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BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - Az. IX ZB 97/10

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
  2. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  3. Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Akten aus der Rechtsbeschwerdeinstanz drei Monate zugewartet, bis die jetzt angegriffene Entscheidung erlassen wurde. In dieser Zeit bestand für den Schuldner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinlänglich Gelegenheit, gegebenenfalls ergänzenden Vortrag zu halten.
  4. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet, dass der Schuldner durch eine fortwährende Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern suchte, und hat insoweit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, Beschluss vom
  5. Dezember 2008 - IX ZB 197/07 , WM 2009, 360 Rn. 11 liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles erfasst. Deshalb scheidet auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1 , 13 f; 96, 189 , 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  6. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensstoff ordnungsgemäß erfasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom
  7. September 2008 - X ZB 28/07 , GRUR 2009, 90 Rn. 7; Beschluss vom
  8. April 2009 - IX ZB 206/08 , Rn. 2 nv).
  9. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 IK 33/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 7 T 8/10 - Permalink: http://openjur.de/u/165087.html Kommentare

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