Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 02.09.2010, 3 O 509/07, wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Gegenstandswert der Berufung: 155.000,- € Gründe I. Die Klägerin, wie die Beklagten zu
- und
- Windparkbetreiberin, macht gegen diese und die Beklagten zu
- bis 5., Grundstückseigentümer, Ansprüche auf Bewilligung der Löschung nachrangiger Wegerechte bzw. auf Zustimmung dazu sowie Unterlassungsansprüche geltend. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die jeweils zwischen der Klägerin und den Beklagten zu
- -
- geschlossenen Nutzungsverträge den weiteren Passus enthalten: "§ 10 Übertragbarkeit und Rechtsnachfolger
- Beiden Parteien ist es erlaubt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die jeweils andere Partei ist vorher darüber zu informieren. (...)" Mit am 02.09.2009 verkündetem Urteil - dem Klägervertreter zugestellt am 09.09.2009 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten zu
- und
- bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Wegerechte) nicht zu, da diese wirksam eingeräumt und im Grundbuch eingetragen worden seien; einer Zustimmung der Klägerin hätte es insoweit nicht bedurft; die Bestellung mehrerer beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten gleichen Inhalts für mehrere Berechtigte sei grundsätzlich zulässig; eine Ausschließlichkeitsvereinbarung sei zwischen der Klägerin und den Beklagten zu
- -
- nicht getroffen worden. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten auch keine Unterlassungsansprüche; es liege weder eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wegerechts vor, noch könne sich die Klägerin darauf berufen, ihr Eigentum sei beeinträchtigt, denn die Wege stünden nicht in ihrem Eigentum; es handele sich insbesondere nicht um Scheinbestandteile der Grundstücke im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB ; einem Anspruch nach § 1004 BGB stünden im übrigen Duldungspflichten entsprechend § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, da die Beklagten zu
- und
- aufgrund der ihnen eingeräumten Wegerechte zur Nutzung der Zuwegungen berechtigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit am 16.09.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 09.12.2009 - mit am 08.12.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet. Sie verfolgt ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Die Klägerin meint im wesentlichen, die Zuwegung stehe als Scheinbestandteil der jeweiligen Grundstücke in ihrem Eigentum; die Beklagten zu
- -
- seien deshalb nicht berechtigt gewesen, diesbezüglich weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Beklagten zu
- und
- zu bewilligen; das klägerische Eigentum sei durch die Grundbucheintragungen wie auch die Nutzungsgestattungen beeinträchtigt; soweit den Beklagten zu
- bis
- aufgrund der mit ihr, der Klägerin, abgeschlossenen Nutzungsverträgen eigene Nutzungsbefugnisse eingeräumt worden seien, seien die entsprechenden Regelungen dahin auszulegen, dass sich diese auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 08.12.2009 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- den Beklagten zu
- zu verurteilen, die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 195, Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
- den Beklagten zu
- zu verurteilen, die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 195, Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
- den Beklagten zu
- zu verurteilen, a. die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 48, Flurstück 31, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen; b. die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 404, Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 592, Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Löschung des zugunsten der Beklagten zu
- im Grundbuch von H., Blatt 592, Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten a. im Grundbuch von H., Blatt 195, Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Vormerkung; b. im Grundbuch von H., Blatt 48, Flurstück 31, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung; c. im Grundbuch von H., Blatt 592, Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung; d. im Grundbuch von H., Blatt 404, Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung zu erteilen;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten a. im Grundbuch von H., Blatt 195, Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vormerkung; b. im Grundbuch von H., Blatt 592, Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Vormerkung zu erteilen; sowie
- den Beklagten zu
- zu verurteilen, a. es zu unterlassen, der Beklagten zu
- die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf dem Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 195) zu gestatten und b. es ebenfalls zu unterlassen, der Beklagten zu
- die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf dem Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 195) zu gestatten;
- den Beklagten zu
- zu verurteilen, es zu unterlassen, der Beklagten zu
- die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf dem Flurstück 31, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 48), und auf dem Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 404) zu gestatten;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, a. es zu unterlassen, der Beklagten zu
- die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf dem Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 592) zu gestatten und b. es ebenfalls zu unterlassen, der Beklagten zu
- die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf dem Flurstück 36, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 592) zu gestatten;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf den Flurstücken 30, 31, 36 und 37, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 195, 48, 592 und 404) zu unterlassen;
- die Beklagte zu
- zu verurteilen, die Nutzung der vorhandenen befestigten Zuwegung auf den Flurstücken 30 und 36, Flur 1, Gemarkung H. (eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 195 und 592) zu unterlassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen darüber hinaus, bei den jeweils mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsverträgen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
- Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch gegen die Beklagten zu
- und
- auf Unterlassung der Nutzung der auf den Grundstücken der Beklagten zu
- bis
- befindlichen Zuwegungen (Klageanträge zu
- und 12.). Ob die Zuwegungen als solche - nämlich die aus eigenem Material der Klägerin hergestellten Wegkörper - sich als Bestandteile ( § 93 BGB ) der jeweils überwegten Grundstücke darstellen oder ob es sich um sonderrechtsfähige Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt, muss hier nicht entschieden werden. a) Handelt es sich bei den Zuwegungen um Scheinbestandteile, so sind sie zwar im Eigentum der Klägerin verblieben. In diesem Fall hat die Klägerin gleichwohl gegen die Beklagten zu
- und
- keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB , der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Danach kann der Eigentümer einer Sache, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (Satz 1) und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen (Satz 2). Die Nutzung der Zuwegungen durch die Beklagten zu
- und
- gegen den erklärten Willen der Klägerin beeinträchtigt diese zwar in ihrem Eigentum. Die Klägerin kann gleichwohl von den Beklagten zu
- und
- keine Unterlassung verlangen, denn sie muss die Benutzung der Zuwegungen dulden, § 1004 Abs. 2 BGB . Die Beklagten zu
- und
- sind nämlich im Rahmen der ihnen für die Grundstücke der Beklagten zu
- bis
- (entsprechend der jeweiligen Bewilligung für die Flächen der Zuwegungen) eingeräumten Wegerechte zur Mitbenutzung berechtigt. Die Beklagten zu
- bis
- haben insoweit ihnen als Grundstückseigentümer zustehende Mitbenutzungsrechte auf die Beklagten zu
- und
- wirksam übertragen. aa) Bereits den jeweiligen Nutzungsverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu
- bis
- ist zu entnehmen, dass letztere zur Mitbenutzung der Zuwegungen berechtigt sein sollen. Die Formulierung der Regelung einer Instandhaltungspflicht in § 9 Ziff. 3 "Nutzt der Grundstückseigentümer die Zuwegungen für seine Zwecke, (...)" setzt ein eigenes Nutzungsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers voraus. Ein solches ergibt sich darüber hinaus aus der Verpflichtung der Klägerin zur schonenden Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Gemäß § 1020 BGB in Verbindung mit § 1090 Abs. 2 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung seines Rechtes - hier des Wegerechts - das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Geschützt wird dabei jedes, auch nichtvermögensrechtliche Interesse. Der Dienstbarkeitsberechtigte muss insbesondere auf die Bewirtschaftung des dienenden Grundstücks Rücksicht nehmen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf nicht weiter beschränkt werden, als für die Ausübung der Dienstbarkeit unbedingt notwendig ist (vgl. Staudinger/Jörg Mayer
(2009), § 1020 BGB Rn. 3 und 4; MünchKommBGB/Joost,
- Aufl., § 1020 Rn. 4). bb) Im Rahmen des ihnen zustehenden Mitbenutzungsrechtes durften die Beklagten zu
- bis
- den Beklagten zu
- und
- ebenfalls die Nutzung der Zuwegungen gestatten. Das Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung umfasst nämlich als solches grundsätzlich auch das Recht, dieses zu übertragen, und zwar insbesondere auch durch Belastung mit einer weiteren, auf dieselbe Nutzung gerichteten Dienstbarkeit (vgl. Staudinger/Jörg Mayer
(2009), § 1018 BGB Rn. 74). Letzteres gilt zwar nur insoweit, als sich ein Mitbenutzungsrecht Dritter mit der Dienstbarkeit des ursprünglich Berechtigten vereinbaren lässt. Befugnisse des belasteten Eigentümers sind nämlich insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt wird. Der belastete Eigentümer muss daher Einwirkungen unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit behindern könnten und muss alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (vgl. Staudinger/Jörg Mayer
(2009), § 1020 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Joost, a. a. O.). Die Gewährung eines Wegerechts für die Beklagten zu 1. und 2. behindert das Wegerecht der Klägerin jedoch nicht. Unstreitig wird die Zuwegung nur selten von der Klägerin genutzt, nutzen die Beklagten zu 1. und 2. diese ebenfalls zum Überfahren, wird das klägerische Wegerecht (anders als z.B. bei einem quer verlaufenden Kanal) nicht beeinträchtigt.
- cc)Entgegen der Auffassung der Klägerin finden die Mitbenutzungsrechte der Beklagten zu 3. bis 5. nach dem Inhalt der Nutzungsverträge auch keine Beschränkung auf bestimmte, namentlich landwirtschaftliche Zwecke. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung des § 9 Ziff. 3 (bzw. Ziff. 4) der Nutzungsverträge. Die dort gewählte Formulierung "für seine Zwecke" kann jedenfalls nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, dass sie auf Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke oder auf persönliche Nutzung durch die Beklagten zu 3. - 5. beschränkt wäre. Vielmehr legt die gewählte Formulierung die Auslegung "seine wirtschaftlichen Zwecke jedweder Art" nahe, zu denen auch die Überlassung der Nutzung gegen Entgelt zählt. Die Interessen der Vertragsparteien stehen dem nicht entgegen. Da es sich bei den Nutzungsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt - es handelt sich um einen vorformulierten Vertragstext, der bereits im vorliegenden Verfahren von der Klägerin dreimal (vgl. BGH NJW 1998, 2286 ) verwendet worden ist - ist nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin die letztgenannte Auslegung als maßgeblich anzusehen. Eine Beschränkung des Mitbenutzungsrechtes könnte sich vorliegend allenfalls dann ergeben, wenn die Mitbenutzung des Weges dem Schutz der Windnutzung (§ 2 Ziff. 3 des Vertrages) entgegenstünde; solches ist aber nicht vorgetragen.
- dd)Darüber hinaus ist den Beklagten zu 3. bis 5. bereits nach § 10 der Nutzungsverträge "Beiden Parteien ist es erlaubt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. (...)" eine Übertragung des Mitbenutzungsrechts an der Zuwegung eröffnet. Eine Vereinbarung, dass die der Klägerin eingeräumte Dienstbarkeit Ausschließlichkeitscharakter habe, findet sich in den jeweiligen Nutzungsverträgen nicht.
- ee)Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch erfolgreich nicht darauf berufen, die von ihr errichtete Zuwegung werde durch die Mitbenutzung der Beklagten zu 1. und 2. stärker abgenutzt oder gar beschädigt. Da es sich um eine übertragene Mitbenutzung durch die Beklagten zu 3. bis 5. handelt, steht ihr insoweit § 9 Ziff. 3 der Nutzungsverträge zur Seite, so dass sie von den Beklagten zu 3. bis 5. jeweils Instandsetzung bzw. -haltung verlangen kann.
- ff)Da es der Klägerin unbenommen gewesen wäre, die Verträge mit den Beklagten zu 3. bis 5. so zu gestalten, dass diesen die Einräumung von nachrangigen Wegerechten für Konkurrenzunternehmen nicht gestattet sein solle, ist eine Duldungspflicht auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.
- b)Sind die jeweiligen Zuwegungen demgegenüber Bestandteile der jeweils überwegten Grundstücke geworden, so ist das Eigentum daran durch Verbindung nach § 946 BGB auf die Beklagten zu 3., 4. bzw. 5. als Grundstückseigentümer übergegangen. Der Klägerin stehen auch in diesem Falle keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. nach §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB - der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Es fehlt nämlich bereits an einer nach §§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB erforderlichen Beeinträchtigung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Die Wegerechte der Klägerin werden durch die Mitbenutzung der Zuwegungen durch die Beklagten zu 1. und 2. nicht beeinträchtigt (s.o. Ziff. 1
- a)
- bb)a.E.) 2. Da die Beklagten zu 3. bis 5. im Rahmen des ihnen zustehenden Mitbenutzungsrechtes berechtigt waren, den Beklagten zu 1. und 2. die Nutzung der Zuwegung zu gestatten (s.o. Ziff. 1
- a)
- bb)und cc)), stehen der Klägerin auch gegen diese keine Unterlassungsansprüche zur Seite (Klageanträge Ziff. 8 - 10). 3. Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Bewilligung und Beantragung der Löschung der nachrangigen Wegerechte und Vormerkungen bzw. auf Zustimmung dazu (Klageanträge 1 - 7).
- a)Die Klägerin kann ihr Begehren zunächst nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB stützen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Inhalt des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht. Dies ist hier nicht der Fall, denn die der jeweiligen Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind wirksam. Insbesondere stand den Bewilligungen der jeweiligen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten für die Beklagten zu 1. und 2. nicht die vorrangige beschränkt persönliche Dienstbarkeit der Klägerin entgegen (s.o. Ziff. 1
- a)bb)).
- b)Ansprüche auf Löschung bzw. Zustimmung dazu ergeben sich ferner nicht aus § 875 BGB in Verbindung mit Beseitigungsansprüchen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Eigentümerin der Zuwegungen geblieben ist oder nicht.
- aa)Die Einräumung einer nachrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts auf einer Fläche, die mit Scheinbestandteilen eines Dritten belegt ist, kann zwar im Einzelfall als Beeinträchtigung des Eigentums an den Scheinbestandteilen anzusehen sein. Sich daraus ergebenden Beseitigungsansprüchen stehen aber jedenfalls auch insoweit die unter Ziff. 1
- a)
- bb)und
- cc)dargestellten Duldungspflichten aufgrund der Mitbenutzungsrechte der Beklagten entgegen, § 1004 Abs. 2 BGB .
- bb)Ist die Klägerin nicht Eigentümerin der Zuwegungen, so fehlt es bereits an der für Beseitigungsansprüche nach §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Beeinträchtigung ihres Wegerechts (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO , der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war weder wegen der Bedeutung der Sache, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/164901.html Kommentare
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