Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für eine "CMD-Kieferorthopädie"-Behandlung. Die Klägerin leidet an einer Craniomandibulären Dysfunktion (CMD). Die Behandlung erfolgt durch den Fachzahnarzt für Kieferorthopädie Dr. Risse in den Praxisräumen des Zahnarztes Dr. Ch ... Am 25.05.20xx wurde eine orientierende Befundung durchgeführt. Am 03.07.20xx wurde der private Heil- und Kostenplan erstellt und erste Behandlungsmaßnahmen der CMD-Kieferorthopädie durchgeführt. Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 28.07.2009 einen Kostenübernahmeantrag und reichte einen privatärztlichen Behandlungsplan von Dr. Ch. zu den Akten. Die Kostenhöhe wurde mit 4.758,17 Euro beziffert. Aus dem Behandlungsplan geht hervor, dass eine "spezielle CMD-Kieferorthopädie/Orthodentie nach Risse auf der Basis der biofunktionellen Orthodentie" geplant sei. Die CMD-Kieferorthopädie (CMD-KFO) wende eine in der üblichen Kieferorthopädie nicht vorhandene ursächliche, medizinisch strukturierte Diagnostik mit ebenfalls nicht in der üblichen Kieferorthopädie bzw. Orthodentie bekannten technischen Verfahren der Systemwissenschaft und der Biofunktionalität an. Dr. R. sei der Gründer der neuen Disziplin der Biofunktionalität. Zur Erläuterung der CMD-Kieferorthopädie wurde darüber hinaus ein Schreiben des Dr. R. eingereicht. Die Methode sei eine "Neudefinition der Kieferorthopädie als komplexe Schmerztherapie und Therapie der Dysfunktion der Kopf-Schulterorgane", für die er in 2004 und 2007 Qualitätsleitlinien entwickelt habe. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sei auf die nach privatärztlichen Grundlagen abgerechnete CMD-Kieferorthopädie zu erweitern. Auch ein Urteil des SG Duisburg in dem Verfahren S 9 KR 259/07 widerspreche den Kieferorthopädischen Indikationsrichtlinien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2009 ab. Kieferorthopädische Behandlungen gehörten nach dem 18.Lebensjahr nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Ein Fall der vom Gesetz geregelten Ausnahmeindikationen liege nicht vor. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.08.2009 Widerspruch. Es sei eine effektive und letztlich aus ihrer Sicht für die Beklagte günstigere Behandlung. Die Methode sei der neueste Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 31.03.2010 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, dass sie an massiven Hör- und Sehstörungen, Nacken- und Rückenverspannungen, Bewegungseinschränkungen, Nackenschmerzen, Konzentrationsschwächen und Kopfschmerzen leide. Die CMD beruhe auf einer Zahnfehlstellung, die durch eine nicht notwendige Zahnextraktion hervorgerufen worden sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dass das Gesetz die Kostenübernahme für solche Fälle ausschließe. Die CMD könne einzig durch die neue Behandlungsform der CMD-Kieferorthopädie behandelt werden. Nur sie setze an den Ursachen der Erkrankung an. Von der gesetzlichen Krankenversicherung sei nur die Behandlung der Symptome erfasst, die aber nicht dauerhaft zur Beschwerdefreiheit führen könne. Die CMD-Kieferorthopädie unterscheide sich hiervon in allen wesentlichen Grundlagen der Diagnostik, Apparatur, Behandlungsverfahren und anatomischen Grundlagen. Bei der CMD dürfe es keinen Leistungsausschluss für Funktionsdiagnostik und -therapie geben. Die CMD-Kieferorthopädie sei für die Krankenkassen wirtschaftlicher. Ohne sie würde eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit eintreten. Von der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Behandlungstechnik der festen Klammer erfasst, die aber den Grundprinzipien der von Dr. R. definierten Biofunktionalität widerspreche. Die Behandlungsziele der Kieferorthopädie seien eine Fehlbehandlung im juristischen Sinn. § 13 Abs. 3 SGB V finde keine Anwendung, da es sich um eine neue Methode handele, die vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin nicht umfasst sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 zu verurteilen, die Kosten gemäß Behandlungsplan vom 10.07.2009 für die kieferorthopädische Behandlung zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend. Die Klägerin falle nicht unter die Ausnahmeregelungen, in denen eine kieferorthopädische Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei. Das Gericht hat Befundberichte von Dr. Ch. und Dr. R. eingeholt. Dr. R. hat mitgeteilt, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht existiere. Der Heil- und Kostenplan werde üblicherweise als solcher angesehen. Die Abrechnung finde quartalsweise statt. Die Grunddefinition der Kieferorthopädie sei fehlerhaft, da sie sich nur auf den vorderen Teil des Gesichtsschädels beziehe. Seine Methode sei bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe offiziell angemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der bereits angefallenen und Übernahme der zukünftigen Kosten für die CMD-Kieferorthopädie. Jedenfalls für den bereits abgeschlossenen Teil der CMD-kieferorthopädischen Behandlung kommt als Anspruchsgrundlage nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Danach sind von der Krankenkasse die Kosten zu erstatten, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder zu Unrecht abgelehnt hat und hierdurch einem Versicherten Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung entstanden sind. Eine unaufschiebbare Leistung lag bei Beginn der Behandlung nicht vor. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bereits am 25.05.2009 eine erste Befundung durch Dr. R. stattgefunden hat und Unterlagen über die Methode der CMD-Kieferorthopädie übergeben worden sind, die erstmalige Behandlung nach dieser Methode aber erst am 03.07.2009 stattfand. Auch die Voraussetzungen von § 13 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.