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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. März 2011 - Az. 6 WF 46/11

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:

  1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom
  2. November 2011 wird zurückgewiesen.
  3. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin S. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom
  4. November 2011 geändert: Die der Rechtsanwältin S. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß den §§ 45 , 49 RVG auf 951,17 € festgesetzt.
  5. Das Verfahren ist gebührenfrei.
  6. Der Gegenstandswert wird für Ziffer
  7. auf 51,05 € und für Ziffer
  8. auf 269,42 € festgesetzt. II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren-frei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 269,42 € festgesetzt. Gründe Vorliegend geht es allein um die Frage, ob gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG Zahlungen auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen sind, wenn die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung höher ist als die Zahlungen. Der Senat beantwortet diese Frage jedenfalls für Fälle, die nach dem Inkrafttreten des § 15 a RVG am
  9. August 2009 anhängig gemacht wurden – wie hier –, dahin dass Zahlungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet werden können, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigen (PfOLG FamRZ 2011, 138 ). Soweit für das frühere Recht eine andere Meinung vertreten wurde, (vgl. OLG Hamm Beschluss vom
  10. September 2009, Az. 25 W 333/09 ), wird entscheidend darauf abgestellt, dass es bei der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (so § 58 Abs. 2 RVG), sondern darum gehe, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstanden sind. Die Verfahrensgebühr entstehe aber von vornherein nur in der um die Anrechnung reduzierten Höhe. Nunmehr steht jedoch auf Grund von § 15 a Abs. 1 RVG fest, dass die Verfahrensgebühr unbeschadet irgendeiner Anrechnung in voller Höhe entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,
  11. Auflage, § 58 Rdn. 44). Der Verfahrenswert entspricht der Differenz der im angefochtenen Beschluss festgesetzten zu der beantragten Vergütung. Dazu gehört auch die Mehrwertsteuer. Die Änderung des Verfahrenswertes für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Der Wert entspricht der Differenz der erstrebten (und letztlich erreichten) Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs zu dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag. Permalink: http://openjur.de/u/164558.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.