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LG Kiel, Beschluss vom 18. Mai 2010 - Az. 13 T 64/10

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Wert von bis zu 300,-- € zurückgewiesen. Gründe Die Gläubigerin, ein Inkassounternehmen, vollstreckt aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 30.5.2005, in welchem als Nebenforderung unter Buchstabe

  1. c)"Kontoführungskosten mtl. 2,10 € ab 10/03" ausgewiesen sind. Das Vollstreckungsgericht hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793 , 567 , 569 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch hinsichtlich der vorgenannten Position der Nebenforderungen zu Buchstabe
  2. c)zu Recht abgelehnt, da der vorgelegte Titel insoweit zu unbestimmt ist. Der zu vollstreckende Gesamtbetrag könnte anhand der Angaben im Vollstreckungsbescheid rechnerisch nur ermittelt werden, wenn - in diesem Punkt - zuvor eine weitgehende Auslegung des Titels erfolgt, da dieser aus der Sicht eines nicht rechtskundigen Schuldners und des Vollsteckungsorgans nicht hinreichend Klarheit darüber verschafft, in welchem Umfang der erhobene Anspruch tituliert ist. Es liegt insoweit ein Unterschied zu einer titulierten Zinsforderung vor, die nach allgemeinem Verständnis auf der Grundlage der im Titel angegebenen Hauptforderung und des ebenfalls angegebenen Zinssatzes eine Berechnung bis zu dem Zeitpunkt ermöglicht, zu dem der gesamte Betrag der Hauptforderung oder deren letzter Teilbetrag abgelöst wird und bis zu dem die Verzinsung in angegebener Höhe zu berechnen ist. Insofern liegt ein Ausnahmesachverhalt zu der grundsätzlichen Regelung vor, dass im Vollstreckungsbescheid künftig fällig werdende Leistungen nicht geltend gemacht werden dürfen. Zukünftig fällig werdende Leistungen dürfen nach einhelliger Auffassung lediglich insoweit tituliert werden, als ihre Fälligkeit noch innerhalb der Widerspruchsfrist eintritt (Zöller-Volikommer, ZPO, 28. Aufl., § 688 Rdz. 3). Hier ergibt sich demgegenüber auf Grund des Vollstreckungsbescheides die Frage, ob die Kontoführungskosten für die Zeit ab Oktober 2003 bis zum Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, bis zum Ablauf der Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der nunmehrigen Vollstreckung und deren vollständigem Abschluss tituliert sind. Im Gegensatz zu einer Zins- Nebenforderung liegt hinsichtlich der Kosten für die Führung eines Schuldnerkontos bei der Gläubigerin oder deren Beauftragter ein selbständiger Schadensposten vor, der materiell-rechtlich gesondert zu beurteilen ist, auch wenn er, was durchaus nicht selbstverständlich erscheint, als Nebenforderung im prozessualen Sinne gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angesehen wird. Für die endgültige Bestimmung der Höhe des insoweit geltend gemachten Verzugsschadens gibt es keine derartig eindeutige Regelung wie es hinsichtlich der Zinsen der Fall ist. Der zu vollstreckende, titulierte Betrag muss dem Schuldner und dem Vollstreckungsgericht die Möglichkeit geben, den geschuldeten Betrag rechnerisch genau zu bestimmen. Die Anwendung der §§ 366 , 367 BGB bedarf einer klaren Grundlage. Die Erhebung der Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gemäß §§ 766 , 767 ZPO erfordert Gleiches. Mit diesem Erfordernis ist nicht zu vereinbaren, dass der Endzeitpunkt des durch den Titel abgedeckten Zeitraums, wie vorstehend ausgeführt, unklar ist. Auch ist es mit dem Erfordernis der Titelklarheit nicht vereinbar, dass es letztlich für die Höhe der insgesamt zu vollstreckenden Kontoführungskosten darauf ankommt, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger nach seinen internen Abläufen eine Kontoschließung für angebracht hält und tatsächlich vornimmt. Diese Unsicherheiten würden das Risiko der Rückforderung zuviel beigetriebener Beträge und den Gegenstand, hinsichtlich dessen der Schuldner sich etwa mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren muss, ausweiten, was als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Titel klar sein muss und hinsichtlich künftig fälliger Beträge keine Titulierung im Vollstreckungsbescheid erfolgen darf, insbesondere vom Schuldner nicht hingenommen werden muss. Ob der Sacherhalt von Vorstehendem abweichend zu beurteilen ist, wenn etwa lediglich die Kontoführungskosten vom Beginn der Einrichtung des Kontos bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides, u.U. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, beziffert in den Mahnbescheidsantrag und den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden, kann hier offen bleiben. Eine dahingehende Auffassung erscheint durchaus plausibel und auch der Von der Gläubigerin in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichtes Kiel vom 02. Februar 2009 zugrunde zu liegen, in der es um bezifferte 119,70 Euro geht und die keinen Hinweis darauf enthält, dass dieser Betrag sich dem reinen Zeitablauf entsprechend fortlaufend erhöhen könne. Von der vorstehend vollstreckungsrechtlich beurteilten Frage ist zu unterscheiden, welche Verzugsschäden im Falle der Einschaltung eines Inkassobüros materiell-rechtlich ersatzfähig sind. Hierzu verhalten sich die von der Gläubigerin angeführten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte in Berufungsverfahren aus den Jahren 1982 bis 1987, in denen im Übrigen das in diesem Zusammenhang von der Gläubigerin in Bezug genommene RVG noch nicht gegolten hat. Auch geht es vorliegend nicht um die Frage, ob und in welcher Höhe nach verwaltungsbehördlicher Auffassung im Rahmen adäquater Verzugsschäden auch Kontoführungskosten geltend gemacht werden können. Die Frage, wie derartige Schadenspositionen, soweit sie materiell rechtlich zu ersetzen sind, tituliert werden können, ist eine andere. Es handelt sich bei den Kosten der Führung eines Kontos bei der von der Gläubigerin beauftragten Inkassofirma schließlich nicht etwa um im Rahmen der Vollstreckung gemäß § 788 ZPO mit beizutreibende Kosten der Vollstreckung, die naturgemäß bei Erlass eines Titels nach Grund und Höhe nicht feststehen und deshalb weder beziffert noch unbeziffert im Mahnantrag 1 Vollstreckungsbescheid auftauchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/164833.html Kommentare

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