Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht. Der Kläger erwarb im Jahr 1996 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 108.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterzeichnete der Kläger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgeführt waren und in dem es hieß: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz. Mit der Klage verlangt der Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere die Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 32.271,67 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zugum-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erklärte Widerruf sei mangels vorliegender Haustürsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über im Kaufpreis möglicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies könne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 , BGHZ 151, 42 , 43 f.), zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288 , 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 , BGHZ 159, 135 , 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 , NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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