Tenor Auf die Berufung des Kla?gers wird das am 22.10.2010 verku?ndete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 682/10 -18) abgea?ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kla?ger 1.706,30 € nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192,90 € vorgerichtliche Kosten und 202,85 € Zinsen zu zahlen. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorla?ufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kla?ger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung in Anspruch. Die Beklagte ist die Registrierungsstelle fu?r die sogenannte Top Level Domain „.de“, als der Endung einer Internetadresse, die auf Deutschland hinweist. In dieser Funktion ist sie zusta?ndig fu?r die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter .de, also dem vor dieser Endung befindlichen Bestandteil einer Internetadresse. Die Beklagte registriert hierbei einen Domain-Namen, also eine Internetadresse, der aus technischen Gru?nden nur einmal vergeben werden kann, fu?r den jeweiligen Anmelder, wenn der Domain-Name nicht bereits fu?r einen anderen eingetragen ist. Rechtliche Grundlage fu?r die Registrierung von Domains bei der Beklagten ist dabei der zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Domaininhaber bestehende Domainvertrag und die Domainbedingungen. Der Kla?ger bestellte am 7.11.2007 bei der Web. S. AG u?ber die Domain p...24.de einen Fernseher zum Preis von 1.148,90 €. Dieses Gera?t wurde in der Folgezeit trotz Zahlung durch den Kla?ger nicht ausgeliefert und der Kla?ger forderte die Web. S. AG sodann erfolglos zur Ru?ckzahlung des Kaufpreises auf. Er erwirkte sodann einen Vollstreckungsbescheid in Ho?he von 1.485,79 € zuzu?glich weiterer Kosten von 54,10 € gegen die Web. S. AG. Mit Pfa?ndungsbeschluss vom 21.08.2008 wurde daraufhin die Domain der Web. S. AG namens p...24.de gepfa?ndet. Dieser Pfa?ndungsbeschluss betraf die Nutzungsrechte des Schuldners an der Internetdomain. Im Pfa?ndungsbeschluss wurde die Beklagte als Drittschuldnerin bezeichnet. Der Beschluss wurde ihr am 2.09.2008 zugestellt. Sie wandte sich daraufhin noch am gleichen Tag an den Kla?ger und teilte mit, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und keine Drittschuldnererkla?rung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgeben werde. Am 25.09.2008 lo?schte die Beklagte die streitgegensta?ndliche Domain. Am gleichen Tag wurde sie auf einen Herrn K. neu registriert, der sie auf die A. Consulting Ltd. mit Sitz in Großbritannien u?bertrug. Die Parteien streiten insbesondere daru?ber, ob die Beklagte Drittschuldnerin im Sinne des § 840 ZPO ist. Der Kla?ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Pfa?ndungsbeschluss beachten mu?ssen und hafte als Drittschuldnerin fu?r die von ihm als Gla?ubiger nicht gebilligte U?bertragung der gepfa?ndeten Domain. Der Wert der Domain entspreche mindestens der Klageforderung. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.706,30 € nebst 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192,90 € vorgerichtliche Kosten und 202,85 € Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe mit Schreiben vom 27.08.2008 und gleichlautender Email vom selben Tage gegenu?ber der ehemaligen Domaininhaberin die fristlose Ku?ndigung des Domainvertrags ausgesprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Pfa?ndungsbeschluss sei unwirksam, weil sie nicht Drittschuldnerin sei. Ihre Leistung sei zur Ausu?bung des gepfa?ndeten Rechts nicht erforderlich und ihre Rechtsstellung werde von der Pfa?ndung auch sonst nicht beru?hrt. Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 1.706,30 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begru?ndung hat es insbesondere ausgefu?hrt, ein Schadensersatzanspruch des Kla?gers nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestehe nicht, da es bereits an der Drittschuldnereigenschaft der Beklagten fehle. Es bedu?rfe na?mlich keiner anderen zusa?tzlichen Leistung der Beklagten. Vorliegend umfasse die Pfa?ndung ausweislich des Wortlauts des Pfa?ndungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain p...24.de, sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Bei Pfa?ndung allein des Nutzungsanspruchs sei die Rechtsstellung der Beklagten von vornherein nicht betroffen, weil der Schuldner weiterhin Vertragspartner der Beklagten bleibe. Von der Pfa?ndung der Domain sei daher auch nicht die Rechtsstellung der Beklagten im Sinne der u?blichen Drittschuldnerdefinition beru?hrt. Auch sei die Einbeziehung der Beklagten in das Pfa?ndungsverfahren weder notwendig noch sinnvoll. Dagegen wendet sich der Kla?ger mit seiner Berufung und beantragt, unter Aufhebung des am 22.10.2010 verku?ndeten und am 8.11.2010 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 682/10 -18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskla?ger 1.706,30 € nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192,90 € vorgerichtliche Kosten rund 202,85 € Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zuru?ckzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgru?nde des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufung ist zula?ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begru?ndet worden. Sie hat in der Sache Erfolg, da die Klage begru?ndet ist. Der Kla?ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Ho?he von 1.706,30 € gema?ß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Hierbei ist zuna?chst Gegenstand der Pfa?ndung in eine Internet-Domain nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspru?che, die dem Inhaber der Domain gegenu?ber der Beklagten aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverha?ltnisses zustehen (BGH WM 2005, 1849 ff.). Wie die Berufung zu Recht ru?gt, ist die Beklagte entgegen der Wu?rdigung des Amtsgerichts auch Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO. Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausu?bung des gepfa?ndeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfa?ndung beru?hrt wird. Die Beklagte schuldet hierbei aufgrund des mit ihrem Kunden bestehenden Dauerschuldverha?ltnisses nach der Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung fu?r den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Anspru?che des Domaininhabers wie die Anpassung des Registers an seine vera?nderten perso?nlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch A?nderung der IP-Nummer (BGH, a.a.O. m.w.N.). Die Pfa?ndung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der Beklagten umfasst ferner auch alle weiteren, sich aus dem Vertragsverha?ltnis ergebenden Nebenanspru?che (BGH, a.a.O.). Abgesehen davon, dass die in der genannten Entscheidung beschriebenen Beziehungen zwischen Kunden und der Beklagten damit unter die - grundsa?tzlich sehr weite - Definition der Drittschuldnereigenschaft fallen, bezeichnet die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch ausdru?cklich die „schuldrechtlichen Anspru?che, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenu?ber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein Vermo?gensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt (so auch LG Zwickau, Rpfleger 2010, 34 f.; Stadler, MMR 2007, 71)‚ dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Im U?brigen wird dies auch von dem vom Kla?ger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdru?cklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird. Fu?r die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die - hier vorliegende - formell wirksame Zustellung des Pfa?ndungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfa?ndete Forderung tatsa?chlich besteht, kommt es indes nicht an (OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448 ; Zo?ller-Sto?ber, ZPO,
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