Für eine Gruppenverfolgung von türkischen Staatsbürgern yezidischen Glaubens in der Türkei bestehen keine Anhaltspunkte (im Anschluss an OVG NRW, Urt. v.
- März 2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, und OVG Saarland, Urt. v.
- März 2010 - 2 A 401/08 -, juris). Tenor Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
- Februar 2004 – A 2 K 495/01 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger, die kurdischer Volkszugehörigkeit sind, sind nach eigenen Angaben am
- März 1996 in einem Lkw über die Tschechische Republik nach Deutschland eingereist. Sie stellten am
- April 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - künftig: Bundesamt -, einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am
- April 1996 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er aus O... im Landkreis V... in der Türkei stamme. Er habe keinen Beruf erlernt und bis zur Ausreise als Kellner in einem Restaurant in Istanbul gearbeitet. Er sei mit der Klägerin seit zweieinhalb Jahren verheiratet und wie sie Yezide. Er und seine Frau seien von Soldaten und den Bewohnern der Nachbardörfer wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit unterdrückt worden. In Istanbul habe er keine Probleme wegen seiner Glaubenszugehörigkeit gehabt; er habe aber Angst gehabt und daher nicht gesagt, dass er Yezide sei. Falls er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er getötet werden, da dort die Kurden von den Türken und den Soldaten umgebracht werden würden. Seinen Nüfus und seinen Pass hätten ihm die Schlepper an der Grenze abgenommen. Den gefälschten Pass hätten ihm die Schlepper gegen Geld besorgt. Sein Familienverband heiße ... Yeziden äßen keinen Weißkohl und kein Schweinefleisch; auch trügen sie keine blaue Kleidung. Tavus Melek sei ihr Gott. Der Namen seines Pirs sei ...; sein Vater, der mit seiner Mutter in ... in Deutschland wohne, wisse den Namen. Die Klägerin gab ergänzend an, sie habe ebenfalls keinen Beruf erlernt und auch in dem Restaurant in Istanbul als Geschirrspülerin gearbeitet. Wie der Kläger, ihr Mann, habe sie sich nicht politisch betätigt. Sie habe Angst, in der Türkei getötet zu werden. Sie seien von den Türken aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Wenn sie es getan hätten, wären sie von den Kurden unterdrückt worden. Hätten sie aber die Kurden unterstützt, wären sie von den Türken unterdrückt worden. Weil sie die Türken nicht unterstützen wollten, sollten sie nun getötet werden. Wegen ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit seien sie unterdrückt worden. Sie hätten in der Landwirtschaft gearbeitet, aber die Leute in der Stadt hätten nichts von ihnen gekauft. Weil die Muslime nichts mit ihnen zu tun haben wollten, sei sie vor zwei Jahren aus ihrem Heimatdorf nach Istanbul gegangen, wo sie solche Probleme nicht gehabt hätte. Sie bete einmal morgens und einmal abends. Die Muslime sagten, dass die Yeziden schlecht seien, und würden sie „Teufel“ nennen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie umgebracht werden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- Juli 1996 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (Nr. 1), aber festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen (Nr. 2). Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Kläger nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten, da sie über einen sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Da aufgrund des von den Klägern geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Kenntnisse davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterlägen und ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Maßnahmen i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätten. Sie dürften mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in die Türkei abgeschoben werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (künftig: Bundesbeauftragte) am
- August 1996 Klage. Zur Begründung führte er an, dass die Kläger nicht hätten glaubhaft machen können, in ihrer Heimat wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit von asylerheblichen Repressalien betroffen zu sein. Die in diesem Verfahren beigeladenen Kläger trugen erstmals vor, dass sie weder aus dem Dorf O... stammten noch den Nachnamen ... führten. Richtig sei, dass der Vater des Klägers aus dem Dorf K... in der Türkei stamme. Von diesem Geburtsort sei er später nach O... gezogen; nachdem sämtliche dort lebenden Yeziden von dort weggegangen seien, sei der Vater nach Syrien gezogen, wo er die Mutter des Klägers nach yezidischem Glaubensritus geheiratet habe. Sie - die Kläger - seien in Syrien geboren. Sie hätten in dem Dorf T... gewohnt, das zur Stadt ... im Bezirk ... gehöre. Sie hießen richtig ... und ... Den Namen ..., der auch in den von den Schleppern zur Verfügung gestellten verfälschten Reisepässen enthalten gewesen sei, hätten sie auf deren ausdrücklichen Hinweis angenommen. Die Schlepper hätten die Kläger auch darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Asylantragstellung diesen Namen verwenden sollten. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über offizielle, auf ihre jeweilige Person ausgestellte Ausweispapiere. Weder sie noch ihre weiteren Familienangehörigen seien in Syrien registriert gewesen. Der Vater des Klägers gehöre zu einer sog. Sex-Familie aus dem Stamm der Merwani. Der für die Kläger zuständige Yezidi-Sex sei Herr ... in ... Die Klägerin führe ihren Geburtsnamen ... Sie würden die türkische Sprache nicht beherrschen, sondern nur den kurdischen Dialekt Kurmanci sprechen; darüber hinaus würden sie etwas Arabisch sprechen. Sie hätten aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit in Syrien Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Die Familie ... sei bei der Glaubensausübung und der Betreuung ihrer Meriden jeweils durch arabische bzw. kurdische/muslimische Landsleute in ihrer Umgebung gestört worden. Der Familie der Kläger sei Land weggenommen worden, indem jeweils die Feldgrenzen zugunsten von Arabern bzw. muslimischen Kurden verlegt worden seien. Bei der Inanspruchnahme der syrischen Polizei habe die Familie keine Hilfe erhalten. Auch hätten sie Probleme bei dem Verkauf ihrer Erzeugnisse gehabt, da die Muslime von der Familie wegen ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit nichts kaufen würden. Die Kläger besäßen keine syrische Staatsangehörigkeit; als Abkomme seines türkischen Vaters besitze der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit. Zwischenzeitlich seien sämtliche Familien-angehörigen des Klägers als Flüchtlinge anerkannt und bei ihnen seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden. Als Nachweis für den Vortrag wurden Bescheinigungen des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e. V. in Oldenburg (künftig: Kulturforum) und Übersetzungen von Auszügen aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien vorgelegt. Mit Urteil vom
- Dezember 2000 (A 2 K 32214/96) hob das Verwaltungsgericht Chemnitz Nr. 2 des Bescheids vom
- Juli 1996 auf. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die dort Beigeladenen und nunmehrigen Kläger ausschließlich türkische Staatsangehörige seien. Die nun von den ursprünglichen Angaben abweichenden Identitäten seien vorgeschoben und frei erfunden. Dass die Klägerin die aus Syrien stammende ... sei, ergebe sich nicht aus dem vom Gericht für echt gehaltenen Auszug aus dem Zivilregister, da sich die Klägerin bei dessen Ausstellung am
- November 1997 bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Die Bescheinigung des Kulturforums ändere hieran nichts, da die Kläger angegeben hätten, dieses Kulturforum niemals besucht zu haben, und die Bestätigung daher andere Personen betreffen müsse. Zur Überzeugung des Gerichts stehe daher fest, dass die Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hätten. Der von ihnen geschilderte Sachverhalt sei nicht andeutungsweise in sich stimmig und damit insgesamt nicht glaubhaft. Nachdem diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom
- Mai 2001 fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger nicht vorlägen (Nr. 1), und drohte diesen für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer näher bestimmten Frist verließen, die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Kläger türkische Staatsangehörige seien. Die Kläger seien nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd yezidische Sitten und Gebräuche zu beschreiben, ja nicht einmal ihre eigene Hochzeitszeremonie, die ja nach yezidischem Brauch durchgeführt worden sein sollte. Mit der hiergegen am
- Mai 2001 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, sie gehörten sehr wohl der yezidischen Glaubensgemeinschaft an. Dies ergebe sich aus einer neuerlichen Bescheinigung des Kulturforums vom
- April
- Es sei davon auszugehen, dass sie zwar die türkische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sie jedoch, da sie sich zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens in der Türkei aufgehalten hätten, dort jedenfalls nicht registriert seien. Wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit sei jedoch eine Abschiebung in die Türkei unzulässig, da von einer mittelbaren Gruppenverfolgung auszugehen sei. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der in dem Zielstaat der Abschiebung missachtet werde, gehöre der nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbare Kern der Religionsfreiheit, der für die persönliche Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar sei. Daher müsse ein Abschiebungshindernis i. S. v. § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2004 haben die Kläger weitere Einzelheiten zur Ausübung ihres yezidischen Glaubens geschildert. Das Kulturforum hat mit Schreiben vom
- August 2001 gegenüber dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu seiner Bescheinigung Stellung genommen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2001 zu den Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom
- Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz den in Streit stehenden Bescheid hinsichtlich Nr. 1 und 2 insoweit aufgehoben, wie hinsichtlich Nr. 1 Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei und hinsichtlich Nr. 2 die Abschiebung in die Türkei erfasst werde, und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Der in Streit stehende Bescheid sei rechtwidrig, weil den Klägern aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit Abschiebungsschutz i. S. v. § 53 AuslG zustehe. Die Kläger seien als praktizierende Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt, ohne dass ihnen eine inländische Fluchtalternative offen stehe. Sie hätten vor Gericht die wesentlichen Merkmale ihres yezidischen Glaubens bestätigt und so viele Kenntnisse ihrer Religion dargelegt, dass ihnen ihre Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben geglaubt werden müsse. Dies sei durch die Stellungnahmen des Kulturforums bestätigt worden. Auf Antrag des beteiligten Bundesbeauftragten ließ der erkennende Senat am
- Sep-tember 2007 (- A 3 B 296/04 -) die Berufung zu. Zur Begründung seiner Berufung führte der Bundesbeauftragte an, dass die Frage einer in der Türkei gruppenbezogen zu befürchtenden Verfolgungsgefahr für Yeziden nach den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei ebenso zu verneinen sei wie sonstige i. S. d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Gefährdungen wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden. Da Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren nur subsidiärer Schutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei, lasse sich aus den zwischenzeitlich mit zu berücksichtigenden bzw. in innerstaatliches Recht umgesetzten Regelungen der so genannten Qualifikationsrichtlinie keine andere Bewertung herleiten. Der Bundesbeauftragte teilte darüber hinaus mit, dass die Kläger zwischenzeitlich einen Folgeantrag gestellt und dabei angegeben hätten, dass sie - wohl ausschließlich - die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Das Folgeverfahren werde bei der Beklagten unter dem Geschäftszeichen 5419525 geführt. Der Bundesbeauftragte beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
- Februar 2004 – A 2 K 495/01 – zurückzuweisen. Die Kläger verweisen zur Begründung auf den bisherigen Sachvortrag und machen sich den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vollumfänglich zu Eigen. Die Beklagte stellt keinen Antrag, nimmt aber vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen des Bundesbeauftragten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakten der Verfahren A 2 K 32214/96 und A 2 K 495/01 des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die in dem Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus der Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom
- Februar 2011, aus diesem Schreiben selbst und aus dem gerichtlichen Schreiben vom
- Februar
- Gründe Der Senat kann auch in Abwesenheit der Beklagten sowie des am Verfahren beteiligten Bundesbeauftragten zu verhandeln, da in der Ladung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist. Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung insoweit in dem Bescheid vom
- Mai 2001 verpflichtet, Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei gemäß nach § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger festzustellen.
- Die Klagen sind zulässig. Streitgegenständlich ist mit Bestands- bzw. Rechtskraft der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte gem. § 2 AsylVfG i. V. m. Art. 16a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegend nur noch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG. In diesem Rahmen ist nur Abschiebungsschutz in die Türkei zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem den Klageanträgen zu Grunde liegenden, auf Abschiebungshindernisse in der Türkei beschränkten Sachverhalt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2009, § 90 Rn. 12 m. w. N.). Sowohl der streitgegenständliche Bescheid als auch das erstinstanzliche Vorbringen haben sich nämlich allein damit befasst, ob den Klägern als Türken in ihrem Heimatland wegen ihrer Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben Verfolgung droht. Die Kläger haben sich diesbezüglich mit der damaligen Rechtsprechung zu einer Gruppenverfolgung in der Türkei auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass ihnen wegen ihres praktizierten Glaubens eine Gruppenverfolgung in der Türkei drohe; in der Klagebegründung vom
- Juni 2001 (a. E.) haben sie nochmals darauf hingewiesen, dass Angehörigen yedizischen Glaubens, soweit sie aus der Türkei stammten, eine mittelbare Gruppenverfolgung drohe. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz hat Abschiebungsschutz nur im Hinblick auf die Türkei geprüft und auch nur in diesem Umfang tenoriert. Daher ist vorliegend nicht zu prüfen, ob den Klägern Abschiebungsschutz im Hinblick auf Syrien zu gewähren wäre. Derartige Feststellungen sind im Rahmen des von den Klägern bezüglich Syriens vor dem Bundesamt in Gang gesetzten Folgeverfahrens zu treffen und können nicht im anhängigen Rechtsstreit geklärt werden.
- Die Klagen sind aber unbegründet, da den Klägern kein Abschiebungsschutz zu gewähren ist. 2.1 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist vorliegend nicht gegeben, weil die Kläger die Voraussetzungen, unter denen sie gemäß Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie -) einen ernsthaften Schaden zu erleiden befürchten müssen, nicht geltend gemacht haben und solche Umstände auch nicht erkennbar sind. Die allein geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht Chemnitz seiner Entscheidung auch zugrunde gelegte Behinderung der freien Religionsausübung ist als für die - hier rechtskräftig versagte - Anerkennung als Flüchtling maßgeblicher Verfolgungsgrund i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie benannt, nicht aber als Grund für den Eintritt eines ernsthaften Schadens. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Kläger türkischer oder syrischer Staatsangehörigkeit sind und ob sie aus der Türkei oder aus Syrien ausgereist sind. Sind sie, wie vom Verwaltungsgericht Chemnitz bislang angenommen, Türken und kommen aus dem Land ihrer Staatsangehörigkeit als ihrem Herkunftsland gemäß Art. 2 Buchst. k Qualifikationsrichtlinie, dann gilt das oben Gesagte. Sind sie Türken, kommen sie aber – wie nunmehr behauptet – aus Syrien, dann gilt nichts anderes, denn Herkunftsland ist weiterhin die Türkei. Wären sie hingegen Syrer, dann wäre im Hinblick auf die Türkei, wohin sie abgeschoben werden sollen, schon deshalb kein subsidiärer Schutz zu gewähren, weil Art. 2 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie hierfür auf Syrien als Land der Staatsangehörigkeit und Herkunftsland abstellt und die Zuerkennung diesbezüglichen subsidiären Schutzes vorliegend nicht streitgegenständlich ist. 2.2 Auch Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht zu gewähren, weil eine Verletzung des hier allein in Frage stehenden Art. 9 EMRK nicht ersichtlich ist. Die von dieser Vorschrift erfasste Religionsfreiheit ist vorliegend nicht gefährdet. Dabei kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie praktizierende Yeziden sind. (a) Die Verletzung der von Art. 9 EMRK geschützten Religionsfreiheit setzt eine of-fenkundige und schwere Missachtung voraus (BVerwG, Urt. v.
- Mai 2000, BVerwGE 111, 223 ; EGMR, Urt. v.
- Juli 1989, NJW 1990, 2183 ; Nachweise bei Renner, Ausländerrecht,
- Aufl 2011, § 60 AufenthG Rn. 49 f.; Huber, AufenthG,
- Aufl. 2010, § 60 Rn. 102). Dies umfasst die Garantie des religiösen Existenzminimums. Die auf einen Nichtvertragsstaat (Pakistan) bezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur eingeschränkt auf die Abschiebung in einen Vertragsstaat anwendbar. Wenn wie hier in der Türkei davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit eröffnet ist, Konventionsverletzungen vor dortigen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtszug geltend zu machen, der Betroffene die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben kann und der Vertragsstaat auch die entsprechenden Entscheidungen respektiert (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amts vom
- April 2010, S. 30), steht die eigene Verantwortung des Abschiebezielstaates als Vertragsstaat für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (vgl. Art. 1 EMRK). Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, besteht daher nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Die Erweiterung des Schutzbereichs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie bleibt vorliegend mithin ohne Einfluss (vgl. § 60 Abs. 11 AufenthG; hierzu Huber, a. a. O., § 60 Rn. 102). Eine solche Verletzung hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Religionsfreiheit auch mit Hinweis auf den hiergegen in der Türkei eröffneten Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verneint (BVerwG, Urt. v.
- Dezember 2004, BVerwGE 122, 271 , juris Rn. 18, 19). (b) Abgesehen davon drohen den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irreparable Verletzungen der Religionsfreiheit, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. Das religiöse Existenzminimum (forum internum) ist danach erst dann verletzt, wenn einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls dann unbeachtlich, wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (z. B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum (vgl. BVerwG, Urt. v.
- Januar 2004, BVerwGE 120, 16 ). Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Verletzung der Religionsfreiheit bei einer Abschiebung in die Türkei ersichtlich.
(1)Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen schon keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von türkischen Staatsbürgern yezidischen Glaubens wegen ihrer Religion. Aus dem mit hiesigen gerichtlichem Schriftsatz vom
- Februar 2011 zur Kenntnis gegebenen gerichtlichen Entscheidungen und aus den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden, mit dem vorgezeichneten Schreiben zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass spätestens seit 2006 keine Gruppenverfolgung von glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei mehr besteht (vgl. zuletzt OVG NRW, Urt. v.
- März 2010 - 18 A 2575/07 .A -, juris, Rn. 72 ff.; OVG Saarland, Urt. v.
- März 2010 - 2 A 401/08 -, juris Rn. 29 ff.). Dieser Lageeinschätzung schließt sich der erkennende Senat an. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für die Kläger bestünde wegen gegen Dritte gerichteten Maßnahmen allenfalls dann, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt würden, das die Kläger mit ihnen teilten, und wenn sie sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befänden. Die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte wäre dann zu bejahen, wenn die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen würden, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstünde (vgl. nur BVerwG, Urt. v.
- Februar 2007, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30; Urt. v.
- April 2009, InfAuslR 2009, 315). Hiervon ausgehend ist unter Berücksichtigung von in den vorgezeichneten Entscheidungen dokumentierten knapp 30 Vorfällen in fünf Jahren (zwischen 2002 bis 2006) bei einer Restgruppenstärke der Yeziden in der Türkei von etwa 400 (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amts vom
- April 2010, S. 13) die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht ansatzweise erreicht (so OVG Saarland, a. a. O.; OVG NRW, a. a. O.). Auch die in den Erkenntnismitteln beschriebenen vereinzelten Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von zurückgelassenem oder mit der Registrierung erstmals katastermäßig erfasstem Land als Eigentum mit den politisch gut vernetzten Klans in der Region entstehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, a. a. O.) rechtfertigen keine andere Sichtweise. Aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergibt sich nämlich, dass die Rückkehr von Yeziden mit staatlicher Unterstützung ermöglicht wird, und die in dem Gutachten von Oberdiek (Stellungnahme an OVG MV v.
- Oktober 2009) angesprochenen „Machenschaften“ nicht asylrelevant sind (vgl. OVG NRW, a. a. O., juris Rn. 162 f.). In der mit gerichtlichem Schreiben vom
- Februar 2011 eingeführten Stellungnahme des Gutachters Taylan an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom
- Februar 2011 wird dies bestätigt. Hiernach kehren erste Yeziden aus Deutschland zurück, da sie viel Land in der Umgebung ihrer Dörfer besäßen. Dabei erhielten sie auch die Unterstützung der türkischen Regierung. Darüber hinaus wird unter Auswertung eines Zeitungsausschnitts vom
- Oktober 2010 in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Gouverneur von Batman erneut erklärt habe, die Regierung werde rückkehrwillige Yeziden mit allen Mitteln unterstützen. Damit werden die unter ausführlicher Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel gewonnenen Feststellungen der vorgenannten Gerichte neuerlich bestätigt, dass eine (mittelbare) Gruppenverfolgung von Yeziden nicht mehr stattfindet und auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.
(2)Auch eine individuelle Verfolgung haben die Kläger nicht geltend machen können. Sie läge nur vor, wenn sie selbst in ihrem religiösen Existenzminimum verletzt wären; dies ist nach der aktuellen Erkenntnislage zu verneinen, da die Religionsausübung in ihrem unverzichtbaren Kern nicht durch den türkischen Staat oder durch ihm zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht ist. Allein die Tatsache, dass wegen der geringen Anzahl an Glaubensbrüdern eine Religionsausübung erschwert wäre, ändert hieran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
- Oktober 2007 - 3 L 303/04 -, juris Rn. 90, und OVG Saarland, a. a. O., juris Rn. 43). Auch mit dem Hinweis der Kläger darauf, sie würden in der Türkei von kurdischen Nachbarn in ihrer Religionsausübung gestört oder behindert, ist schon nicht die Schwelle der offensichtlichen und schweren Missachtung erreicht, ganz abgesehen davon, dass weder geltend gemacht ist, dass der türkische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, solche Missachtung zu unterbinden, noch eine entsprechende individuelle Beeinträchtigung angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnislage ansatzweise belegt werden kann. Im Übrigen haben die Kläger mit dem im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderten, nunmehr auf ihre Herkunft aus Syrien abstellenden Vorbringen zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem ursprünglichen Vorbringen in Bezug auf eine individuelle Benachteiligung in der Türkei nicht mehr festhalten wollen.
- Die Frage, ob die Abschiebung in ein von der Abschiebungsandrohung in den Blick genommenes Zielland aus tatsächlichen Gründen – etwa wegen fehlender türkischer Staatsbürgerschaft – gegebenenfalls gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist, beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in die Türkei in Nr. 2 Satz 2 des in Streit stehenden Bescheids gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht (Huber, a. a. O., § 59 Rn. 8 m. w. N.; Renner, a. a. O., § 59 AufenthG Rn. 30). Nach alledem war daher auf die Berufung des Beteiligten das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/163307.html Kommentare
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