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OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011 - Az. 12 W 631/11

Obsah (4)§ 3§ 8§ 1§ 7

1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Name

§ 3Rn.

30, 34; Schaub in:

§ 8Rn.

45; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1109).

  1. b)Die Anwendung der Gründungsvorschriften hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) erscheint im Streitfall umso mehr geboten, als naheliegt, dass das ursprüngliche Stammkapital - falls es überhaupt an die Gesellschaft gezahlt worden war - wieder entnommen worden ist. Hierauf deutet die im notariellen Vertrag vom 05.08.2009 enthaltene Bestimmung hin, wonach der Gesellschaft, die keine Geschäfte betreibt, gegenüber dem Alleingesellschafter Günter Winkelmann eine Forderung in Höhe von 25.000,00 EUR zusteht und ansonsten das Gesellschaftsvermögen weder Aktiva noch Passiva aufweist. Wäre die 2004 nach der Anmeldeversicherung des Günter Winkelmann in voller Höhe einbezahlte Stammeinlage noch unverbraucht im Vermögen der Gesellschaft vorhanden, wäre diese Vertragsklausel unverständlich.
  2. c)Bei einer Ein-Mann-GmbH sahen § 7 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 ein zusätzliches Erfordernis vor. Über die Mindesteinzahlung von einem Viertel der Stammeinlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber der Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, hinaus durfte die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn „der Gesellschafter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat“ und seine Anmeldeversicherung sich auch hierauf bezieht. Mit Inkrafttreten des MoMiG wurden § 7 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aufgehoben; die vormalige Differenzierung zwischen Mehr-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH ist seitdem aufgegeben (Fleischer in:

§ 1Rn.

70; Schaub in:

, § 7 Rn. 3, 46). Auch bei einer Ein-Personen-GmbH reicht damit nunmehr aus, dass die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muss, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat (vgl. Wicke in:

§ 3Rn. 34). d) Auch wenn die Beschwerdeführerin zu 1) erstmals bereits 2004 - also noch zur Geltung des Gmb

HG vor dessen Änderung durch das MoMiG - gegründet worden war, kommt es für die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen „Neugründung“ und für die insoweit gemäß § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG abzugebende Versicherung nicht auf den ursprünglichen Gründungszeitpunkt und die seinerzeit geltende Rechtslage, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeversicherung gegenüber dem Handelsregister und die dann maßgebliche Rechtslage an. Maßgeblicher Stichtag bei einer wirtschaftlichen Neugründung ist die entsprechende Anmeldung gegenüber dem Registergericht (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 ). Im Streitfall sind somit lediglich die durch das MoMiG geänderten aktuellen Regelungen des GmbHG maßgeblich. e) Die Anmeldeversicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten, nicht am gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 ). Sie ist also - für eine Ein-Personen-GmbH gilt insoweit nichts anderes - darauf zu richten, dass die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muss, von dem sich ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat (BGH a.a.O.). Der Inhalt der Anmeldeversicherung erschöpft sich indes nicht in dem eingezahlten, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung stehenden Teil des Stammkapitals. Vielmehr ist weitergehend zu versichern, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels noch ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 , Rn. 13; Thüringer OLG DB 2006, 2624 , Rn. 17; Emmerich in: Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rn. 31; Schaub in:

§ 8Rn.

45; Heidinger/Meyding NZG 2003 1129, 1131; jeweils m.w.N.). Dieser Teil der Versicherung betrifft damit - über die eingezahlten Geldeinlagen hinaus - das weitere Gesellschaftsvermögen (im Streitfall also die zweite Hälfte der statutarisch bestimmten Einlage von 25.000,00 EUR). Insoweit ist zwar nicht zu versichern, dass sich auch dieser Teil des Gesellschaftsvermögens wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet; § 8 Abs. 2 GmbHG verlangt dies nur für die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen, also nur hinsichtlich eines Viertels der Stammkapitalziffer (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber der Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Hinsichtlich der weitergehenden restlichen Stammeinlage muss diese - auch bei einer Ein-Personen-GmbH - im Falle der erstmaligen wie auch der Neugründung auch nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen, sondern lediglich im Vermögen der Gesellschaft stehen, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagerückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Gleichwohl ist auch hinsichtlich des über die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen hinausgehenden Teils der Stammkapitalziffer zu versichern, dass die Gesellschaft insoweit ein Mindestvermögen [in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer] besitzt. Die Anmeldeversicherung hat sich damit auf das gesamte statutarische Stammkapital (hier also auf 25.000,00 EUR) zu beziehen. Insoweit wird auch nicht, wie die Beschwerde rügt, in unzulässiger Weise zwischen der erstmaligen Gründung einer GmbH und der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels differenziert; auch bei erstmaliger Gründung einer GmbH ist eine entsprechende Anmeldeversicherung gleichen Inhalts erforderlich. f) Bezogen auf die Beschwerdeführerin zu 1) bedeutet dies, dass zwar der Nachweis der vollen Erfüllung der Einlageverpflichtung (also auch der Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage) nicht erforderlich war, dass indes die Anmeldeversicherung der neuen Geschäftsführung [der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4)] vom 05.08.2009 gleichwohl nicht ausreichend war. Diese bezieht sich lediglich auf die (eingezahlte) Hälfte des Stammkapitals, nicht hingegen auf ein weitergehendes Gesellschaftsvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer. g) § 3 der Satzung der Gesellschaft ist insoweit irrelevant. Zwar können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine höhere (als die in § 7 Abs. 2 GmbHG vorgesehene) Mindesteinzahlung vereinbaren (Schaub in:

§ 7Rn.

45 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. § 3 Abs. 1 der Satzung bestimmt lediglich die Höhe des Stammkapitals, nicht aber auch eine Volleinzahlungsverpflichtung. Auch § 3 Abs. 2 der Satzung statuiert kein Mindesteinzahlungserfordernis in Höhe der gesamten statutarischen Stammkapitalziffer von 25.000,00 EUR, sondern besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer zu 2) als Gründungsgesellschafter auf das Stammkapital eine Stammeinlage von 25.000,00 EUR übernommen und voll einbezahlt hat. Dass es sich insoweit um eine vorgesehene Mindesteinzahlungsverpflichtung handeln soll, ist dem nicht zu entnehmen.

  1. Der Senat weist klarstellend für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: Mit dem vorliegenden Beschluss hat der Senat nicht etwa auch die Entscheidung getroffen, dass die beantragten Registereintragungen bereits im Falle einer ergänzenden Anmeldeversicherung (dahin, dass die Gesellschaft ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzt) eintragungsfähig sind. Diese Frage ist lediglich derzeit nicht entscheidungserheblich, weil insoweit noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt. Die Beschwerde ist nur insoweit zulässig, als das Registergericht ein Hindernis gerügt hat, das den beantragten Eintragungen entgegen stehen soll. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht obligatorisch offenzulegen ist; diese Offenlegung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 , Rn. 12f.; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht
  2. Aufl. Rn. 1109; vgl. das dort unter Rn. 1109a angeführte Formulierungsbeispiel). Eine entsprechende Offenlegung ist bislang nicht erfolgt. Da die entsprechende Offenlegung obligatorisch, also zwingend ist (BGH a.a.O.), kann ihr Fehlen einer Eintragung entgegenstehen, selbst wenn die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung dem Registergericht anderweitig erkennbar ist (oder wie im Streitfall sogar positiv bekannt ist).
  3. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 131 Abs. 4, § 30 KostO festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Permalink: http://openjur.de/u/164572.html Kommentare

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