Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 03.11.2010 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Kostenvollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Der Wert des Widerspruchverfahrens wird auf 256.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen über die Antragsteller verboten worden sind. Die Antragstellerin zu 1) ist eine Aktiengesellschaft, die die Profifußballabteilung des FC B... M... e.V. betreibt. Der Antragsteller zu 2) ist Aufsichtsratsvorsitzen und der der Antragstellerin zu 1 ), der Antragsteller zu 3) ist Vorsitzender und der Antragsteller zu 4) Mitglied deren Vorstandes. Der Antragsgegner war bis vor kurzem als Ermittler in der von P... L... geleiteten Disziplinarabteilung des Europäischen Fußballverbandes U... beschäftigt. Am 19.
- und am 23.6.2010 kam es zu Gesprächen zwischen dem Antragsgegner und L... einerseits sowie den für das Magazin "S..." tätigen Journalisten S... und B..., die seinerzeit zu der Frage einer möglichen Manipulation des U...-Cup-Halbfinalspiels zwischen dem FC B... M... und Z... S.. P... im Mai 2008 recherchierten. B... hatte bereits am 30.
- und am 31.5.2010 in zwei im Internetauftritt des "S..." erschienenen Artikeln über den Sachverhalt berichtet (vgl. Anlagenkonvolut Bk). ln der Ausgabe 38/2010 des "S..." vom 16.9.2010 erschien unter der Überschrift "Der U...-Skandal" ein Artikel, in dem der Antragsgegner unter anderem mit den Aussagen zitiert wurde, die Antragstellerin zu 1) habe das soeben genannte U...-Cup-Spiel "verkauft", russische Mafiosi hätten hierfür Millionen bezahlt, Belege über den Eingang achtstelliger Beträge auf einem Konto der Antragstellerin zu 1) lägen vor, eine "kleine Staatsanwaltschaft außerhalb M...s" ermittle bereits und es habe Hausdurchsuchungen bei den Antragstellern zu 2) und 4) sowie bei einem Spieler des Vereins gegeben, in dessen Wohnung man neben einer Million US-Dollar auch Kokain gefunden habe, wofür es ebenfalls Belege gebe. Wegen des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 3.11.2010 hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die soeben wiedergegebenen Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten; wegen des genauen Wortlauts wird auf die Beschlussausfertigung (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners, zu dessen Begründung er unter Berufung auf eigene eidesstattliche Versicherungen vorträgt, dass er sich bei keinem der mit den Zeugen S... und B... geführten Gespräche in der hier angegriffenen Weise geäußert habe. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3.11.2010 aufzuheben und den Antrag auf den Erlass zurückzuweisen sowie die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung aufzuheben. Die Antragsteller beantragen, die einstweilige Verfügung vom 3.11.2010 zu bestätigen. Sie behaupten, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Äußerungen sowohl in dem Gespräch vom 19.6.2010 als auch demjenigen vom 23.6.2010 getan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2011 Bezug genommen. Gründe
- Die angefochtene einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn sie ist nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung zu Unrecht ergangen. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere können sie die begehrte Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK beanspruchen, denn es ist ihnen nicht gelungen, die Voraussetzungen der hierfür erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr glaubhaft zu machen. Ihre Behauptung, der Antragsteller habe sich sowohl am
- als auch am 23.6.2010 in Gesprächen mit den Journalisten S... und B... in der antragsgegenständlichen Weise geäußert, ist durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen S... und B... nicht in einem den Anforderungen des § 294 ZPO genügenden Maß belegt. Zwar können der das Gespräch vom 23.6.2010 betreffenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen S... (Anlage K 1) sämtliche und den auch das Gespräch vom 19.6.2010 betreffenden weiteren eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen S... und B... (K 4 und K 5) ein großer Teil der angeblichen Äußerungen des Antragsgegners entnommen werden. Ihnen stehen aber die hinsichtlich beider Gespräche abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners selbst entgegen, mit denen dieser in Abrede genommen hat, sich in der ihm vorgeworfenen Weise geäußert zu haben. Angesichts dessen sieht die Kammer keinen Anlass, dem Vortrag der Antragstellerseite erheblich mehr Glauben zu schenken als dem Bestreiten des Antragsgegners. Dabei verkennt sie nicht, dass die Angaben der Zeugen S... und B... so detailliert sind, dass die Möglichkeit, sie könnten insgesamt erdacht sein, fernliegt. Aber abgesehen davon, dass auch der Antragsgegner sich nicht darauf beschränkt hat, die Behauptungen der Antragsteller pauschal in Abrede zu nehmen, sondern zumindest in seiner schriftlich eingereichten eidesstattlichen Versicherung ebenfalls eine ausführliche Darstellung des Gesprächs vom 23.6.2010 abgegeben hat, ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen die von ihnen wiedergegebenen Informationen ebenso gut von Herrn L... oder aus einer dritten Quelle erlangt haben könnten, die bereits den Artikeln vom 30.
- und 31.5.2010 zugrunde gelegen haben mag. Auch der Umstand, dass die Angaben des einen Zeugen durch die des anderen bestätigt werden, vermittelt diesen keinen erheblich über die eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners hinausgehenden Beweiswert. Denn insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Formulierungen der Erklärungen beider Zeugen passagenweise so weitgehend übereinstimmen, dass kaum angenommen werden kann, sie seien von den Zeugen eigenständig und unabhängig voneinander verfasst worden, was den Wert der gegenseitigen Bestätigung wiederum mindert. Vor diesem Hintergrund führt auch die Tatsache, dass der Antragsgegner seine eidesstattliche Versicherung im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Mithilfe seines Prozessbevollmächtigten abgab, zu keinem erheblichen Überwiegen des Glaubhaftmachungswertes der von Antragstellerseite eingereichten eidesstattlichen Versicherungen gegenüber den ebenfalls an Eides Statt versicherten Angaben des Antragsgegners. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten beschränkte sich erkennbar darauf, dem Antragsgegner aufzuzeigen, zu welchen Tatsachenbehauptungen er sich erklären solle.
- Einer Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, den die Kammer als nur hilfsweise gestellt auslegt, bedurfte es neben der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht.
- Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Nr. 6, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/164348.html Kommentare
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