← Deutschland

VG München, Urteil vom 18. Januar 2008 - Az. M 23 K 07.3138

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beklagte hat mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom

  1. Juni 1998 nach § 45 StVO die Radwegbenutzungspflicht auf Sonderwegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in München u.a. auf der Rosenheimer Straße in dem hier streitgegenständlichen Bereich zwischen der Kreuzung Friedenstraße und der Kreuzung Orleansstraße angeordnet. Die Kennzeichnung der Radwege wurde durch Aufstellung der Zeichen 237, 240 oder 241 StVO bis
  2. August 1998 vorgenommen. In dem vorliegenden Abschnitt erfolgte die Kennzeichnung durch Zeichen
  3. Mit Schreiben vom
  4. April 2007, eingegangen bei der Beklagten am
  5. April 2007, legte der Kläger Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht durch Zeichen 241 auf der Rosenheimer Straße zwischen der Friedenstraße und der Orleansstraße Richtung Innenstadt ein. Er befahre diesen Straßenabschnitt zwei- bis viermal pro Woche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf diesen verwiesen. Die Regierung von Oberbayern hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  6. Juli 2007 als unzulässig wegen Verfristung zurückgewiesen. Mit Eingang am
  7. August 2007 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragte zuletzt, die verkehrsrechtliche Anordnung vom
  8. Juni 1998 betreffend den durch Verkehrszeichen ausgewiesenen rechtsseitigen Radweg der Rosenheimer Straße zwischen der Kreuzung Friedenstraße und Kreuzung Orleansstraße in München in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom
  9. Juli 2007 aufzuheben. Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor, sein Widerspruch gegen die streitgegenständliche Benutzungspflicht sei fristgerecht. Erst seit Mitte 2006 befahre er das streitgegenständliche Stück der Rosenheimer Straße. Er sei also von der Anordnung regelmäßig betroffen und widerspruchsberechtigt. Der Widerspruch sei fristgerecht innerhalb eines Jahres eingelegt worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Fristenlaufs werde auf das Urteil des OVG Hamburg vom
  10. November 2002, Az.: 3 Bf 23/02 verwiesen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Es fehle an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff., da der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Bei dem hier vorliegenden Dauerver- waltungsakt in Form der Allgemeinverfügung sei gemäß § 70 Abs. 2 VwGO ein Widerspruch innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntgabe einzulegen. Der Lauf der Rechtsbehelfsfrist beginne für jedermann ab Anbringung des Verkehrszeichens. Mit Beschluss vom
  11. Dezember 2007 wurde die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Gründe Die Anfechtungsklage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom
  12. Juni 1998 - in dem hier streitgegenständlichen Umfang - in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom
  13. Juli 2007 ist unzulässig, ungeachtet dessen, dass die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtungsklage, wie die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch den belastenden Widerspruchsbescheid) vorliegen. Die Klage ist gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt gerichtet, da der Widerspruch nicht innerhalb offener Widerspruchsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt wurde. Wenn, wie vorliegend, die Widerspruchsbehörde zu Recht einen Widerspruch als unzulässig, weil verfristet, zurückweist, ist dem Gericht eine Sachentscheidung über den bestandskräftigen Ausgangsbescheid verwehrt (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO,
  14. Auflage 2000, § 70 RdNr. 7 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  15. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO normierte, in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom
  16. Juni 1998 konkretisierte und mit dem Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO im streitgegenständlichen Bereich konkret umgesetzte Anordnung ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des §35 Satz2 VwVfG . Er wird gemäß §43 Abs.1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG setzt nicht persönliche Kenntnisnahme voraus. Die Bekanntgabe bestimmt sich nach §41 VwVfG . Neben der individuellen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG ) kann - wie vorliegend - eine Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Dies ist auch tunlich, da eine an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, vorliegend die verkehrsteilnehmenden Radfahrer, gerichtete Allgemeinverfügung gerade an keinen namentlich individuellen Adressaten gerichtet und diesem individuell bekannt gegeben werden kann. Ein nach § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegebener Verwaltungsakt entfaltet ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe seine Wirksamkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG .
  17. Die Aufstellung des Verkehrsschildes ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes (vgl. insb. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht (beispielsweise unverhüllt oder nicht abgedeckt), dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. umfassend hierzu BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az.: 11 C 15/95 m.w.N. zur Rechtsprechung). Nachdem unstreitig die Verkehrszeichenaufstellung bis zum
  18. August 1998 in der vorgenannten Weise erfolgte, wurde die streitgegenständliche Allgemeinverfügung spätestens zum
  19. August 1998 den radfahrenden Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben und ist allen Personen, die diesem Personenkreis angehören gegenüber wirksam. Weder für die Bekanntgabe noch für den ab Bekanntgabe beginnenden Rechtsmittelfristenlauf bedarf es der Kenntnisnahme irgendeines oder eines bestimmten individuell von der Verkehrsregelung Betroffenen. Kurz, es bedarf für die Bekanntgabe der hier getroffenen Verkehrsregelung durch das aufgestellte (und sichtbare) Verkehrszeichen 241 nicht, dass überhaupt ein verkehrsteilnehmender Fahrradfahrer und auch nicht dass der mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmende Kläger das streitgegenständliche Verkehrszeichen passiert und damit Kenntnis von der für diesen Bereich getroffenen Regelung erlangt, damit die Verkehrsregelung der Radwegbenutzungspflicht in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt bekannt gegeben und wirksam ist. (anderer Ansicht wohl OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.2002, Az.: 3 Bf 23/02 in der Begründung zu Leitsatz Nr. 3 und insoweit in Widerspruch zu BVerwG, Urteil vom 11.12.1996).
  20. Gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 VwGO entsprechend beträgt die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs ein Jahr; sie beginnt gemäß § 70 Abs. 1 VwGO mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, mithin mit Aufstellung des Verkehrszeichens im streitgegenständlichen Bereich. Da unstreitig das bzw. die Verkehrszeichen in diesem Bereich bis spätestens
  21. August 1998 errichtet wurden, endete die Jahresfrist mit Ablauf des
  22. August
  23. Demnach ist die Widerspruchseinlegung des Klägers verspätet und die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom
  24. Juni 1998, umgesetzt durch das bzw. die Verkehrszeichen in diesem Bereich, bestandskräftig. Die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern als unzulässig ist rechtmäßig und führt dazu, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, denn sie richtet sich gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO , 708 ff. ZPO. Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Jens Müller. Permalink: http://openjur.de/u/164297.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.