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VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2011 - Az. 8 K 6807/09.A

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom

  1. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgte Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch nach den Erkenntnissen des Gerichts, auf die der Kläger mit Verfügung vom
  2. März 2011 hingewiesen worden ist, hat sich die politische Lage in Nepal in den zurückliegenden Jahren dahingehend entwickelt, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass ehemalige Mitglieder oder Unterstützer der Maoisten bei einer Rückkehr nach Nepal politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. So bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom
  3. November 2006 8 K 2306/06.A - und vom
  4. Januar 2007 - 8 K 6359/06.A -; in diesem Sinne auch VG Aachen, Urteile vom
  5. September 2009 - 5 K 951/08 .A - und vom
  6. Juni 2008 - 5 K 1409/05 .A -, beide in juris; siehe auch auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  7. April 2010 - 11 LA 236/09 -, juris. Der Einwand des Klägers, dass mit Blick auf die immer noch nicht stabile Lage in Nepal jedenfalls von einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse nicht die Rede sein könne, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Widerruf der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände erfordert, vgl. EuGH, Urteil vom
  8. März 2010 - C-175/08 u.a. -, NVwZ 2010, 505 ; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom
  9. Januar 2011 - 11 A 389/10.A -. Eine solche grundlegende, nachhaltige Änderung ist aber mit den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten und auch in den Erkenntnissen des Gerichts dokumentierten Entwicklungen in Nepal zu sehen. Mit der Abschaffung der Monarchie ist das ursprüngliche Herrschaftsgefüge in Nepal grundlegend geändert worden. Mit dieser politischen Umstrukturierung ist das ursprüngliche Verfolgungssubjekt auch auf Dauer weggefallen, da ausgeschlossen werden kann, dass es insoweit zu einer rückwärtigen Entwicklung kommt. Die Maoisten sind jetzt letztlich an der weiteren politischen Entwicklung in Nepal beteiligt. Dass es bei diesem Entwicklungsprozess zu Rückschlägen und zu - auch gewaltsamen - Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Gruppierungen kommt, bei denen es insbesondere um die Durchsetzung der eigenen Interessen und Vorstellungen geht, ändert nichts daran, dass eine gezielte Verfolgung von Maoisten und deren Unterstützern jedenfalls nicht mehr zu befürchten ist. Es sind auch keine aktuellen Ereignisse ersichtlich, die eine andere Betrachtungsweise gebieten könnten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom
  10. September 2009 - 5 K 951/08 .A -, a.a.O. Etwas andere geht auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (u.a. Veröffentlichung "Zunehmende Zweifel am erfolgreichen Abschluss des Friedens- und Erneuerungsprozesses" von L aus April 2009, Reise- und Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes) nicht hervor. Soweit hierin die allgemeine Sicherheitslage in Nepal angesprochen wird, kann dies allenfalls im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen. Allerdings hat das Bundesamt zutreffend auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Vor allem kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nepal derart zugespitzt ist, dass Rückkehrern nach Nepal (insbesondere auch Angehörigen oder Unterstützern der Maoisten) dort erhebliche, individuelle und konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Vor allem lässt sich die erforderliche Konkretisierung nicht ausmachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/166135.html Kommentare

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