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VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - Az. 9 K 1917/10

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind verheiratet und haben sieben gemeinsame Kinder. Sie wenden sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen die Schulpflicht der ältesten beiden Kinder K. (geb.

  1. 00 2000) und F. (geb.
  2. 00 2001) durchgesetzt werden soll. Der Kläger zu 2) ist ehrenamtlich engagiert in einer freien evangelischen Baptistengemeinde. Die Kläger führen in ihrer Wohnung in F
  3. Bibel- und Gebetsstunden durch. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2009 bat der Beklagte die Stadt F
  5. um Feststellung, ob die Kinder K. und F. in F
  6. gemeldet seien bzw. sich dort tatsächlich aufhielten. In ihrer E-Mail vom
  7. Juni 2009 teilte die Stadt F
  8. dem Beklagten mit, bei einer Kontrolle seien die Kinder nicht im Haus in F
  9. gewesen. Der Kläger zu 2) habe die Auskunft verweigert, wo sich die Kinder in Belgien befänden. Per E-Mail vom
  10. Juli 2009 führte die Stadt F
  11. aus, die belgischen Behörden hätten mehrfach die Anwesenheit der Klägerin zu 1) und der beiden Kinder überprüft, jedoch niemanden unter der angegebenen Adresse in Belgien angetroffen. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 2009 teilte die Klägerin zu 1) der Stadt F
  13. mit, sie melde sich rückwirkend zum
  14. November 2008 wieder in F
  15. , L. Straße 000 an. Unter dem
  16. Januar 2010 erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten, es bestünde kein Grund zur Sorge. F. und K. erhielten in Belgien den für sie geeigneten (familiären) Hausunterricht. Dies sei in Belgien legal und sie seien dort gemeldet. Sie erhielten dort Unterstützung durch hausunterrichtserfahrene befreundete Familien. Das Lernen werde durch die dort zuständigen Behörden beaufsichtigt. Mit Schreiben vom
  17. Mai 2010 teilte die Stadt F
  18. dem Beklagten mit, die Klägerin zu 1) sei mit den Kindern K. und F. rückwirkend zum
  19. November 2010 wieder in F
  20. gemeldet. Per Schreiben vom
  21. Juni 2010 an den Beklagten erklärten die Kläger, sie wollten richtig stellen, dass die Kinder K. und F. seit dem
  22. November 2009 wieder in F
  23. gemeldet seien. Die Kinder würden nach wie vor in Belgien beschult. Die Schulinspektorin sei bei dem letzten Hausbesuch sehr zufrieden mit der Entwicklung der Kinder gewesen. Nach einem Vermerk des Beklagten über ein mit dem Kläger zu 2) am
  24. September 2010 geführtes Gespräch wurde diesem vorgehalten, dass die belgische Schulinspektion die Kinder in der Vergangenheit nicht angetroffen habe. Außerdem liege für das Schuljahr 2010 / 2011 keine termingerechte Anmeldung zum Hausunterricht vor, so dass eine weitere Teilnahme, wenn denn zuvor eine tatsächlich stattgefunden habe, nun ausgeschlossen sei. Der Kläger zu 2) gab lt. Vermerk an, er sei ehrenamtlich in einer christlichen Baptistengemeinde in F
  25. tätig. Die Klägerin zu 1) sei wegen der Betreuung der insgesamt sieben Kinder nicht berufstätig. Unter dem
  26. September 2010 führte der Kläger zu 2) aus, die Klägerin zu 1) habe sich mit den Kindern K. und F. ordnungsgemäß abgemeldet. Die Stadt F
  27. teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom
  28. September 2010 mit, dass eine Bestätigung der Abmeldung nicht erteilt werden könne. Der Kläger zu 2) habe am
  29. September die Klägerin zu 1) und die Kinder K. und F. abmelden wollen, sei aber nicht bereit gewesen, eine Erklärung zu unterschreiben, dass er und die Klägerin zu 1) dauerhaft getrennt lebten. Bei einer weiteren Vorsprache am
  30. September 2010 habe der Kläger zu 2) erklärt, ein Getrenntleben der Eheleute liege nicht vor. Die Wohnung in F
  31. werde sowohl von der Klägerin zu 1) als auch den Kindern beibehalten. Gegenüber dem Beklagten erklärte die Stadt F
  32. unter dem
  33. September 2010, dass die Klägerin zu 1) und die Kinder K. und F. nach wie vor in F
  34. gemeldet seien. Mit gleichlautenden, jeweils an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) gerichteten Ordnungsverfügungen vom
  35. September 2010 forderte der Beklagte die Kläger auf, ihre schulpflichtigen Kinder unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Schultagen nach Zustellung dieser Verfügung an einer für deren Wohnsitz zuständigen Grundschule anzumelden (Nr. 1) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung die Durchführung der Anmeldung im Wege der Ersatzvornahme an (Nr. 3). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1) dieser Verfügung an (Nr. 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kinder hielten sich tatsächlich am elterlichen Wohnsitz in Belgien auf. Gemäß § 41 Absatz1 SchulG NRW seien die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das schulpflichtige Kind bei der zuständigen Schule anzumelden. Die Ersatzvornahme sei das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Zwangsmittel. Die Kläger haben am
  36. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Klägerin zu 1) wohne seit dem
  37. September 2010 nicht mehr in F
  38. , sondern in M. 00, C. , Belgien. Wenn der Beklagte behaupte, die Klägerin zu 1) und die Kinder hielten sich tatsächlich nicht in Belgien auf, so sei dies unrichtig. Der Beklagte habe kein Recht, außerhalb Deutschlands Ermittlungen anzustellen. Da sich die Kinder nicht in Deutschland aufhielten, unterlägen sie auch nicht der deutschen Schulpflicht. Der Kläger zu 2) habe auch nicht gesagt, dass die Klägerin zu 1) an jedem Wochenende sowie in den Schulferien nach Hause zurückkehre. Er habe höchstens gesagt, dass sich Frau und Kinder am Wochenende in seiner Wohnung aufhielten. Das geschehe natürlich nicht immer. Ein schriftlicher Mietvertrag über die Wohnung in Belgien habe zunächst nicht bestanden. Am
  39. April 2011 sei ein solcher über eine Zweizimmerwohnung für einen monatlichen Mietpreis von 80,- EUR (inkl. Nebenkosten) abgeschlossen worden . Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide des Beklagten vom
  40. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Kinder K. und F. U. unterlägen der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die beiden Kinder seien in F
  41. gemeldet. Mit E-Mail vom
  42. November 2010 habe das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien mitgeteilt, dass die Kläger keinen Wohnsitz in C. hätten. Ein Nachweis für einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder K. und F. in Belgien existiere ebenfalls nicht. Auch nach einer email des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien vom
  43. März 2011 hätten die Klägerin zu 1) und die Kinder K. und F. keinen amtlichen Wohnsitz in C. . Sie würden nicht im Hausunterricht in Belgien betreut. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom
  44. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte kann seine Verfügungen zur Durchsetzung der Anmeldepflicht der Kläger für deren schulpflichtige Kinder auf § 41 SchulG NRW stützen. § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW legt Eltern die Pflicht auf, ihre schulpflichtigen Kinder "bei der Schule" anzumelden. § 41 Abs. 5 SchulG NRW berechtigt die Schulaufsichtsbehörde Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anmeldepflicht zu ergreifen. Die Kinder K. und F. U. unterliegen der nordrheinwestfälischen Schulpflicht. § 34 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für denjenigen, der in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Das Schulgesetz NRW enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Wohnsitz". Wohnsitz ist kein melderechtlicher Begriff; dort wird der Begriff der Wohnung verwendet. Für die Auslegung des Begriffs "Wohnsitz" sind vielmehr die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 7 -11 BGB heranzuziehen. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet derjenige, der sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. § 7 Abs. 1 BGB knüpft damit an eine tatsächliche Entscheidung einer natürlichen Person an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird bereits durch einen tatsächlichen längeren Aufenthalt an einem Ort begründet, ohne dass es auf einen diesbezüglichen Willen der jeweiligen Person ankäme. Für den Wohnsitz maßgeblich ist in jedem Falle der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder (einem) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Hiervon ausgehend hat nicht nur der Kläger zu 2), sondern auch die Klägerin zu 1) in F
  45. einen Wohnsitz. Eine dauerhafte Trennung der Klägerin zu 1) vom Kläger zu 2) ist erklärtermaßen nicht beabsichtigt. Der Kontakt zum Kläger zu 2) und den fünf jüngsten Kindern findet regelmäßig in F
  46. statt. Der Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Belgien wird nur mit der Verhinderung der Schulplicht der ältesten beiden Kinder begründet. Eine auf Dauer angelegte Aufgabe des Lebensschwerpunktes in F
  47. ist hierin nicht zu sehen. Allenfalls könnte - hier nicht entscheidungserheblich - die Begründung eines weiteren Lebensschwerpunktes in Belgien anzunehmen sein. Im Óbrigen dürfte auch kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin zu 1) anzunehmen sein, weil bei Eheleuten von einem völligen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nur dann auszugehen ist, wenn die alte Ehewohnung aufgegeben und eine neue Ehewohnung errichtet und genutzt wird, vgl. BGH, Beschluss vom
  48. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047 . Nach § 11 Satz 1 BGB teilt das minderjährige Kind unabhängig von seinem tatsächlichen Aufenthalt den Wohnsitz der Eltern vgl. BGH, Beschlüsse vom
  49. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - und
  50. September 2007 - XII ZB 41/07 -. Ein Wohnsitz der Kinder K. und F. (auch) in F
  51. und die daraus folgende Schulpflicht ist im Óbrigen auch dann anzunehmen, wenn für die Klägerin zu 2) ein Wohnsitz in F
  52. verneint würde. Denn in Fällen, in denen die Eltern eines minderjährigen Kindes verschiedene Wohnsitze haben, hat auch das Kind zwei verschiedene Wohnsitze, vgl. BGH, Beschlüsse vom
  53. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - und vom
  54. Juli 1967 - IV ZB 179/67 -. Etwas Anderes gilt bei miteinander verheirateten Eltern nur dann, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben und einem Elternteil das alleinige elterliche Sorgerecht (oder zumindest Aufenthaltsbestimmungsrecht) zugesprochen worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW in Verbindung mit §§ 55-59, 63 VwVG NRW. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche ermessenfehlerhafte Entscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Óbrigen weist die Kammer darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren allein entscheidungserheblich war, ob die Kinder K. und F. der nordrheinwestfälischen Schulpflicht unterliegen. Ob für diese Kinder im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 5 SchulG NRW eine andere Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht (als durch den Besuch einer deutschen Schule) geschaffen werden kann, bedurfte demgegenüber keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/166144.html Kommentare

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