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OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2011 - Az. I-3 U 205/10

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.177,12 Euro nebst

§Â§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB sowie deliktisch gemä

§ 823Abs. 1 BGB f

ür sämtliche Folgen seiner zahnärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Veneers, weil er die Klägerin nicht hinreichend über die Risiken, die mit einer solchen Behandlung verbunden sind, aufgeklärt hat. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nicht über das Risiko einer Pulpitis, d.h. einer Zahnmarkentzündung, in deren Folge auch eine Abszedierung auftreten kann, aufgeklärt. Über ein solches Risiko hätte der Beklagte allerdings nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof für die Risikoaufklärung entwickelt hat, aufklären müssen. Insoweit ist nämlich auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien überraschend sind (s z.B. BGH, VersR 2000, 725 ; s. auch Senat, 3 U 169/09 , Urteil vom 29.09.2010, für den Fall der Aufklärung über das mit einer Leitungsanästhesie verbundene Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis; vgl. auch die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie weiterer Obergerichte bei Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 381 ff). Nach diesen Maßstäben entfällt eine Aufklärungsverpflichtung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes also nicht deshalb, weil, wie der Sachverständige Dr. I ausgeführt hat, eine Aufklärung deshalb in der zahnärztlichen Praxis nicht üblich ist, weil es sich um ein seltenes Risiko handelt. Der Sachverständige hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats erklärt, dass mit jeder Beschleifung von Zähnen das typische und spezifische Risiko einer Pulpitis verbunden sei. Wenn man, wie hier, im Grenzbereich zwischen Schmelz- und Dentin bleibe, dann sei das Risiko der Pulpitis eher selten. Es sei aber typisch und spezifisch für das Beschleifen. Somit handelte es sich bei diesem Risiko auch um keine absolute Rarität, so dass es für die Entscheidung der Klägerin zur Durchführung der Behandlung ohne jede Bedeutung gewesen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Einsetzen der Veneers im Wesentlichen auch aus kosmetischen Gründen erfolgte; aus medizinischen Gründen bestand nur eine relative und keineswegs irgendwie eilbedürftige Indikation für die Behandlung. Schon und gerade wegen des erheblichen kosmetischen Charakters der Behandlung sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Risikoaufklärung zu stellen. Eine solche Pulpitis kann nach den Ausführungen des Sachverständigen die Lebensführung eines Patienten auch schwer beeinträchtigen, gerade wenn sie im Frontzahnbereich auftritt und dort möglicherweise ein Zahnverlust eintritt. Der Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich aus der Behandlung des Beklagten mit Veneers bzw. den vorbereitenden Einschleifmaßnahmen bei der Klägerin in der Folgezeit eine solche Pulpitis entwickelt und sich daher das aufklärungsbedürftige Risiko in diesem Falle verwirklicht hat. Zwar ist nicht mehr genau feststellbar, wann genau die Pulpitis entstanden ist. Am 03.05.2009 war die Pulpitis allerdings schon in eine Wurzelkanalentzündung übergegangen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass die dauerhafte, teils hochgradige thermische Empfindlichkeit der behandelten Frontzähne und die dann nachfolgenden Abszedierungen, die im Mai 2009 und im Juni 2010 im Bereich des Zahnes 21 und im Juni 2010 im Bereich der Zähne 11 und 12 aufgetreten und von dem Zahnarzt Dr. Dr. M behandelt worden sind, als Folgen der Pulpitis zu bewerten sind. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass es medizinisch plausibel sei, dass es nach wie vor zu Rötungen und Schwellungen im Bereich der behandelten Frontzähne komme, insbesondere beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, wenn es zu einem schmerzhaften Kontakt der Nahrung mit den Zähnen kommt. Aufgrund der genannten, mit der bei der Klägerin entstandenen Pulpitis einhergehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen ist der Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass es zweimal zu schmerzhaften Abszessbildungen und den damit zusammenhängenden erforderlichen zahnärztlichen Behandlungen bei Dr. Dr. M gekommen ist. Bei der Schmerzensgeldbemessung fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Pulpitis unter einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit der behandelten Frontzähne leidet und dass bei ihr im Bereich dieser behandelten Zähne regelmäßig Rötungen und Schwellungen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, eintreten, so dass die Klägerin gehalten ist, sich ihre Nahrung kleinzuschneiden, um möglichst eine Kontaktaufnahme der Nahrung mit den Frontzähnen zu vermeiden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Sorge leben muss, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die behandelten Frontzähne möglicherweise dauerhaft aufgrund der Pulpitis nicht zu erhalten sind. Dagegen war für die Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen, dass es tatsächlich zu dem genannten Verlust der Frontzähne kommen kann. Ein solcher zwar möglicher, aber derzeit nicht absehbarer Verlust der Frontzähne ist dem Feststellungsausspruch vorbehalten. Für diese genannten Beeinträchtigungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, um der Klägerin einen Ausgleich für die aufgrund der mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrigen Behandlung der Frontzähne eingetretenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu verschaffen. Der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich weiterer, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden ist deshalb begründet, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen solche Schäden, beispielsweise der Verlust der Frontzähne, durchaus möglich sind. Schließlich waren der Klägerin auch die substantiiert dargelegten und vom Beklagten der Angemessenheit und der Höhe nach nicht bestrittenen Kosten für die Nachbehandlung bei dem Zahnarzt Dr. U in Höhe von insgesamt 107,90 Euro sowie die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens des Zahnarztes Dr. H in Höhe von 69,22 Euro zuzusprechen. Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen gemä

§Â§ 288 , 291 BGB.

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 708 Nr. 10 ZPO.
  2. Die Revision war entgegen der Anregung des Beklagten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie aus den Gründen ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen die Kriterien dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklärung des Patienten auch über seltene Risiken stattzufinden hat. In der vorliegenden Entscheidung findet insoweit lediglich eine Subsumtion eines Sachverhalts als Einzelfall unter die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kriterien statt. Das Urteil beschwert den Beklagten mit nicht mehr als 20.000,00 Euro. Permalink: http://openjur.de/u/166167.html Kommentare

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