← Deutschland

OLG Rostock, Urteil vom 8. April 2011 - Az. 5 U 31/08

Tenor I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

  1. a)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 579.291,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.06.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. b)Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 56 % dem Beklagten und zu 44 % dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.
  3. c)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 689.791,31 € Gründe I. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxx GmbH xxxxxx (Schuldnerin). Dies begründet der Kläger damit, dass der Beklagte den Betrieb der Schuldnerin übereilt und ohne Genehmigung der Gläubigerversammlung an xxxxxxxxx, den Geschäftsführer der Schuldnerin, veräußert habe. Der vereinbarte Kaufpreis von 1.001.624,00 € sei zu niedrig gewesen, da er unter dem Verkehrs- bzw. Zerschlagungswert von 1.503.289,73 € liege. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.036.761,62 € gerichteten, dem Beklagten am 22.06.2005 zugestellten Klage in Höhe von 438.381,20 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zu den Gründen nimmt der Senat Bezug auf das erstinstanzliche Urteil. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Beklagte erstrebt Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger macht über den titulierten Betrag hinaus weitere 251.410,11 € geltend. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus: Das Landgericht habe fehlerhaft die Flächenprämie 2004 in Höhe von 169.355,52 € und die doppelte Verwaltervergütung in Höhe von 25.602,75 € bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt. Bei pflichtgemäßen Handeln des Beklagten hätte der Kläger die Flächenprämie 2004 in Höhe von 169.355,52 € erhalten. Die Kammer hätte nicht 1/3 der Flächenprämie 2004 in Höhe von 56.451,84 € in Abzug bringen dürfen. Das Landgericht habe nicht auf die von ihm in dem Urteil niedergelegte Begründung hingewiesen und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, die Schadensberechnung in der vom Gericht geforderten Weise vorzunehmen. Der Kläger hätte mit geringen Kosten den Fruchtbetrieb bis zum Blütebeginn fortführen können, um die Flächenprämie für 2004 zu erhalten. Die Kosten für die Pflege der Feldfrüchte bis zum Blütebeginn fielen nicht ins Gewicht. Unrichtig habe das Landgericht 1/3 der Flächenprämie für 2004 von der Schadenssumme abgesetzt mit der Begründung, der Kläger könne diesen Betrag von dem Käufer xxxxxxxxx fordern. Dieser Anspruch sei jedoch nach dem notariellen Vertrag vom 02.05.2004 nicht durchsetzbar. Der Kläger hat insoweit Herrn xxxxxxxxxx den Streit verkündet, der jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Die Höhe seiner Vergütung als Insolvenzverwalter hätte der Kläger nicht darlegen müssen. Der ersatzfähige Schaden belaufe sich auf den Betrag der Vergütung des Beklagten unabhängig von der Höhe der Vergütung des Klägers. Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil zu ändern und den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 689.791,31 € zzgl. 8% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2006 die Klage als unbegründet abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2006, Aktenzeichen 2 O 142/05, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurückzuweisen, sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Vernehmung des Zeugen xxxxxxx habe keine Pflichtverletzung des Beklagten bestätigt. Deswegen hätte das Landgericht die Klage abweisen müssen. Der Beklagte habe die Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht einholen müssen, da er sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Entscheidung habe treffen müssen, die eine bestmögliche Verwertung des Schuldnerunternehmens gewährleistete. Der über Jahre defizitär arbeitende Betrieb, der auch während der vorläufigen Verwaltung nur mit Mitteln Dritter habe aufrechterhalten werden können, habe aus eigenen Mitteln den Geschäftsbetrieb ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fortsetzen können. Eine Zerschlagung des laufenden Geschäftsbetriebes habe dem Beklagten gem. § 22 InsO nicht zugestanden, da es Ziel der Insolvenzordnung sei, Unternehmen zu erhalten und Vermögenswerte und Arbeitsplätze nicht zu vernichten. Da unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Schuldnerunternehmens und der vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme nur ein Kaufinteressent zur Verfügung gestanden habe, der auf verbindlicher und endgültiger Entscheidung bis zum 15. Mai des laufenden Jahres bestanden habe, sei der Verkauf an xxxxxxxxx geboten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten Fördermittelanträge gestellt werden müssen. Durch die fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung sei kein Schaden eingetreten, da keine Alternativmöglichkeiten vorgeschlagen worden seien, die einen höheren Verwertungserlös hätten erreichen können. Er, der Beklagte, habe nicht übereilt verkauft, da er bereits seit der Beauftragung am 17.02.2004 Überlegungen über den Fortbestand des Unternehmens angestellt habe. Es habe diverse Kaufinteressenten gegeben. Diese hätten aber zur Bedingung gemacht, dass die Streitprobleme mit der LPG xxxxxxxxx zuerst bereinigt werden müssten. Nur ein Interessent sei gewillt gewesen, den Kaufvertrag zu schließen und die rechtlichen Probleme mit der LPG als eigene Probleme zu übernehmen. Eine Klärung der rechtlichen Probleme mit der LPG hätte Jahre gedauert. Die LPG habe Auszahlung von 508.000,00 € im voraus gefordert. Die Bedingungen zur vorläufigen Verwaltung des Geschäftsbetriebes, nämlich Insolvenzgeldvorfinanzierung, Abtretungsvereinbarungen mit Lieferanten, nur notdürftige Reparaturen/Instandhaltungen und Stillhalteabkommen mit Verpächtern seien automatisch mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte als Arbeitgeber Lohn- und Lohnnebenkosten in vollem Umfang übernehmen müssen. Er habe die Veräußerung an Herrn xxxxxxxxx sorgfältig geprüft. Bei xxxxxxxxx handele es sich zwar um eine nahestehende Person, eine Veräußerung an eine solche sei jedoch nicht gesetzlich untersagt. Der Kläger habe Rücktrittsrechte wahrnehmen können und müssen. Die von dem Käufer xxxxxxxxx vorgenommenen Zahlungen auf das Anderkonto hätten nicht den Anforderungen des notariellen Kaufvertrages entsprochen. xxxxxxxxx habe den Kaufpreis nicht vertragsgerecht gezahlt. Er habe fristgerecht und auflagenfrei bis zum 01.09.2004 den gesamten Kaufpreis zu zahlen gehabt. Tatsächlich habe er bis dahin nur 548.066,00 € gezahlt. Der Kläger sei daher nicht nur zum Rücktritt berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen. Die ursprüngliche Bedingung des Kaufvertrages, nämlich Übertragung der Milchquote und Übertragung der Pachtflächen, seien nicht eingetreten. Die Pflicht zum Rücktritt habe bestanden, wenn eine Verwertung zu einem höheren Kaufpreis als vom Beklagten vereinbart möglich gewesen wäre. Diese höhere und bessere Verwertung habe der Kläger durch seine Zerschlagungswerte wie auch durch Kaufangebote Dritter (xxxxxxx) ständig behauptet. Am 18.10. 2004 habe der Kläger dem Erwerber xxxxxxxxx mitgeteilt, dass er wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages und Vorlage besserer Kaufangebote vom Vertrag zurücktreten werde. Wenn der Kläger nicht zurückgetreten sei, weil er keine bessere Verwertungsmöglichkeit gehabt habe, sei die Klage abzuweisen. Wenn er schuldhaft den Rücktritt nicht erklärt habe, liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Er, der Beklagte, habe den Zerschlagungswert von ca. 1.000.000,00 € zutreffend ermittelt, nicht der Kläger mit ca. 1,5 Mill. €. Dem Landgericht habe die Sachkunde zur eigenen Bewertung des Zerschlagungswertes gefehlt. Die Bewertung des Klägers sei substantiiert bestritten worden. Der Streit über die Rechte an der Milchquote sei erst im Dezember 2004 beigelegt worden. Allein hierdurch entstünden schon Differenzen von ca. 288.000,00 €. Der vom Kläger dem Käufer xxxxxxxxx gewährte Nachlass von 7.000,00 € sei nicht zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Die Flächenprämie sei nicht nur zu 1/3 sondern vollständig abzuziehen, da im Falle der Zerschlagung die Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr habe erfolgen können. Das Landgericht habe die 85.000,00 € von dem Zerschlagungswert in Abzug bringen müssen, die der Erwerber xxxxxxxxx gem. der nachträglichen Einigung vom 23.12.2004 an die LPG xxxxxxxxx zu zahlen hatte. Der Senat hat zur Höhe der einzelnen Liquidationswerte Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxxxxxxxxx, Einholung von Sachverständigengutachten des Diplomlandwirtes xxxxx und des xxxxxxxxxxxxxxxx und deren Anhörung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Gutachten vom 30.09.2009 und 27.09.2010, sowie die Terminsprotokolle vom 29.05.2009 und 11.03.2011. II. Die Berufung des Klägers hat zum Teil, nämlich in Höhe eines Betrages von 140.910,04 € Erfolg, die des Beklagten ist unbegründet. 1. Berufung des Klägers Die Klage hat in Höhe eines Betrages von 579.291,24 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozent über dem Diskontsatz seit Rechtshängigkeit Erfolg. Im übrigen war sie abzuweisen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zu. a.) Zum Anspruchsgrund: aa.) In der sofortigen Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes der Schuldnerin an xxxxxxxxx liegt ein schuldhafter Verstoß gegen Pflichten, die dem Beklagten nach dem Gesetz obliegen, so dass er den Insolvenzgläubigern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt, gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte verstieß gegen die Vorschriften der §§ 159 , 160 , 162 InsO, indem er das Unternehmen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person i. S. von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO (xxxxxxxxx war Geschäftsführer der Schuldnerin) veräußerte. Das Insolvenzgericht hätte auf Antrag/Anregung des Beklagten gem. § 67 Abs. 1 InsO einen - vorläufigen - Gläubigerausschuss einsetzen können. Wenn der Beklagte der Meinung war, dass eine sofortige Veräußerung notwendig war, hätte dieser Ausschuss zustimmen können. Die Insolvenzordnung schreibt im Übrigen vor, das Schuldner-Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl, Rn. 1 zu § 158). Eine vorherige Stilllegung ist allerdings gem. § 158 InsO möglich. Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann - wie auch hier - häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung (Frankfurter Komm. aaO, Rn 2a). Diese Grundsätze ließ der Beklagte außer acht. Den Insolvenzgläubigern gegenüber besteht die Pflicht des Verwalters, eine möglichst weitgehende Befriedigung anzustreben (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl., Rn. 10 zu § 60). Durch die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Wert ist diese Pflicht verletzt worden. Diesen Verkauf unter Wert soll die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gerade verhindern. Die erheblichen Pflichtverstöße des Beklagten waren kausal für den Schaden des Klägers bzw. den der Insolvenzmasse, denn die Gläubigerversammlung hätte einen Verkauf an xxxxxxxxx nicht zugestimmt und der Beklagte hätte die Insolvenzmasse bzw. einzelne Bestandteile zum Zerschlagungswert per 30.04.2004 veräußern müssen. Wegen des pflichtwidrigen Verkaufs an xxxxxxxxx hat die Gläubigerversammlung den Beklagten abgewählt. bb.) Mitverschulden des Klägers: Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger von dem Kaufvertrag mit xxxxxxxxx hätte zurücktreten und damit den Schaden vermeiden können. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend. aaa) Aus dem Vertrag selbst ergibt sich kein Rücktrittsrecht. bbb) Der Kläger konnte nicht gem. § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 1 BGB wäre Voraussetzung für den Rücktritt, dass der Kläger Herrn xxxxxxxxx erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte, falls dieser eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hätte. Der Kläger hat vorgetragen, dass xxxxxxxxx die zweite Rate des Kaufpreises erst am 04.07.2004, statt wie vertraglich vereinbart am 01.07.2004 bezahlte (Bd. I, Bl. 154 d. A.). Da der Kläger von der verspäteten Zahlung erst im Nachhinein erfuhr, war eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB war die Fristsetzung hier nicht entbehrlich, da der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gebunden hatte. ccc) Auch in der Folgezeit konnte der Kläger nicht gem. § 323 BGB zurücktreten. Von den Treuhandauflagen der hinterlegenden Bank erfuhr der Kläger erst im Dezember 2004. In dem Notarvertrag vom 23.12.2004 ließ er sich in § 8 Nr. 4 ein Rücktrittsrecht einräumen, das er jedoch nicht ausüben konnte, da xxxxxxxxx dafür sorgte, dass der Betrag von 548.066,84 € am 15.02.05 der Notarin auflagenfrei vorlag. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass xxxxxxxxx bestimmte Beträge von dem Kaufpreis abziehen durfte. Die Auszahlung des hinterlegten Betrages durfte ohnehin noch nicht erfolgen, da abgesehen von Treuhandauflagen der Bank die Milchquote noch nicht übertragen worden war und noch nicht nachgewiesen worden war, dass xxxxxxxxx 80 % der Pachtfläche pachten oder kaufen konnte (§ 7 Abs. 2 a, Abs. 7 des Kaufvertrages).
  4. b)Zur Schadenshöhe
  5. aa)Der Gesamtliquidationswert betrug nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat bei einer Zerschlagung am 30.04.2004 1.463.902,58 €. Dieser Wert setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: aaa) Grundstücke: 122.031,86 € Der Gutachter xxxxx hat die Grundstücke der Schuldnerin mit insgesamt 254.527,86 € bewertet. Beide Parteien haben gegen die Berechnung Einwendungen erhoben. Lediglich die Positionen 6, 9 und 12 der Anlage 1 des Gutachtens (Zusammenstellung der Grundstückswerte) sind unstreitig. Der Beklagte rügt, dass der Gutachter zu geringe Abschläge wegen Kontaminierung von Flächen vorgenommen habe, erklärt allerdings nicht, in welcher Höhe die Abschläge seiner Ansicht nach gerechtfertigt sind. Diese Einwendung des Beklagten ist deshalb unsubstanziiert und damit unerheblich. Der Kläger rügt, dass der Gutachter das Gutshaus xxxxxxx (Nr. 6 der Anlage 1) mit 132.396,00 € zu gering bewertet habe. Der Gutachter hätte berücksichtigen müssen, dass die Mietverträge im April 2004 bestanden hätten. Der Kläger ging von einem Liquidationswert von 239.963,50 € aus. Diesen Wert hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung, die der Senat teilt, nicht bestätigen können. Der Kläger ist deshalb in diesem Punkt beweisfällig geblieben. Der Senat folgt den Bewertungen des Sachverständigen xxxxx. Dieser hat die Bewertung, wie er sie im schriftlichen Gutachten vorgenommen hat, nachvollziehbar vor dem Senat erläutert. Er nahm Abzüge bezüglich der einzelnen Gebäude vor, da es sich nicht um Wohngebäude, sondern um landwirtschaftliche Grundstücke handelte. Er ist in zwei Schritten vorgegangen, indem er zunächst einmal den Wert des landwirtschaftlichen Grundstückes ermittelt hat mit den Abzügen wie im Gutachten, und dann in einem zweiten Schritt über das sogenannte Zahlungsmodell berücksichtigt hat, dass diese Grundstücke mit fremden Gebäuden bebaut waren. Ferner hat er Vergleichswerte anhand einer Kaufpreissammlung ermittelt. Die Liquidationswerte in der Berechnung ermittelte er anhand der im Gutachten zitierten Literaturmeinung, die mit dem Ansatz der Parteien übereinstimmt. Das Gutshaus wurde relativ niedrig bewertet, da solche Objekte am Markt schwer verkäuflich waren. Ein Käufer hätte das Gutshaus seinerzeit im Grunde total zurückbauen und aufbauen müssen. Im Endeffekt war der Wert des Gutshauses daher mit 0,00 anzusetzen, da einerseits der Wert des Sachverständigen ca. 132.000,00 € betrug, anderseits aber das Gutshaus höher belastet war. Dieses Grundstück ist mit einer Grundschuld der Deutschen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx i.H.v. 180.297,19 € belastet gewesen (Bd. IV, Bl. 785 d.A.). Im Falle eines Verkaufes des Gutshauses xxxxxxx mit den Gebäuden zu dem vom Gutachter festgestellten Preis von 132.396,00 € hätte dieser Betrag voll der Bank zugestanden. Ein Erlös für die Masse hätte sich nicht ergeben. Daher ist dieser Wert, den der Sachverständige bei seiner Befragung im Termin nachvollziehbar erläutert hat, aus der Berechnung herauszunehmen und im Gegenzug der grundschuldmäßig gesicherte Betrag von 180.297,19 € nicht massemindernd zu berücksichtigen. Die Bank war keine bevorrechtigte Insolvenzgläubigerin und hätte diesen Betrag nicht von der Masse fordern können. Sie hätte die Restforderung, mit der sie bei einer Zwangsversteigerung oder anderweitigen Veräußerung des Grundstücks ausgefallen wäre, zur Tabelle anmelden müssen. Der Beklagte hätte das Grundstück ohne Weiteres aus der Masse freigeben können, da sich für dieses zu deren Gunsten kein Verwertungserlös ergeben hätte, ebenso wie das Grundstück xxxxxxxxxxx (Nr. 13 der Aufstellung). Letzteres Grundstück war für den Beklagte nicht veräußerbar, da es wertlos ist. Es ist nicht in die Berechnung eingestellt worden. Danach haben die verbleibenden Grundstücke nach den Feststellungen des Sachverständigen xxxxx insgesamt noch einen Wert von 122.031,86 €. Dem steht nicht die Aussage des Zeugen xxxxxxxxxx, des Liquidators der LPG xxxxxxxxx, entgegen. Dieser hat vor dem Senat ausgesagt, dass er, bzw. die LPG xxxxxxxxx i. L. einige Grundstücke der Schuldnerin zur Hälfte des Verkehrswertes erworben hätte. Bestimmte Preise hat der Zeuge jedoch nicht genannt. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass der Zeuge für die Grundstücke höhere als die vom Gutachter xxxxx ermittelte Preise gezahlt hätte. bbb) Milchreferenzmenge: Es steht fest, dass die Milchreferenzmenge einen Verkehrs- bzw. Zerschlagungswert i.H.v. 397.265,65 € hatte. Die Milchreferenzmenge hatte einen solchen Wert, da sie gem. den §§ 7, 8 bis 11 Milchabgabenverordnung (Bundesgesetzblatt I, 2004, S. 2144 ff.) übertragbar war. Dies bedeutet, dass die Übertragung bei Veräußerung eines Gesamtbetriebes (§ 7 Abs. 2) oder durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 sowie der §§ 9 - 11 MilchAbgV zum 01. April, 01. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres möglich war. Gem. § 9 MilchAbgV musste der Anbieter von Anlieferungsreferenzmengen bei der Verkaufsstelle ein schriftliches Angebot sowie nach § 9 Abs. 1 S. 5 erforderliche Nachweise einreichen. Dem Angebot waren gem. § 9 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV beizufügen u. a. ein Nachweis der für den nach S. 1 o. 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 u. 4 und S. 3 MilchAbgV gegeben sind. Der Beklagte hätte also, wenn er die Milchreferenzmenge bei der Verkaufsstelle hätte veräußern wollen, eine solche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle gem. § 8 Abs. 3 S. 2 MilchAbgV vorlegen müssen. Der Senat geht - mit dem Kläger (Bd. III, Bl. 491) - davon aus, dass der Beklagte dabei hätte nachweisen müssen, dass ihm bzw. der Schuldnerin die Milchreferenzmenge zustand. Dazu brauchte der Beklagte die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Amtes für Landwirtschaft xxxxxxxxxxx vom 19.03.1992, aus der die Inhaberschaft der Schuldnerin an der Milchreferenzmenge hervorging. Der Zeuge xxxxx hat bekundet, dass dem Beklagten diese Bescheinigung im Frühjahr 2004 bekannt war, als er die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausübte. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten hält der Senat nicht für begründet. Die Schuldnerin hatte die Milchreferenzmenge seit 1992 bis 2004 ohne Beanstandungen für sich in Anspruch genommen, ohne dass die LPG "xxxxxxxxx" Einwendungen dagegen erhoben hätte. Schwierigkeiten traten erst auf, als die Milchreferenzmenge an den Käufer xxxxxxxxx übertragen werden sollte. Das Amt für Landwirtschaft erhob Einwendungen gegen die Übertragung der Milchreferenzmenge, die jedoch vom Landwirtschaftsministerium nicht geteilt wurden. Im Ergebnis hätte der Beklagte aufgrund der Bescheinigung vom 19.03.1992 die Milchreferenzmenge bei der Verkaufsstelle veräußern können und zwar zum 01. April oder zum 01. Juli des Kalenderjahres. ccc) Zuckerrübenrecht: Das Zuckerrübenrecht, das der Kläger mit 27.144,00 € bewertet, ist unstreitig und daher in dieser Höhe als Liquidationswert einzustellen. ddd) Flächenprämie: Die Flächenprämie für das Jahr 2004 i.H.v. 169.355, 52 € hätte der Beklagte für die Masse beanspruchen können. Dazu hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen xxxxx. Dieser hat mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass zur Erlangung der staatlichen Flächenbeihilfe für die Flächen der Schuldnerin, die mit landwirtschaftlichen Kulturen bebaut oder stillgelegt waren, es ausgereicht hätte, die Flächen bis Juli 2004 ohne weitere Bearbeitung und Bewirtschaftung solange liegen zu lassen, bis der Blütebeginn einsetzte, und zwar bei den Ölsaaten und Eiweißpflanzen wenigstens bis 30.06. (Pflege des Blütenbeginns). Der Sachverständige stellte eindeutig fest, dass eine Bearbeitung zur Erlangung der Flächenbeihilfe nicht notwendig war. Damit hätte der Beklagte nur eine kurze Zeit zuwarten müssen, um die Flächenbeihilfe zu erlangen. Die von ihm behaupteten Aufwendungen musste er dafür nicht tätigen. Der Betrag von 169.355, 52 € ist daher zunächst als Liquidationswert in die Berechnung einzustellen. eee) Viehbestand: Der Gutachter xxxxx hat den Wert des Viehbestandes per 30.04.2004 gerundet auf 300.000,00 € geschätzt. Die Berechnung ist für den Senat nachvollziehbar und schlüssig. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten (angebliche Krankheiten) sind nicht begründet. Die vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen weisen nur bei wenigen Tieren Erkrankungen auf. Dass diese Erkrankungen erheblich wertmindernd sein sollen, wird nicht schlüssig dargelegt. Daher ist der festgestellte Wert von 300.000,00 € für die Berechnung des Liquidationswertes einzustellen. Der Kläger hatte einen geringeren Wert angesetzt, nämlich nur 238.724,68 €. Er hat sich jedoch die Feststellungen des Sachverständigen xxxxx zu Eigen gemacht. fff) Feldinventar: Über den Wert des Feldinventars hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen xxxxx. Dieser hat den Wert des Feldinventars auf 250.851,00 € geschätzt. Der Kläger hatte 229.568,37 € zugrundegelegt, der Beklagte 164.000,00 €. Der Kläger hat sich die Wertfestsetzung des Sachverständigen zu eigen gemacht. Die Taxation des Wertes des Feldinventars ist für den Senat nachvollziehbar. ggg) Der Wert der Maschinen und Anlagen ist mit 197.254,55 € gem. dem Vortrag des Klägers anzusetzen. Der Beklagte selbst hatte einen noch höheren Wert vorgetragen. hhh) Die Verwaltervergütung von 25.602,75 € ist nicht doppelt als Massebestandteil (unnütz festgesetzte Verwaltervergütung) anzusetzen. Die Vergütung ist zu Gunsten des Beklagten rechtskräftig durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg festgesetzt worden. Der Kläger hätte den Vergütungsbeschluss vom 13.08.2004 anfechten können, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass die Kosten dem Beklagten nicht zustehen. Dadurch hätte er den Schaden der Masse mindern können. Indem der Kläger die Anfechtung nicht erklärte, hat er praktisch die Vergütung des Beklagten anerkannt. Jedenfalls wäre es ihm als Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen, dass dieser Schaden entstanden ist.
  6. bb)Von dem Liquidationswert sind folgende Positionen abzusetzen: aaa) Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass er Drittrechte in Höhe von 9.750,00 €, die auf einigen Maschinen lasteten, ablösen muste. Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. bbb) Das Feldinventar war belastet mit einem Früchtepfand der xxxxxxxxxxxxxx i.H.v. 229.568,37 €. Dieses Früchtepfand konnte die Bank gem. § 50 Abs. 1 InsO geltend machten. Der Betrag von 229.568,37 € wird in Abzug gebracht. ccc) Der Kläger kann die auf die ersten 4 Monate entfallende Flächenbeihilfe von 56.451,84 € mit Erfolg gegen den Käufer Dr. Grupe geltend machen. § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 02.05.2004 ist eindeutig. Insoweit hält der Senat nicht an der im Beschluss vom 11.07.08 dargelegten Ansicht fest. Dem Käufer, xxxxxxxxx, stand nach der Regelung in § 6 des Kaufvertrages vom 02.05.2004 die Flächenbeihilfe für die Zeit bis zum 30.04.2004 nicht zu, vielmehr der Schuldnerin. Insoweit fehlt es daher an einem Schaden der Insolvenzmasse. ddd) Damit sind folgende Beträge von dem Liquidationswert in Abzug zu bringen: Für Maschinen (Ablösung v. Drittrechten) 9.750,00 € Feldinventar 229.568,37 € Zahlung xxxxx (unstreitig) 547.194,39 € unstreitige Aufrechnung des Klägers 41.646,74 € anteilige Flächenprämie für Jan. bis April 04 56.451,84 € insges. 884.611,34 € Damit ergibt der titulierte Betrag von 579.291,24 €.
  7. cc)Die von dem Kläger geltend gemachte Zinsforderung ist nur zum Teil begründet. Er macht Rechtshängigkeitszinsen geltend. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 187 Abs. 1, 291 , 288 Abs.1 BGB. Der Kläger kann gem. § 288 Abs. 1 BGB nur 5 % , nicht 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz verlangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 8 zu § 288 und 27 zu § 286).
  8. dd)Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da dem Kläger kein weitergehender Anspruch zusteht. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger die von ihm behaupteten Grundstückswerte nicht beweisen konnte und die doppelte Verwaltervergütung nicht als Schadensposition anzusetzen ist. 2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch wie oben berechnet zu. III. Die Nebenentscheidungen ergehen gem. den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2011 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Permalink: http://openjur.de/u/164916.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.