Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 18.04.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das Amtsgericht Meldorf (Abteilung 81) zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument zurückzuweisen, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als dass das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen war. I. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für eine Prozessführung aufzubringen. Insbesondere verfügt er über kein Vermögen, das er in zumutbarer Weise zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen kann.
- Der Antragsteller hat durch die mit dem Beschwerdeschreiben vom 26.04.2011 vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass er entgegen seinen Angaben in dem von ihm am 06.04.2011 ausgefüllten PKH-Formular über kein Kontoguthaben in Höhe von 17.500,00 € verfügt. Denn nach dem nunmehr mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug wies das Girokonto des Antragstellers bei der Sparkasse Westholstein zum 22.03.2011 kein Guthaben in Höhe von 17.810,35 € auf, sondern vielmehr bestand in dieser Höhe ein Soll. Dies wird auch durch den mit der Beschwerde erneut vorgelegten Darlehensvertrag vom 04.04.2011 belegt, der ganz offensichtlich vom Antragsteller abgeschlossen wurde, um die Schulden auf dem betreffenden Girokonto zu tilgen. Die Kammer geht danach aus, dass es sich bei der Angabe im PKH-Formular schlicht um ein Versehen des Antragstellers handelte. Dass der Antragsteller mit der Beschwerde keinen aktuellen Beleg für den Stand des Girokontos bei der Sparkasse VVestholstein vorgelegt hat, schadet nicht. Denn angesichts des hohen Sollbetrags zum 22.03.2011 und der erst kürzlich erfolgten Umschuldung mit Hilfe des am 04.04.2011 abgeschlossenen Darlehens ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in den letzten 1 1/2 Monaten nennenswerte Vermögenszuwächse hatte, die dazu führen könnten, dass Girokonto nunmehr ein erhebliches Guthaben aufweist. Ebenso schadet es nicht, dass der Antragsteller auch für das Girokonto seiner Ehefrau bei der Sparkasse Westholstein keinen aktuellen Beleg vorgelegt hat. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass auf diesem Girokonto, das zum 08.02.2011 nur ein geringes Guthaben von ca. 400,00 € aufwies, in der Zwischenzeit so große Beträge eingegangen sind, dass die Ehefrau des Antragstellers deshalb verpflichtet wäre, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren.
- Der Antragsteller kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht darauf verwiesen werden, das im Jahr 2006 an seinen Sohn verschenkte Hausgrundstück nach § 528 BGB zurückzufordern und sodann, nach erfolgreicher Rückforderung, zu verwerten, um mit dem Erlös aus einer Verwertung die Kosten der Prozessführung bestreiten zu können. Zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen zählen zwar auch Forderungen gegen Dritte. Dies gilt aber nur, sofern die betreffende Forderung überhaupt realisierbar ist (vgl. Phillippi in Zöller, ZPO,
- Aufl., § 115 Rn. 49). Bereits dies ist fraglich, da nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch des Antragstellers überhaupt vorliegen oder dieser möglicherweise nach § 529 BGB ausgeschlossen ist. Hierauf hatte die Kammer schon mit Beschluss vom 15.06.2010 in einem vorangegangen Verfahren, in dem dem Antragsteller bereits mit dem gleichen Argument die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagt wurde ( 1 T 80/10 = 81 C 217/10 [AG Meldorf]), hingewiesen. Die im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2011 unter Berufung auf die Kommentierung von Geimer im Zöller (ZPO, § 115 Rn. 66/71 a) vertretene Auffassung, der Antragsteller müsse näher darlegen, dass ein hier in Betracht kommender Anspruch aus § 528 BGB nicht realisierbar bzw. durchsetzbar sei, ist in dieser Form nicht zutreffend. Denn das betreffende Zitat bezieht sich auf einen Prozesskostenvorschuss eines Antragstellers gegenüber Dritten und nicht auf eine Forderung auf Rückübertragung eines Vermögenswerts. Entscheidend ist aber, dass ein Antragsteller nur dann auf einzusetzendes Vermögen verwiesen werden kann, wenn eine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit besteht (Phillippi in Zöller, aaO.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn selbst bei einer - derzeit ungewissen - Realisierung des Rückübertragungsanspruchs aus § 528 BGB würde der Antragsteller noch nicht über Geld verfügen, sondern müsste danach in einem zweiten Schritt das Grundstück durch Verkauf oder Belastung einsetzen, um an Geld zu gelangen, das er dann für die Prozessführung einsetzen könnte. Angesichts dieses zusätzlichen Schritts fehlt es jedenfalls an einer kurzfristigen Verwertungsmöglichkeit. Dem lässt sich nicht entgegen halten, der Antragsteller hätte SIch bereits frühzeitig um die Realisierung eines Rückübertragungsanspruchs nach § 528 BGB kümmern können, nachdem er bereits in einem früheren Verfahren (81 C 217/10) vom Amtsgericht hierauf hingewiesen worden war. Denn dem Antragsteller ist in dem betreffenden Verfahren auf seine Beschwerde hin mit Beschluss der Kammer vom 15.06.2010 ( 1 T 80/10 ) Prozesskostenhilfe gewährt worden. Insofern gab es für den Antragsteller aufgrund dieses Verfahrens keinen Anlass, einen Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB gegenüber seinem Sohn geltend zu machen. II. Inwieweit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beurteilen. Denn das Amtsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - dem Antragsgegner bislang noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben. Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung kann aber erst erfolgen, wenn der Gegner eine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Aus diesem Grund war das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Nachdem das Amtsgericht dem Antragsgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, wird es allein im Hinblick auf die Erfolgsaussichten erneut über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/164927.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English