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OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 - Az. I Ws 62/11

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Dauer der erteilten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die

§ 67dRz.

15, § 66 Rz. 37 ff., jeweils m.w.N.).

  1. bb)An Vorstehendem gemessen erschließen sich hinreichende vom Verurteilten ausgehende Gefahren: ... (wird ausgeführt) Dementsprechend ist der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt des Freistaates Thüringen, wo er nach seiner Haftentlassung zunächst Wohnsitz genommen hatte, in das dortige HEADS-Programm aufgenommen und wegen der angenommenen hohen deliktstypischen Rückfallwahrscheinlichkeit der höchsten Gefährlichkeitsstufe I zugeordnet worden. Damit dürfte der Beschwerdeführer zu denjenigen Verurteilten gehören, für die nach der bisherigen Rechtsprechung des 5. Strafsenates des Bundesgerichteshofes die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Betracht kommen kann.
  2. cc)Unter Würdigung aller Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergeben, besteht bei dem Beschwerdeführer jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F. - der einen gänzlich anderen Maßstab als der der Senatsentscheidung vom 20.01.2011 - I Ws 6/11 - zugrunde liegende § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. (dringende Gründe für die Annahme der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung) anlegt - voraussetzt. Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden ist. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V (u.a.) nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen würde. Auch dies bedeutet wiederum einen erheblich strengeren Maßstab an eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F..
  3. dd)Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 37 rechte Spalte unten), bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt.
  4. d)Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung ist auch erforderlich im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB n.F.
  5. aa)Dem Beschwerdeführer sind in mehrfacher Hinsicht seinen Wohn-, Aufenthalts- und Tätigkeitsort betreffende Weisungen erteilt worden. Er muss jede Änderung seines Wohnsitzes seinem Bewährungshelfer sowie der Führungsaufsichtsstelle mitteilen. Gleiches gilt im Falle der Arbeitsaufnahme für den Wechsel seines Arbeitsplatzes. Zudem darf er bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben und zu bestimmten, im Beschluss vom 13.01.2011 namentlich genannten Personen keinen Kontakt aufnehmen. Deren Aufenthaltsorte werden in diesem Beschluss aus nahe liegenden Gründen zwar nicht mitgeteilt, sie sind jedoch der Polizei bekannt. Dementsprechend ist die elektronische Fußfessel dazu bestimmt und zugleich geeignet, die Erfüllung dieser Weisungen zu überwachen und den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.
  6. bb)Bei den vorbezeichneten Weisungen handelt es sich um Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 und 8 StGB, nicht aber um solche nach Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dies steht der Anordnung der elektronischen Fußfessel indes nicht entgegen. Das Gesetz nennt die letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt. Diese Formulierung ist im übrigen aufgrund kontroverser Diskussion hierüber (vgl. BT-Drucksache 17/4062 S. 12) im - wovon auszugehen ist - unmittelbaren Bewusstsein ihrer Tragweite Gesetzesbestandteil geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 f. , S. 35 ff.). Im Übrigen kann das Gericht nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO n.F. den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. abhalten kann (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Bundesregierung; vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 38 rechte Spalte). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung verfolgt damit nicht nur das Ziel der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern auch allgemein spezialpräventive Zwecke. Bereits das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko zu unterliegen, stärkt die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem kann eine derartige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 rechte Spalte, m.w.N.).
  7. cc)Von alledem ist die Strafvollstreckungskammer mit überzeugender Begründung ausgegangen (BA S. 4 bis 6). Sowohl die genannten aufenthalts- und tätigkeits-bezogenen Weisungen aus dem Beschluss vom 13.01.2011 als auch die diese begleitende Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in dem nunmehr angefochtenen Beschluss halten sich im Rahmen des der Strafvollstreckungskammer insoweit eingeräumten Ermessens. Die Strafvollstreckungskammer hat darüber hinaus die elektronische Überwachung sinnfälligerweise auch und gerade an die erst anlaufende Behandlung des Verurteilten in der forensischen Ambulanz geknüpft, mithin an diejenige Weisung, die ggf. näheren Aufschluss über das Ausmaß des aktuellen Problem- und Gefährdungspotentials des Verurteilten verspricht. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde auch nicht mit Erfolg aufgezeigt.
  8. e)Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die elektronische Aufenthalts-überwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB .
  9. aa)Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen - unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (vgl. zu vorstehendem Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28.

, § 68b Rz. 25, § 56c Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.).

  1. bb)Gemessen an Vorstehendem stellt die beschwerdegegenständliche Weisung auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Verteidigung und dem vom Senat angeforderten Bericht des Polizeipräsidenten in Rostock vom 21.03.2011 ergibt, keine Unzumutbarkeit für den Verurteilten dar. Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel den davon Betroffenen bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder bei vergleichbaren Tätigkeiten behindert. Die Beschwerdebegründung verkennt indes, dass der Beschwerdeführer schwerste Straftaten begangen hat, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, bislang nicht behandelt worden ist und durch ihn - wie ausgeführt - nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer die mit der Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil - wovon auch die Beschwerdebegründung ausgeht - Fußfesseln im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Die bislang bekannten Störungen im Betrieb der elektronischen Überwachung erachtet der Senat für hinnehmbar. Sie beeinträchtigen - was entscheidend ist - jedenfalls nicht die technische Umsetzung der mit der Weisung verfolgten Ziele.
  2. cc)Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass dem Verurteilten ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wohl eine neuerliche polizeirechtliche Überwachung, ähnlich wie anlässlich seines Aufenthaltes in Thüringen, bevorstehen würde (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V), was offenbar auch nach seiner eigenen Einschätzung eine insgesamt stärker belastende Maßnahme darstellt. 4. Der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass dies nicht bereits mit Beschluss vom 13.01.2011 geschehen ist. Nach § 68d StGB können derartige Entscheidungen auch nachträglich getroffen werden. III. 1. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung letztlich der forensischen Ambulanz überlassen hat, soweit sie zunächst nur für die Dauer der von dieser für notwendig erachteten Behandlungs- und Gesprächstermine vorgesehen ist. Das ist rechtlich bedenklich. Ebenso wie die nähere Ausgestaltung einer Bewährungsweisung allein dem Gericht vorbehalten ist und deshalb nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden darf (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig a.a.O. § 56d Rz. 4 m.w.N.), kann auch die Dauer einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. nicht der forensischen Ambulanz überlassen werden. Dies widerspräche nicht nur dem Richtervorbehalt, sondern auch dem Grundsatz, dass das verbotene oder verlangte Verhalten und damit auch die Dauer der Weisung genau zu bestimmen ist ( § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ). Insoweit unterlag der angefochtene Beschluss der (Teil)Aufhebung. 2. Die Sache war entgegen der im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, die den Senat zur Festlegung der Dauer der Weisung für befugt erachtet, insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Dem Senat als Beschwerdegericht ist es in Abweichung vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO wegen des eingeschränketen Prüfungsmaßstabs verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a Abs. 1, 463 Abs. 7 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. KK-Fischer, StPO, 6.

§ 453Rn. 12 m.w.N; OLG München NSt

Z 2011, 94 ; Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - I Ws 66/11 - ). Anhaltspunkte für eine "Ermessensreduzierung auf Null" sind nicht ersichtlich. IV. Zwar ist durch den angefochtenen Beschluss der vorausgegangene Beschluss vom 13.01.2011 lediglich um die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ergänzt worden, so dass sich der dort enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht auch auf diese ergänzend angeordnete Weisung bezieht. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die einem Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. zukommt (u.a. § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F.), weist der Senat den Beschwerdeführer ausdrücklich und klarstellend auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Weisung nach § 145a StGB und die zugleich drohende Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F. hin. V. Eine von der Verteidigung - mehrfach - angeregte mündliche Anhörung des Verurteilten war nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, § 309 Abs. 1 StPO . Eine mündliche Verhandlung ist, abgesehen von den Fällen der §§ 118 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53.

§ 309Rz.

1 m.w.N.). Anlass dazu, aus besonderen Gründen ausnahmsweise mündliche Erklärungen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, bestand für den Senat nicht. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO . Der nur geringe und zudem wohl nur zeitlich begrenzte Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Verurteilten mit den gesamten Kosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO ). VII. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO . Permalink: http://openjur.de/u/164268.html Kommentare

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