← Deutschland

LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2011 - Az. 8 O 312/09

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, XXXX (im Folgenden: Zedent), Schadensersatz wegen einer von diesem eingegangenen Beteiligung an der Immobiliengesellschaft XXX , XXX 135 (im Folgenden: XXX-135-Fonds). Zweck der Beklagten zu 1) war die Unterstützung der XXX im Immobilienanlagegeschäft, insbesondere hinsichtlich des XXX -135-Fonds. Ihre Aufgabe war der Vertrieb von Beteiligungen dieses Fonds, dessen Gründungskommanditistin sie auch war. Hierzu entwickelte sie ein Vertriebskonzept und erstellte einen Vertriebsprospekt. Hierfür erhielt sie eine Vergütung von der Fondsgesellschaft. In dem Vertriebsprospekt heißt es ua.: "Die Fondsgesellschaft hat der XXX den Alleinauftrag erteilt, Personen zu vermitteln, die bereit sind, Beteiligungskapital (…) einzuzahlen und die XXX als Treuhandkommanditist mit der Wahrnehmung ihrer Interessen auf Basis der Treuhandverträge zu beauftragen oder als Direktkommanditist in die Fondsgesellschaft einzutreten. Zu diesem Zweck hat die XXX ein Vertriebskonzept zu erarbeiten und durchzuführen sowie einen Vertriebsprospekt zu erstellen. Für diese Tätigkeit erhält die XXX eine Vergütung in Höhe von 6% des vermittelten Beteiligungskapitals. (…) Die nicht unerheblichen Fremdprovisionen und alle Kosten, die der XXX im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung entstehen (…), sind mit der Gebühr abgegolten." In dem ebenfalls in dem Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 3 Abs. 3: "(…) zur Unterstützung kann die XXX auch (…) fremde Dritte einsetzen." Wegen des weitergehenden Inhalts des Prospekts wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen (Anlage C1). Die Beklagte zu 2) ist eine Sparkasse, die ua. den XXX-135-Fonds in ihr Anlageprogramm aufgenommen hatte. Der Zedent, 1994 Vorstandsvorsitzender eines mittelständischen Unternehmens, war bereits seit 1978 Kunde der Beklagten zu 2). Unter in ihrer Ausgestaltung zwischen den Parteien streitiger Vermittlung der Beklagten zu 2) beauftragte der Zedent unter dem 17.08.1994 die XXX seinen Beitritt zum RWI-135-Fonds herbeizuführen und bot den Abschluss eines Treuhandvertrages an, den die XXX annahm. Der Zedent beteiligte sich mit einer Einlage von 500.000,-- DM zuzüglich eines Agios von 25.000,-- DM. Wegen des weitergehenden Inhalts der Beitrittserklärung wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen. Einlage und Agio brachte der Zedent in Höhe von 166.169,81 € durch eigene Mittel, den Restbetrag durch ein Darlehen auf, auf welches er 102.258,38 € zuzüglich Zinsleistungen von 32.533,78 € zahlte. Die Beklagte zu 2) erhielt von der Beklagten zu 1) für die Vermittlung der Beteiligung des Zedenten eine Vergütung. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erhielt der Zedent den Vertriebsprospekt. Jedenfalls 1997 kam es zu einer Ausschüttung in Höhe von 11.504,08 € an den Zedenten. Ab 1999 kam es nicht mehr zu Ausschüttungen. Der Fonds drohte zum Totalverlust zu werden. Aus diesem Grund wandte sich der Zedent 1999 an die Beklagte zu 1) mit dem Ansinnen, den Beitritt rückabzuwickeln. In zwei noch 1999 abgehaltenen Besprechungen stellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dem Zedenten die wirtschaftliche Situation des XXX-135-Fonds dar. Eine Rückabwicklung verweigerten sie indes. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin macht geltend, der Zedent habe sich an die Beklagte zu 2) gewandt, um über mögliche Anlageformen beraten zu werden. Er habe in den streitbefangenen Zusammenhängen nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um ohne eine solche Beratung eine Entscheidung treffen zu können. Der Fondsbeitritt sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) als sichere und zukunftsträchtige Beteiligung beschrieben worden, die hohe steuerliche Vorteile jedoch keine erwähnenswerten Risiken mit sich bringe. Diese Beratung sei auf einen von der Beklagten zu 1) entwickelten Tatplan zurückzuführen, zu dessen Umsetzung sie sich der Beklagten zu 2) bedient habe, um Anleger vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen. Aus diesem Grund hätten die Beklagten es auch unterlassen, den Zedenten auf die an die Beklagte zu 2) fließenden Provisionen hinzuweisen. Den Prospekt habe der Zedent erst einige Zeit nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Hätte er um die an die Beklagte zu 2) fließende Vergütung gewusst, hätte er die Anlage nicht getätigt. Er hätte das Kapital dann anderweitig zu einem Zinssatz von mindestens 8% angelegt. Die Klägerin beantragt,

  1. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Zedentschaft XXX - Fonds 135, Register-Nr. 3715885, in Höhe des Nominalbetrages von 500.000,-- DM (255.645,94 €) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a. an die Klägerin 268.428,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8% p.a. aus 166.169,81 € seit dem 17.08.1994 und aus weiteren 102.258,38 € seit dem 07.09.1994 zu zahlen, abzüglich am 01.05.1997 geleisteter 11.504,08 €; b. an die Klägerin weitere 32.533,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8% p.a. aus 1.917,34 € seit dem 31.12.1994, aus weiteren 1.869,41 € seit dem 31.03.1995, aus weiteren 1.820,58 € seit dem 30.06.1995, aus weiteren 1.770,83 € seit dem 30.09.1995, aus weiteren 1.720,15 € seit dem 31.12.1995, aus weiteren 1.668,52 € seit dem 31.03.1996, aus weiteren 1.615,92 € seit dem 30.06.1996, aus weiteren 1.562,33 € seit dem 30.09.1996, aus weiteren 1.507,74 € seit dem 31.12.1996, aus weiteren 1.452,123 € seit dem 31.03.1997, aus weiteren 1.395,47 € seit dem 30.06.1997, aus weiteren 1.337,75 € seit dem 30.09.1997, aus weiteren 1.278,96 € seit dem 31.12.1997, aus weiteren 1.219,05 € seit dem 31.03.1998, aus weiteren 1.158,02 € seit dem 30.06.1998, aus weiteren 1.095,85 € seit dem 30.09.1998, aus weiteren 1.032,43 € seit dem 31.12.1998, aus weiteren 967,99 € seit dem 31.03.1999, aus weiteren 902,26 € seit dem 30.06.1999, aus weiteren 718,54 € seit dem 30.09.1999, aus weiteren 504,82 € seit dem 31.12.1999, aus weiteren 479,59 € seit dem 31.03.2000, aus weiteren 454,04 € seit dem 30.06.2000, aus weiteren 428,19 € seit dem 30.09.2000, aus weiteren 402,01 € seit dem 31.12.2000, aus weiteren 375,51 € seit dem 31.03.2001, aus weiteren 348,68 € seit dem 30.06.2001, aus weiteren 321,51 € seit dem 30.09.2001, aus weiteren 294,01 € seit dem 31.12.2001, aus weiteren 136,09 € seit dem 31.03.2002, aus weiteren 121,68 € seit dem 30.06.2002, aus weiteren 107,10 € seit dem 30.09.2002, aus weiteren 92,32 € seit dem 31.12.2002, aus weiteren 151,33 € seit dem 31.03.2003, aus weiteren 121,72 € seit dem 30.06.2003, aus weiteren 91,75 € seit dem 30.09.2003, aus weiteren 61,41 € seit dem 31.12.2003 und aus weiteren 30,69 € seit dem 31.03.2004 zu zahlen; c. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet sind, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr darüber hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;
  2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Abtretung der Rechte an den Fondsanteilen in Annahmeverzug befinden;
  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.286,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise,
  4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziff.
  5. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
  6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5% über dem Basiszins seit Zufluss an die Beklagte an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein, der Zedent habe den Prospekt bereits vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Der Zedent habe sich auch bereits vor Ansprache der Beklagten zu 2) für eine Beteiligung an dem XXX-135-Fonds entschlossen gehabt. Die Anlage habe den Zielen des Zedenten entsprochen, der über umfangreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Fonds verfügt habe. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass die Beklagte zu 2) für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten würde. Jedenfalls hätte er seinen Beitritt zu dem Fonds auch bei Kenntnis dieses Umstandes erklärt. Schließlich habe der Zedent in den Jahren 1996 bis 1998 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 28.760,17 € erhalten. Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1) im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage, festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung um folgende Beträge reduziert: - sämtliche Steuervorteile, die dem Zedenten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der XXX durch die Anrechnung von Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern, Solidaritätszuschlag auf die Einkommenssteuer sowie durch Verlustzuweisungen über die etwa bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten hinaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden; - sämtliche dem Zedenten über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen und/oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der jeweiligen Beteiligung des Zedenten an der XXX für die Zeit bis zu deren Übertragung dieser Beteiligung haben. Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 2) im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage, festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung um folgende Beträge reduziert: - sämtliche Steuervorteile, die ihrem Ehemann, XXX, und/oder ihr selbst in Zusammenhang mit der Beteiligung von Herrn XXX an der Immobiliengesellschaft Objekt XXX durch die Anrechnung von Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschlag auf die Einkommenssteuer sowie durch Verlustzuweisungen über die etwa bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Steuervorteile hinaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden; - sämtliche Herrn XXX über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen und/oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Herrn XXX an der vorbezeichneten Immobiliengesellschaft für die zeit bis zu deren Übertragung auf die hiesigen Beklagten haben. Die Klägerin beantragt, die Hilfszwischenfeststellungswiderklagen abzuweisen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.
  7. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 826, 398 BGB. Die Beklagten haben den Zedenten nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1) habe einen Tatplan entworfen, welcher eine solche Schädigung zum Ziel gehabt habe, und sich der Beklagten zu 2) zur Erreichung dieses Ziels bedient, die ihrerseits ebenfalls dieses Ziel verfolgt habe, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche natürliche Person, deren Verhalten sich die jeweilige Beklagte zurechnen lassen müsste, welchen Plan entwickelt haben soll. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten - wie dies die Klägerin geltend macht - mit Schädigungsvorsatz gehandelt hätten. Ein Motiv gerade der Beklagten zu 2) ist zudem nicht ersichtlich. Unstreitig war der Zedent bereits seit 1978 Kunde der Beklagten zu 2). Offensichtlich verfügte er über ein nicht unbeträchtliches Vermögen, was sich schon daraus ergibt, dass er einen wesentlichen Anteil des für den streitgegenständlichen Beitritt erforderlichen Betrages aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Es liegt fern jeder wirtschaftlichen Vernunft, wenn die Beklagte zu 2) einen solchen "Premiumkunden" in der Erwartung einer relativ geringfügigen Provision vorsätzlich schädigen wollte. Die Beklagte zu 2) konnte nur das Interesse haben, einen Kunden wie den Zedenten langfristig an sich zu binden. Dem würde die vorsätzliche Vermittlung einer eben diesen Kunden schädigenden Anlageform entgegen laufen.
  8. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 398 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB . Die Beklagten haben den Tatbestand des Betruges nicht verwirklicht. Es fehlt jedenfalls an dem Vorsatz einer Schädigung des Zedenten aus den bereits zuvor dargestellten Gründen.
  9. Ob der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Verbindung mit § 398 BGB zusteht kann dahinstehen. Der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs stünde jedenfalls die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt jedenfalls gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. binnen 3 Jahren beginnend mit dem 01.01.
  10. Denn entweder hatte der Zedent zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen oder seine diesbezügliche Unkenntnis beruhte auf grober Fahrlässigkeit. a. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch darauf stützt, dass der Zedent nicht ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde, hatte dieser spätestens 1999 Kenntnis von allen einen etwaigen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen. Den Gegenstand der Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) kannte er aus eigener Anschauung. Er war bei dieser Beratung zugegen. Dass seine Beteiligung mit Risiken verbunden war, war ihm aufgrund der sich im Jahr 1999 manifestierenden schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds ebenfalls bekannt. Gerade diese schlechte Entwicklung nahm er zum Anlass bei der Beklagten zu 1) um eine Rückabwicklung seines Fondsbeitritts zu ersuchen. Damit wusste er nunmehr um die Risiken und war sich bewusst, hierüber nicht oder gar falsch aufgeklärt worden zu sein. b. Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, dass der Zedent nicht über die an die Beklagte zu 2) fließende Rückvergütung aufgeklärt worden sei, lag ebenfalls teilweise Kenntnis, teilweise grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten von den anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens am 01.01.2002 vor. Dass er nicht über diese Rückvergütung aufgeklärt wurde, wusste der Zedent aufgrund der bereits zuvor geschilderten Umstände. Dass eine solche Rückvergütung tatsächlich an die Beklagte zu 2) geflossen ist, war ihm entweder bekannt oder seine diesbezügliche Unkenntnis beruhte auf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt der Gläubiger, wenn er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe verschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten aber nicht ausnutzt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
  11. Auflage, § 199 Rn. 37). Dass an die Beklagte zu 2) Vergütungen flossen, ergibt sich aus dem Vertriebsprospekt. In diesem ist aufgeführt, dass die Beklagte zu 1), die auch Dritte in ihre Bemühungen einschalten kann, für ihre Vertriebstätigkeit eine Vergütung erhält, mit welcher ua. Fremdprovisionen ausgeglichen sind. Aus dieser Darstellung ergibt sich ohne weiteres, dass die Vermittlung der Beteiligung an dem Fonds entweder durch die Beklagte zu 1) oder einen von dieser hierzu herangezogenen Dritten erfolgt. Des weiteren folgt hieraus, dass für die Vermittlung neuer Anleger eine Vergütung durch den Fonds und Fremdprovisionen durch die Beklagte zu 1) gezahlt werden. Da - was der Zedent wiederum aus eigener Anschauung wusste, weil er zu ihr keinerlei Kontakt hatte - die Beklagte zu 1) bei der Vermittlung seines Beitritts in keiner unmittelbaren Funktion beteiligt war, musste sich ihm aufdrängen, dass die einzige vermittelnd tätige Beklagte zu 2) hier von der Beklagten zu 1) herangezogen worden war und eine in dem Prospekt ausdrücklich genannte Fremdprovision erhalten würde. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten daraus ergibt, dass die Höhe der der Beklagten zu 2) zugeflossenen Provision nicht offenbart wurde. Denn dies wiederum wusste der Zedent aus eigener Anschauung. Der Prospekt lag dem Zedenten auch jedenfalls vor dem 01.01.2002 vor. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde der Prospekt nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt. Zwar lässt sich dem nicht entnehmen, wann exakt das Prospekt bei dem Zedenten einging. Es muss aber jedenfalls vor dem 01.01.2002 gewesen sein. Denn der Zedent hat sich - wiederum den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt - den Prospekt nach Eingang bei ihm angesehen und war ua. von den in Aussicht gestellten Ausschüttungen beeindruckt. Da aber bereits seit 1999 keinerlei Ausschüttungen mehr durch den Fonds erfolgten, muss diese Durchsicht des Prospekts vor diesem Jahr erfolgt sein. Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, dass der Zedent von in Aussicht gestellten Ausschüttungen beeindruckt war, zu denen es tatsächlich nicht kam. Begann aber die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 01.01.2002 zu laufen, war die Verjährung lange vor Eingang der streitgegenständlichen Klage am 01.09.2008 vollendet. II. Mangels Schadensersatzanspruches fehlt es dem Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten, da bereits der Anspruch, bei dessen Durchsetzung sie entstanden sind, nicht besteht. IV. Auch war nicht festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz weitergehender Schäden verpflichtet wären, da ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht besteht. V. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. Auch einem etwaigen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) auf Auskehr einer an diese geflossenen Vergütung aus §§ 667, 398 BGB steht jedenfalls aus den bereits erläuterten Gründen die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1a) 256.924,11 € Klageantrag zu 1b) 32.533,62 € Klageantrag zu 1c) 38.538,62 € Gesamt 327.996,35 € Die Hilfsanträge sind in dem Klageantrag zu 1a) als Minus enthalten. Der Klageantrag zu 3) hatte bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich lediglich um Kosten handelt. Permalink: http://openjur.de/u/166137.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.