährlicher Besucherzahl, die regelmäßigen Volksfeste, Märkte, Veranstaltungen u. a. mit überregionaler Bedeutung und besonderem Besucheraufkommen, die Anzahl der Tagesbesucher (nach näherer Differenzierung), der Betten, der Ankünfte und der Übernachtungen in gewerblichen Unternehmen (Hotels, Pensionen) in den letzten zwei Jahren, die Anzahl und Kapazität gastronomischer Einrichtungen sowie von Versorgungseinrichtungen und Geschäften, davon mit Interesse an verlängerten Ladenöffnungszeiten, die Pkw-Parkplätze für Gäste und Besucher sowie die Stellungnahme des zuständigen regionalen Tourismusverbandes garantieren, dass alle für ein so verstandenes erhöhtes Besucheraufkommen maßgebliche Parameter in die Entscheidung des Verordnungsgebers einfließen können. Dabei kann allerdings aus den oben genannten Gründen dem Kriterium der Volksfeste, der Märkte etc. nur ergänzende Bedeutung zukommen; eine einmalige, wenn auch überregional bedeutsame Veranstaltung allein rechtfertigt nach alledem noch keine ganzjährige Privilegierung des Ausflugsortes. Schließlich wird die wegen der beschränkten Warenpalette und des Kriteriums des besonderen Besucheraufkommens schon grundsätzlich sichergestellte Beschränkung der Freigabe auf den vom Grundgesetz gebilligten gesetzlichen Zweck durch die Regelungen ergänzt, dass sich die Öffnungszeiten an den Hauptgottesdiensten orientieren müssen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SächsLadÖffG a. F.) und dass vorher eine Stellungnahme der Kirchen einzuholen ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsLadÖffG a. F.). Auch sieht § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SächsLadÖffG a. F. weitere Einschränkungen vor; diese Regelungen stellen zusätzlich sicher, dass Konflikte während Zeiten, die einem gesteigerten Sonn- und Feiertagsschutz unterfallen, vermieden werden können. Auch bei der Ausübung des durch § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsLadÖffG a. F. eröffneten Verordnungsermessens ist der gesetzliche Zweck in verfassungskonformer Weise zu berücksichtigen (hierzu SächsOVG, Urt. v.
dem betreffenden Ausflugsort oder bezogen auf den gesamten Direktionsbezirk von der Privilegierung profitieren würden, zu solchen, die nicht hierunter fallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/163305.html Kommentare
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