Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wirda) das Verfahren gegen ihn und den Angeklagten P. in den Fällen 1 bis 21 der Urteilsgründ
§ 78aSatz 1 Betrug 3 ).
Das Landgericht hat die über 600 pflichtwidrig abgezeichneten Rechnungen nicht den einzelnen Zahlungsempfängen des Angeklagten R. zugeordnet. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich noch konkrete Feststellungen dahingehend treffen lassen, dass der Angeklagte R. als Gegenleistung für die bis zum
- März 2004 erhaltenen Zahlungen nach dem
- April 2004 Rechnungen abgezeichnet hat, so dass die Beendigung der Taten der Bestechlichkeit und der Untreue erst zu diesem Zeitpunkt in nicht verjährter Zeit eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2008 - 3 StR 90/08 , BGHSt 52, 300 ). Für die Beendigung der 75 Taten ist jeweils auf die einzelne Tat, nicht auf die Entgegennahme der letzten Zahlung bzw. der Abzeichnung der letzten überhöhten Rechnung der Tatserie abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1995 - 3 StR 324/94 , BGHSt 41, 292 , 303). Jeweils für die einzelne konkrete Tat gilt, dass sie erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2005 - 5 StR 119/05 , NJW 2006, 925 , 927 f.) beziehungsweise mit der vollständigen Realisierung des Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2004 - 5 StR 412/03 ,
§ 78a
Satz 1 Untreue 3 ) ihren Abschluss findet, so dass es für den Verjährungsbeginn auf die letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung beziehungsweise auf den Zeitpunkt des letzten den Schaden vertiefenden Ereignisses ankommt.
- Die Einstellung von 21 von 75 Taten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer zur Folge. Auch wenn die Einzelstrafen für die Taten des Angeklagten R. milde bemessen sind, strafbares verjährtes Vortatverhalten - wenngleich nicht in voller Schwere - strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 1994 - 4 StR 117/94 ,
§ 46Abs.
2 Vorleben 24 ) und die Gesamtstrafe äußerst straff zusammen gezogen worden ist, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass der Tatrichter für nur 54 Fälle eine noch geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
- Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 bis 21 ist auf den Angeklagten P. zu erstrecken. Es ist anerkannt, dass § 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 1959 - 4 StR 428/58 , BGHSt 12, 335 , 340 f., vom
- September 1971 - 1 StR 284/71 , BGHSt 24, 208 , 210 f., vom
- November 1994 - 3 StR 221/94 und vom
- Juli 1998 - 2 StR 197/98 ; KK-Kuckein, StPO,
- Aufl. § 357 Rn. 7). Der Senat hat davon abgesehen, auch beim Angeklagten P. die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, da er ausschließen kann, dass eine neue Verhandlung zu einer milderen Bestrafung führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2002 - 1 StR 564/01 ). Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten lediglich für 19 Taten Einzelstrafen festgesetzt (UA S. 30). Durch die Einstellung entfallen zwar vier dieser Einzelstrafen. Bei einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs müssten aber Einzelstrafen für die Fälle 22 bis 24, 27, 28, 30 bis 37, 40 bis 53, 57 bis 63, 65, 66, 68, 69 und 72 neu festgesetzt werden. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO stünde dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. Urteile vom
- September 1953 - 1 StR 726/52 , BGHSt 4, 346 und vom
- Februar 1993 - 3 StR 207/92 , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2.) Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender Permalink: https://openjur.de/u/165148.html ( https://oj.is/165148 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 3 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.