Tenor In der Familiensache ... wird der sofortigen Beschwerde vom 29.10.2010 teilweise abgeholfen und der Beschluss vom 12.08.2010 wie folgt neu gefasst: Die zu zahlende Rate auf die Prozesskosten hinsichtlich des Antragsgegners wird rückwirkend ab dem 01.10.2010 auf 115,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe 1.) Das Schreiben vom 29.10.2010 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.08.2010 auszulegen. Auch wenn der Schriftsatz nicht ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ gekennzeichnet ist, geht doch eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass gegen die gerichtliche Entscheidung vorgegangen werden soll. So wehrt sich der Antragsgegner unter Anderem gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für den Kauf des PC sowie gegen die seiner Auffassung nach betragsmäßig zu niedrige Bemessung der Fahrtkosten. Da das Schreiben vom 29.10.2010 noch in der Rechtsmittelfrist eingegangen ist und auch der gerichtlichen Mitteilung vom 05.11.2010, dass das genannte Schreiben als Beschwerdeschrift gewertet wird, nicht entgegengetreten wurde, war hier von einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung auszugehen. 2.) Die sofortige Beschwerde hatte auch teilweise Erfolg. In Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 29.10.2010 war die Berechnung gemäß § 115 ZPO deshalb nunmehr wie folgt durchzuführen: Nettoeinkommen 3.125,82 € abzüglich Grundbetrag 395,00 € Erwerbstätigen-Bonus 180,00 € Unterhaltspflichten 818,00 € Angemessene Wohnkosten 780,00 € Kosten Krankenversicherung 154,38 € Fahrtkosten 251,14 € Haftpflichtversicherung 8,39 € Darlehen Jugendzimmer 148,34 € Es verbleibt somit einzusetzendes Einkommen in Höhe von 390,57 €- die Monatsrate war laut Tabelle mit 115,00 € zu bemessen. 3.) Die Wohnkosten waren lediglich in Höhe von 780,00 € zu berücksichtigen. Die Abzugsfähigkeit der Wohnkosten ist zwar lediglich dann nicht gegeben, wenn sich die Unterkunftskosten weder aus der Situation des Wohnungsmarktes noch aus der besonderen Situation des Einzelfalls begründen lassen (Musielak ZPO,
- Auflage 2009, Rn. 26 zu § 115 ZPO) und sie, gemessen an dem Lebenszuschnitt der Partei ohne verständlichen Grund außerordentlich überhöht sind (Thomas/ Putzo ZPO,
- Auflage, Rn. 12 zu § 115, m.w.N.). Gerade dies ist hier aber der Fall. Die PKH Partei bewohnte sowohl zu dem Zeitpunkt, als PKH bewilligt worden war als auch bis vor Kurzem eine Wohnung zu erheblich geringeren Wohnkosten. Mit dem Zuzug der seiner beiden Kinder mietete er zusätzlich zu der bereits vorhandenen Wohnung weiteren Wohnraum an. Nach gerichtlicher Auffassung wäre es dem Antragsgegner aber zuzumuten gewesen, weiter nach Wohnraum zu einem angemessenen Preis zu suchen, wenn ohnehin beabsichtigt ist, weitere Räumlichkeiten anzumieten. Zumindest können Mehrkosten, die durch die Anmietung weiterer Zimmer und Räume anfallen, nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden, wenn sich der Platzmangel auch durch Anmietung einer anderen –im Endeffekt günstigeren- Wohnung beheben lässt. Es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, die außerordentlich hohen Wohnkosten des Antragsgegners mitzufinanzieren. Zwar trägt der Antragsgegner vor, zwei Wohnungen besichtigt zu haben, die sich letztendlich nicht als geeignet erwiesen haben. Dies wurde dem Gericht jedoch nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre es dem Antragsgegner aber auch und trotz der beruflichen Belastung als ... zuzumuten gewesen, mehr als zwei Objekte zu besichtigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei einem geplanten Wohnwechsel nicht bereits nach der Besichtigung zweier Wohnungen die Wohnungssuche abgebrochen und ein erheblich überteuertes Objekt angemietet wird. Das Gericht hat hier somit lediglich die angemessenen Wohnkosten anzusetzen (Zöller ZPO,
- Auflage, Rn. 35 zu § 115). In welcher Höhe die angemessenen Wohnkosten anzusetzen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; das Gericht hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum (Musielak ZPO, a.a.O). Die wohl herrschende Meinung besagt, dass bei durchschnittlichem Einkommen pauschal lediglich bis zu maximal 50% des Nettoeinkommens an Wohnkosten berücksichtigt werden können (OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085 ; Zöller ZPO, a.a.O.; Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Lissner/ Dietrich/ Eilzer Germann/ Kessel, Rn. 59). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass bei Wohnkosten, die 50% des Einkommens übersteigen, näherer Vortrag zur Angemessenheit zu machen ist (PKH-Leitlinien des AG Hannover FamRZ 1996, 212, 213) und bei ortsbedingt höheren Mieten auch mehr als 50 % des Einkommens absetzbar sind (Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Lissner/ Dietrich/ Eilzer Germann/ Kessel, a.a.O.; LAG Erfurt, MDR 2001, 237 ). Von einigen Gerichten werden als angemessene Wohnkosten bis zu 1/3 des Nettoeinkommens an Mietaufwand berücksichtigt (OLG Karlsruhe, 13.08.2001, 5 WF 107/01; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 24.01.2008, 2 WF 401/07 , das bei einem Einkommen von 1496 € ohne weiteren Ausführungen 500 € Wohnkosten für angemessen hält). Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, dass sich die angemessenen Wohnkosten in Anlehnung an die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II zu orientieren haben. Eine lediglich prozentual vom Einkommen abhängige Angemessenheitsprüfung vermag das Gericht indes nicht zu überzeugen. Sie übersieht die erheblichen regionalen Unterschiede bei den Wohnkosten sowie die Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt. Auch diesen hat das Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit Sorge zu tragen (BT-Drucks. 12/6963, S. 8; MüKom ZPO,
- Auflage 2008, Rn. 37 zu § 115). Sie führt weiterhin auch zu unbilligen Ergebnissen bei einem sehr hohen oder sehr geringen Einkommen. Weiterhin bleibt bei dieser Berechnungsweise auch die Anzahl der Mitbewohner, deren gegenüber die PKH- Partei ggfs. zum Unterhalt verpflichtet ist, bei der Bemessung der angemessenen Wohnraumgröße unberücksichtigt. Dass die Berechnung für das Gericht einfach und unkompliziert durchzuführen ist und dass mittels des Einkommens auch eine Bezugsgröße zu den Lebensverhältnissen der Partei hergestellt ist, kann die Anwendung einer einkommensindizierten Formel alleine nicht rechtfertigen. Andererseits erscheint auch der unreflektierte Rückgriff auf die für § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II zu ermittelnden Werte zu restriktiv. Denn dadurch ist dem Einzelfall und insbesondere dem Umstand, dass der Antragsteller einen gewissen Lebensstandart zu wahren berechtigt ist, nicht ausreichend Genüge getan. Die Abzugsfähigkeit der Wohnkosten soll nämlich lediglich in der Höhe verneint werden, in deren Höhe sie sich aus den Gegebenheiten des Wohnmarktes und auch den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht begründen lassen (BT-Drucks. a.a.O.), wobei kein zu strenger Maßstab anzusetzen ist (MüKom ZPO, a.a.O.). Die Berücksichtigung lediglich eines pauschalierten Betrages (vgl. § 115 Abs. 1 ZPO in der Fassung vom 13.06.1980, BGBl. I 1980, 677 i.V.m. BT-Drucks. 8/3068 S.20) wurde außerdem durch die Einführung des PKHÄndG vom 10.10.1994 (BGBl. I 2954) abgeschafft (zur Begründung vgl. BT-Drucks. 12/6963, S.10). Der dadurch gezeigt Wille des Gesetzgebers darf nicht durch den unreflektierten Ansatz eines Pauschalbetrages umgangen werden. Demgegenüber hält das Gericht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen im vorliegenden Fall Wohnkosten in Höhe von insgesamt 780,00 € für angemessen. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller zumindest die Beträge für eine angemessene Wohnung und Unterkunft gemäß § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II zuzugestehen sind, wobei diesen ein prozentual abhängiger Aufschlag hinzuzurechnen ist, der unter Berücksichtigung der Lebensumstände und dem Lebensstandart der Partei zu bemessen ist. Dadurch kann bei unangemessen hohen Wohnkosten ein unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes, des Wohnorts und der Lebensumstände dem Lebensstandard der Partei angemessener Wohnkostenbetrag ermittelt werden. Hierbei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau heranzuziehen, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt. Denn diese Werte geben in der Regel einen zuverlässigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R , FEVS 60, 145-150; vgl. hierzu auch BGH, 23.07.2009, VII ZB 103/08 zur Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Vollstreckungsverfahren). Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabellen soll erst vorgenommen werden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind (vgl. BSG 7b. Senat, 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R , FEVS 58, 271 -278). Laut Auskunft des Kreises Plön am 07.12.2010 existiert für den Kreis Plön momentan weder ein qualifizierter Mietspiegel noch ein Mietspiegel oder eine Mietdatenbank. Zur Berechnung der angemessenen Wohnkosten gemäß § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II wird vielmehr regelmäßig die „Handlungsanweisung des Kreises Plön zur Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II“ in der Fassung vom 01.08.2009 zu Grunde gelegt. Die dort festgesetzten Beträge wurden durch die Auswertung der Wohnungspreise von insgesamt ca. 6.000 Wohnungen ermittelt. Diese Werte legt auch das Gericht seiner Berechnung zu Grunde. Ausweislich der „Handlungsanweisung des Kreises Plön zur Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII bzw. § 22 SGB II“ in der Fassung vom 01.08.2009 beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis in bei drei Bewohnern 4,91 €. Die angemessene Größe der Wohnung orientiert sich an den landesrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung (BSG 7b. Senat, a.a.O., m.w.N.). Gemäß Nr. 8.5.1 i.V.m. Nr. 8.5.5.1, Nr. 8.5.5.2 und Nr. 8.5.6 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2004, S. 548, 558) gilt für einen drei- Personen- Haushalt, in dem eine alleinerziehende Person mit beruflich bedingtem Wohnflächenmehrbedarf wohnt, eine Wohnfläche bis zu 85 qm für angemessen. Vorliegend beträgt die angemessene Kaltmiete nach den sozialrechtlichen Vorschriften somit 417,35 € in . Hinzuzusetzen sind weiterhin die Heizkosten. Da sich aus dem hier vorliegenden Mietvertrag nicht ergibt, in welcher Höhe die Heizkosten Teil der Gesamtmiete sind und sich dadurch die tatsächliche Höhe der Heizkosten nicht bestimmen lässt, sind die angemessenen Heizkosten nach § 29 Abs. 3 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II in Anwendung der Rundverfügung Nr. 7/2008 des Kreises Plön vom 24.07.2008 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung eines Gasverbrauchs in Höhe von 226,80 kWh/qm und einer (angemessenen) Wohngröße von 85qm ergeben sich unter Berücksichtigung der aktuellen Gaspreise und Anwendung der Rundverfügung Nr. 7/2008 des Kreises Plön vom 24.07.2008 Heizkosten in Höhe von ca. 1.200,00 € / Jahr, monatlich somit 100,00 €. Die angemessenen Wohnkosten nach den sozialrechtlichen Vorschriften beträgt somit gerundet 520,00 €. Allerdings ist hier ein nicht zu knapp bemessender, an dem Lebensstandart und den Lebensverhältnissen der Partei orientierter Zuschlag zu gewähren. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegner ... mit überdurchschnittlichem Einkommen ist, hält das Gericht einen Zuschlag von 50% auf die nach sozialrechtlichen Vorschriften angemessenen Wohnkosten für gerechtfertigt, insgesamt also 780,00 €. In dem so ermittelten Wert für die angemessenen Wohnkosten sind die Anzahl der Mitbewohner durch Berücksichtigung der Wohnkosten einer angemessen großen Wohnung, der Lebensstandard der Prozesskostenhilfepartei sowie die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ausreichend berücksichtigt. 4.) An Fahrtkosten hat das Gericht 251,14 € berücksichtigt. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Gemäß den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts auf dem Stand vom 01.01.2011 sind gemäß Nr. 10.2.2 für die ersten dreißig Entfernungskilometer 0,30 €, für die weiteren Entfernungskilometer 0,20 € zu berücksichtigen. Kosten für die Fahrzeugfinanzierung können daneben regelmäßig nicht in Ansatz gebracht werden. Vorliegend gibt der Antragsgegner an, wöchentlich für Wege zur Arbeitsstelle 90km zurückzulegen, pro Wochentag also 18km. Unter Anwendung der Formel 220 Arbeitstage / 12 * 0,3 € *18km errechnen sich wöchentliche Fahrtkosten in Höhe von 99,00 €. Vorliegend zahlt der Antragsgegner jedoch noch ein Fahrzeug mit einer Monatsrate in Höhe von 251,14 € ab. Da dieses für die Fahrten zur Arbeit verwendet wird, waren die Fahrtkosten maximal in Höhe der Finanzierungsrate des Fahrzeuges in Ansatz zu bringen, wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 26.10.2010 auch beantragt. 5.) Die Finanzierungskosten für den Kauf des Computers sind weiterhin nicht zu berücksichtigen. Die Verbindlichkeit ist nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen worden und kann somit lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn sie zu Anschaffung lebenswichtiger Anschaffungen diente (LAG Köln, 13.10.2010, 1 Ta 297/10, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Ein unabwendbares Bedürfnis für die Anschaffung eines 880,00 € teueren Computers für den Sohn des Antragsgegners besteht alleine deshalb nicht, da auch ein preisgünstigerer Computer mit einem Kaufpreis von ca. 400,00 € angeschafft hätte werden können. Ein solcher hätte problemlos von dem einzusetzenden Einkommen auf einmal oder maximal in zwei Monatsraten abbezahlt werden können. Der Vortrag, dass für die Verwendung des Programms „Microsoft Encarta Enzyklopädie“ eine hochwertige Grafikkarte erforderlich ist, ist nicht zutreffend. Für dieses Programm gelten in der letzten Version (die Produktion dieses Programms wurde inzwischen eingestellt) folgende Systemvoraussetzungen: - Multimedia-PC mit Pentium 600 MHz oder höher (empfohlen 1 GHz oder höher) - Betriebssystem Windows XP SP2 oder höher - 256 MB RAM (512 MB empfohlen) - 1 GB freier Festplattenspeicher - DVD-ROM - Grafikkarte mit einer hohen Auswahl an Farben und eine Auflösung von 800x600 oder höher (1024x768 empfohlen) Diese Systemvoraussetzungen erfüllt –wie das Gericht aufgrund eigener Fachkompetenz in diesem Bereich beurteilen kann- selbst ein fünf bis sieben Jahre alter, in jedem Fall aber jeder momentan erhältliche neue Computer. Auch für das „schnelle Arbeiten in Bezug auf Internet“ und die Verwendung mehrerer Programme gleichzeitig genügt selbst ein Computer der unteren Preisklasse. Auch für die Verwendung des Programms Dragon NaturallySpeaking ist ein leistungsfähiger Computer nicht notwendig. Die Systemvoraussetzungen von einer Prozessorleistung von 1GHz (512 Kilobyte L2-Cache) mit 2 GB Arbeitsspeicher werden von einem vor einem Jahr für 400,00 € erhältlichen Computer in jedem Falle erfüllt. Die Anschaffung eines teureren Computers für das Betreiben des Modellbauhobbys durch ... ist nicht zu Lasten der Allgemeinheit und des Steuerzahlers durch den Ansatz der Darlehensraten zu berücksichtigen; insbesondere stellt sie keine „lebenswichtige Anschaffung“ dar. Im Übrigen dürfte der Computer inzwischen ohnehin abbezahlt sein. Die Abzahlung des Darlehenbetrages sollte in sechs Monatsraten erfolgen. Da aus dem hier vorgelegten Kontoauszug vom 08.05.2010 hervorgeht, dass bereits am 04.05.2010 eine Ratenzahlung erfolgte, muss die Abzahlung spätestens im Oktober 2010 beendet gewesen sein. Permalink: http://openjur.de/u/164121.html Kommentare
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