Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seines Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 88% und den Beklagten zu 12% auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Im Oktober 2010 erwarb der Kläger von dem Zeugen I den Pkw Typ Mercedes-Benz BM 203 C-Klasse Lim., amtliches Kennzeichen xxx, Fahrzeugidentitätsnummer yyy. Dieser Pkw hatte zuvor im Jahr 2008 bei einem Verkehrsunfalls einen erheblichen Fahrzeugschaden im Frontbereich erlitten, wobei sich die voraussichtlichen Kosten der Reparatur dieser Schäden ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C aus X vom 04.06.2008 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.587,00 EUR brutto belaufen hätten, so dass der Sachverständige den Fahrzeugschaden seinerzeit als wirtschaftlichen Totalschaden bewertet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen Michael Kara aus X wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.06.2008 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen. Am 23.10.2010 gegen 18:50 Uhr befuhr der Kläger mit dem oben genannten Pkw die rechte der beiden Fahrspuren des H in I3 aus Richtung A kommend in Fahrtrichtung B. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Pkw der Beklagten zu 2., Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen , auf der linken Fahrspur des C in gleicher Fahrtrichtung etwas versetzt vor dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Kläger. Die Beklagte zu 3. ist die Haftpflichtversicherung dieses Pkws. Im weiteren Verlauf des Geschehens wechselte der Beklagte zu 1. dann an der Kreuzung C/A/B mit seinem Pkw auf die rechte Fahrspur und stieß dabei mit der rechten hinteren Seite seines Pkw gegen die linke vordere Seite des Pkw des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2010 forderte der Kläger die Beklagten zu 3. unter Fristsetzung bis zum 30.11.2010 zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 in Höhe von insgesamt 7.762,64 EUR auf, wobei der Kläger im Einzelnen folgende Schadenspositionen geltend machte: 1. Reparaturkosten in Höhe von 6.810,39 EUR netto 2. Sachverständigengebühren in Höhe von 922,25 EUR 3. Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zu 3. mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2010 (Bl. 19 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 15.12.2010 erneut zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 sowie zum Ausgleich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 661,16 EUR auf. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte wiederum nicht. Der Kläger behauptet, der Zeuge I habe einen etwaigen Vorschaden seines Pkws bei dem seinerzeitigen Verkauf im Oktober 2010 nicht erwähnt. Er habe erst durch den außergerichtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 von einem etwaigen Vorschaden an seinem Pkw und insbesondere auch von dem Gutachten des Sachverständigen aus X vom 04.06.2008 erfahren. Weiter behauptet der Kläger, die in dem Gutachten des Sachverständigen aus X vom 04.06.2008 festgestellten Fahrzeugschäden aus dem Verkehrsunfall im Jahre 2008 seien vollständig und sachgemäß repariert worden. Darüber hinaus behauptet der Kläger, die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fahrzeugschäden seien allein durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 verursacht worden. Für die Reparatur dieser Schäden sei ausweislich des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros Ralf Hildebrandt aus I3 vom 01.11.2010 (Bl. 5 ff. d. A.) ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.810,39 EUR netto erforderlich. Mit der Klage hat der Kläger neben den Reparaturkosten in Höhe von 6.810,39 EUR netto auch die mit Rechnung vom 01.11.2010 (Bl. 5R d. A.) für die Erstellung des oben genannten Sachverständigengutachtens vom 01.11.2010 abgerechneten Gebühren des Kfz-Sachverständigenbüros kkk aus I3 in Höhe von 922,25 EUR brutto und nicht näher benannte Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR geltend gemacht und zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.762,64 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 seit dem 01.12.2010 zu zahlen; an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR nebst Verzugszinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Nachdem die Beklagte zu 3. zum Ausgleich der Sachverständigengebühren in Höhe von 922,25 EUR brutto und zum Ausgleich der Nebenkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR mit Gutschrift vom 11.01.2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 952,25 EUR an den Kläger gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.810,39 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 seit dem 01.12.2010 zu zahlen; an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR nebst Verzugszinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten vor dem Hintergrund des (unstreitigen) Vorschadens an dem Pkw des Klägers, dass die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fahrzeugschäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 verursacht worden seien. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Umfang und die Art und Weise der (vermeintlichen) Reparatur des Vorschadens schon nicht schlüssig dargelegt habe und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten schon deshalb sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbegründet sei. Gründe Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. Abs. 2 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 421 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.10.2010 entstandenen Schäden zu. 1. Dieser Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der Höhe nach ist dieser Schadensersatzanspruch aber nur teilweise begründet. Im Einzelnen:
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