30, 34; Schaub in:
45; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1109).
70; Schaub in:
, § 7 Rn. 3, 46). Auch bei einer Ein-Personen-GmbH reicht damit nunmehr aus, dass die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muss, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat (vgl. Wicke in:
HG vor dessen Änderung durch das MoMiG - gegründet worden war, kommt es für die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen „Neugründung“ und für die insoweit gemäß § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG abzugebende Versicherung nicht auf den ursprünglichen Gründungszeitpunkt und die seinerzeit geltende Rechtslage, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeversicherung gegenüber dem Handelsregister und die dann maßgebliche Rechtslage an. Maßgeblicher Stichtag bei einer wirtschaftlichen Neugründung ist die entsprechende Anmeldung gegenüber dem Registergericht (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 ). Im Streitfall sind somit lediglich die durch das MoMiG geänderten aktuellen Regelungen des GmbHG maßgeblich. e) Die Anmeldeversicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten, nicht am gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 ). Sie ist also - für eine Ein-Personen-GmbH gilt insoweit nichts anderes - darauf zu richten, dass die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muss, von dem sich ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat (BGH a.a.O.). Der Inhalt der Anmeldeversicherung erschöpft sich indes nicht in dem eingezahlten, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung stehenden Teil des Stammkapitals. Vielmehr ist weitergehend zu versichern, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels noch ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 , BGHZ 155, 318 , Rn. 13; Thüringer OLG DB 2006, 2624 , Rn. 17; Emmerich in: Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rn. 31; Schaub in:
45; Heidinger/Meyding NZG 2003 1129, 1131; jeweils m.w.N.). Dieser Teil der Versicherung betrifft damit - über die eingezahlten Geldeinlagen hinaus - das weitere Gesellschaftsvermögen (im Streitfall also die zweite Hälfte der statutarisch bestimmten Einlage von 25.000,00 EUR). Insoweit ist zwar nicht zu versichern, dass sich auch dieser Teil des Gesellschaftsvermögens wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet; § 8 Abs. 2 GmbHG verlangt dies nur für die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen, also nur hinsichtlich eines Viertels der Stammkapitalziffer (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber der Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Hinsichtlich der weitergehenden restlichen Stammeinlage muss diese - auch bei einer Ein-Personen-GmbH - im Falle der erstmaligen wie auch der Neugründung auch nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen, sondern lediglich im Vermögen der Gesellschaft stehen, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagerückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Gleichwohl ist auch hinsichtlich des über die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen hinausgehenden Teils der Stammkapitalziffer zu versichern, dass die Gesellschaft insoweit ein Mindestvermögen [in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer] besitzt. Die Anmeldeversicherung hat sich damit auf das gesamte statutarische Stammkapital (hier also auf 25.000,00 EUR) zu beziehen. Insoweit wird auch nicht, wie die Beschwerde rügt, in unzulässiger Weise zwischen der erstmaligen Gründung einer GmbH und der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels differenziert; auch bei erstmaliger Gründung einer GmbH ist eine entsprechende Anmeldeversicherung gleichen Inhalts erforderlich. f) Bezogen auf die Beschwerdeführerin zu 1) bedeutet dies, dass zwar der Nachweis der vollen Erfüllung der Einlageverpflichtung (also auch der Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage) nicht erforderlich war, dass indes die Anmeldeversicherung der neuen Geschäftsführung [der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4)] vom 05.08.2009 gleichwohl nicht ausreichend war. Diese bezieht sich lediglich auf die (eingezahlte) Hälfte des Stammkapitals, nicht hingegen auf ein weitergehendes Gesellschaftsvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer. g) § 3 der Satzung der Gesellschaft ist insoweit irrelevant. Zwar können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine höhere (als die in § 7 Abs. 2 GmbHG vorgesehene) Mindesteinzahlung vereinbaren (Schaub in:
45 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. § 3 Abs. 1 der Satzung bestimmt lediglich die Höhe des Stammkapitals, nicht aber auch eine Volleinzahlungsverpflichtung. Auch § 3 Abs. 2 der Satzung statuiert kein Mindesteinzahlungserfordernis in Höhe der gesamten statutarischen Stammkapitalziffer von 25.000,00 EUR, sondern besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer zu 2) als Gründungsgesellschafter auf das Stammkapital eine Stammeinlage von 25.000,00 EUR übernommen und voll einbezahlt hat. Dass es sich insoweit um eine vorgesehene Mindesteinzahlungsverpflichtung handeln soll, ist dem nicht zu entnehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.