Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als hundert Eigentümern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Sie wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008. In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Anfechtungsklage hat die Klägerin die Beigeladene zu 1 als damals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigentümerliste beigefügt. Ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter ist in der Klageschrift nicht benannt worden; ein solcher war auch nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 hat die Klägerin gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen. Am 16. Januar 2009 hat das Amtsgericht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügt und bei der Klägerin angefragt, ob inzwischen ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht mehr bedürfe, weil die neue Verwalterin zustellungsbevollmächtigt sei. Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei, und hat um ausreichende Abschriften der Klageschrift für die Zustellung an die übrigen Eigentümer gebeten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss für die Zustellungen angefordert und die Einreichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. März 2009 ist in einem vorangehenden Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren erörtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnten, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden müssten, solle die Sache "terminlos" gestellt werden. Auch bleibe abzuwarten, ob sich dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren durch eine neue Eigentümerversammlung erledigen werde. Am 7. Mai 2009 ist ein früher erster Termin bestimmt worden. Die Klageschriften sind den Wohnungseigentümern in der Folgezeit zugestellt worden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung einzelner Wohnungseigentümer und der Beigeladenen zu 2 hat das Landgericht das Urteil "aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Zurückweisung der Berufung erreichen. Gründe I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegründet, weil die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Die Klage sei erst Monate nach der Eigentümerversammlung zugestellt worden. Die Zustellungen seien nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Klägerin sie vorwerfbar durch unvollständige Angaben verzögert habe. Eine Zustellung an die Beigeladene zu 2 sei wegen der Interessenkollision für die Klägerin erkennbar nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grund hätte sie innerhalb der Klagefrist mitteilen müssen, dass die Beigeladene zu 2 als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen und ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter nicht bestellt sei. Weil sie noch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 mitgeteilt habe, dass die Beigeladene zu 2 zustellungsbevollmächtigt sei, sei es erst am 5. Februar 2009 zur erstmaligen Anforderungen von Abschriften der Klage gekommen; am 16. Februar 2009 hätten weitere Abschriften angefordert werden müssen. Der Vermerk des Gerichts vom 17. März 2009 könne die Klägerin nicht entlasten, weil ihr die schon vorher eingetretene Verzögerung zuzurechnen sei. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eingehalten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beigeladene zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen war. Denn selbst wenn die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, ist die Klagefrist durch die Einreichung der Klage innerhalb der Frist gewahrt worden. Zwar ist die Klage den letzten Wohnungseigentümern erst am 18. August 2009 und damit Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden. Dies ist aber unschädlich, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Anderseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 , BGHZ 168, 306 , 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 , NJW 2009, 999 , 1000 f. jeweils mwN). Solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, müssen außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 , NJW-RR 2003, 599 , 600 mwN).
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